Finanzielle Beiträge
Bund, Kanton und Gemeinden beteiligen sich unter gewissen Voraussetzungen finanziell an der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten.
Grundsätzlich sind notwendige Massnahmen wie das Untersuchen und Sanieren eines belasteten Standorts durch die aktuelle Inhaberin beziehungsweise den aktuellen Inhaber durchzuführen. So auch, wenn die Grundeigentümerschaft im eigenen Interesse Abklärungen durchführt.
In den folgenden Fällen sind gemäss Art. 32e Abs. 3 des Umweltschutzgesetzes (USG) finanzielle Beiträge möglich.
Die Untersuchung zeigt keine Belastung
Falls die Untersuchung eines im Kataster der belasteten Standorte eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standorts ergibt, dass er nicht belastet ist, übernehmen Bund und Kanton gemäss Art. 32d Abs. 5 des USG auf Gesuch hin die Kosten. Bedingungen dazu finden Sie in folgender Checkliste:
Checkliste Rückerstattung Untersuchungskosten unbelastete Standorte (PDF, 2 Seiten, 18 KB)
Kehrichtdeponien und Schiessanlagen
Kantons- und Bundesbeiträge erfolgen an notwendige Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen bei ehemaligen Deponien mit einem wesentlichen Anteil von abgelagerten Siedlungsabfällen. Finanzielle Unterstützung ist auch für Massnahmen bei Schiessanlagen vorgesehen, bei denen aufgrund von künstlichen Kugelfangsystemen keine schadstoffhaltigen Geschosse mehr in den Untergrund gelangen.
Die Kantone sind für Inhaber sanierungspflichtiger Deponien oder Schiessanlagen Anlaufstelle und Vermittler zum Bundesamt für Umwelt (BAFU). In der Regel stellt der Kanton im Namen der Inhaberin oder des Inhabers, nach Vorliegen eines konkreten Sanierungsprojekts, beim BAFU eine Voranfrage bezüglich der Zusicherung von Abgeltungen. Bei positiver Beantwortung der Voranfrage erstellt der Kanton nach Abschluss, Dokumentation und Abrechnung der Sanierungsarbeiten ein vollständiges Abgeltungsgesuch und reicht dieses beim BAFU ein.
Verursacher nicht ermittelbar oder zahlungsunfähig
Wenn bei einer Untersuchung, Überwachung und Sanierung eines belasteten Standorts die Verursacherin beziehungsweise der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, werden diese so genannten Ausfallkosten durch Bund, Kanton und Standortgemeinde übernommen. Dies erfordert in der Regel eine Verfügung über die Kostenverteilung (Art. 32d USG).
Gesetzliche Regelung der Beiträge
Bundesbeiträge
Bundesbeiträge sind in der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) des Bundes geregelt. In dieser Verordnung sind sowohl die Abgeltungsvoraussetzungen (Bedingungen zur Erlangung von Beiträgen) als auch die Höhe der Beiträge festgelegt. Der Vollzug der Verordnung erfolgt durch das Bundesamt für Umwelt.
Kantons- und Gemeindebeiträge
Kantons- und Gemeindebeiträge sind in § 8 und § 9 des kantonalen Einführungsgesetzes Umweltrecht (EG UWR) geregelt. Das Verfahren dazu und die entsprechenden Bedingungen finden sich in § 6 bis § 8 der Verordnung zum Einführungsgesetz Umweltrecht (V EG UWR).
Rechtliche Grundlagen
- Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA, SR 814.681)
- Umweltschutzgesetz Art. 32e (USG, SR 814.01)
- Umweltschutzgesetz Art. 32d (USG, SR 814.01)
- EG Umweltrecht (EG UWR, SAR 781.200)
- Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (V EG UWR, SAR 781.211)