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Siedlungsabfälle

Siedlungsabfälle: Informationen für Gemeinden

Im Kanton Aargau obliegt die Siedlungsabfallentsorgung den Gemeinden (Entsorgungsmonopol). Die Gemeinden regeln die Siedlungsabfallentsorgung in einem Abfallreglement.

Muster für die Erstellung eines Abfallreglements

Entsorgungsmonopol

Gemäss Art. 31b des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) sind die Kantone für die umweltgerechte Entsorgung der Siedlungsabfälle und gemäss Art. 32a USG für deren verursachergerechte Finanzierung verantwortlich.

Der Kanton Aargau hat die Entsorgung der Siedlungsabfälle an die Gemeinden delegiert (§ 2 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern). Dieses Entsorgungsmonopol umfasst die Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung der Siedlungsabfälle (Art. 7 Abs. 6bis USG).

Ausgenommen vom Entsorgungsmonopol sind Abfälle, die nach besonderen Vorschriften des Bundes vom Inhaber verwertet oder von Dritten zurückgenommen werden müssen (Art. 31b Abs. 1 zweiter Satz USG), wie z.B. PET, elektrische und elektronische Geräte sowie Batterien.

Umgang mit privaten Dienstleistern

Private Anbieter dürfen Siedlungsabfälle nur sammeln und entsorgen, wenn Sie von der Gemeinde dazu im Rahmen einer Vergabe nach öffentlichem Beschaffungsrecht beauftragt werden. Der Übertragung der Entsorgung von Siedlungsabfällen auf Private liegt ein Konzessionsverhältnis zugrunde (Bundesgerichtsentscheid 125 II 508, E. 5a).

Gemäss Art. 9 der harmonisierten IVöB (Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungsrecht vom 15. November 2019) ist das Beschaffungsrecht explizit auf die Übertragung öffentlicher Aufgaben und die Verleihung von Konzessionen anwendbar, wenn dem Anbieter dadurch ausschliessliche oder besondere Rechte zukommen, die er im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und ihm dafür direkt oder indirekt ein Entgelt oder eine Abgeltung zukommt (gilt für die Entsorgung von Siedlungsabfällen).