Prüfperimeter Bodenaushub & chemischer Bodenschutz
Schadstoffe gelangen über die Luft (zum Beispiel durch Industrie oder Verkehr) oder durch Hilfsstoffe wie Dünger und Pflanzenschutzmittel in die Böden. Sie können aber auch natürlichen Ursprungs sein. Schadstoffe bleiben über lange Zeit im Boden und widerspiegeln die Umweltsünden vergangener Zeiten. Deshalb ist es besonders wichtig, dass Verschmutzungen gar nicht erst entstehen. Belasteter Boden darf nicht unkontrolliert verlagert, sondern muss allenfalls entsorgt werden. Als Entscheidungsgrundlage für den Umgang mit mutmasslich belastetem Bodenaushub dient der Prüfperimeter Bodenaushub.
Chemischer Bodenschutz
In der Verordnung über Belastungen des Bodens sind mit zunehmender Bodenbelastung für unterschiedliche Schadstoffe, Richt-, Prüf- und Sanierungswerte festgelegt.
Die Richtwerte geben die Belastung an, bei deren Überschreitung die Fruchtbarkeit des Bodens langfristig nicht mehr gewährleistet ist. Eine unmittelbare Gefährdung von Mensch und Umwelt besteht nicht. Wenn der Richtwert überschritten ist oder wenn die Bodenbelastung deutlich ansteigt, dann ergreifen die Kantone Massnahmen, um die Belastungsquellen zu stoppen.
Ist der Prüfwert überschritten, muss abgeklärt werden, ob die Belastung eine konkrete Gefährdung für Mensch, Tiere und Pflanzen darstellt. Bei konkreter Gefährdung schränken die Behörden die Nutzung des Bodens ein.
Bei einer Überschreitung des Sanierungswertes ist eine konkrete Gefährdungssituation gegeben. Die Kantone verbieten die davon betroffene Nutzung oder leiten eine Sanierung in Form einer Dekontamination ein.
Aktuelle Untersuchungen
Dioxin-Untersuchungen der Böden bei den drei Aargauer Kehrichtverbrennungsanlagen
Nach den Meldungen von überraschend hohen Dioxinwerten im Boden im Umfeld einer ehemaligen Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) in Lausanne wurden die Böden rund um die drei Aargauer KVA in Buchs, Turgi und Oftringen untersucht. Die Resultate liegen nun vor.
Die hohen Werte, die in Böden um die KVA in Lausanne gemessen wurden, werden für die Umgebung der Aargauer KVA nicht bestätigt. Es wurden keine Sanierungswertüberschreitungen gemäss der massgebenden Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) festgestellt. Von den insgesamt rund 30 Standorten im Umfeld der drei Aargauer KVA liegen vier Messwerte über dem sogenannten Prüfwert, was in einem nächsten Schritt zusätzliche Untersuchungen auslöst. Bei den zusätzlichen Abklärungen geht es darum, vertieft zu klären, ob für Mensch und Umwelt eine erhöhte Gefährdungssituation vorliegt. Die restlichen Standorte zeigten keine oder nur schwach erhöhte Messwerte.
Begriffserklärung
- Richtwert:
Der Richtwert gemäss Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) gibt an, ab welcher Konzentration eines Schadstoffes die Bodenfruchtbarkeit langfristig nicht mehr gewährleistet ist. Jegliche Nutzung ist weiterhin uneingeschränkt möglich. Wenn der Richtwert überschritten ist, so gilt es, die Belastungsquellen zu stoppen. Für Dioxine liegt er bei 5 ng I-TEQ/kg. - Prüfwert:
Bei einer Überschreitung des Prüfwerts gemäss VBBo prüft die kantonale Behörde, ob die Belastung des Bodens Menschen, Tiere oder Pflanzen konkret gefährdet, weil man davon ausgeht, dass für empfindliche Nutzungen eine Gefährdung möglich ist; wenig empfindliche Nutzungen sind dagegen weiter möglich. Für Dioxine liegt der Prüfwert bei 20 ng I-TEQ/kg. - Sanierungswert:
Bei der Überschreitung des Sanierungswerts gemäss VBBo ist dagegen keine Nutzung mehr möglich. Für Dioxine liegt der Sanierungswert für Kinderspielplätze (Kinder können Boden direkt aufnehmen und sind deshalb besonders gefährdet) bei 100 ng I-TEQ/kg, für die Landwirtschaft bei 1000 ng I-TEQ/kg.
Prüfperimeter Bodenaushub
Anfallender Bodenaushub bei Bauprojekten kann oft nicht wieder am Entnahmeort selbst verwendet, sondern muss abgeführt werden. Dabei besteht die Gefahr, dass schadstoffbelasteter Boden unkontrolliert verteilt und so bis anhin unbelasteter Boden verunreinigt wird. Der Boden kann durch diffuse Stoffeinträge aus der Luft, durch Einträge in der Nähe von Schiessanlagen oder entlang von Verkehrsträgern chemisch belastet sein. Solche Belastungen sind über den ganzen Kanton verteilt, schwergewichtig jedoch in den Kernbereichen der Siedlungsgebiete.
Die Vollzugshilfe "Beurteilung von Boden im Hinblick auf seine Verwertung" (Verwertungseignung von Boden, VHVB, BAFU 2021; ersetzt die Wegleitung Bodenaushub, BAFU 2001) zeigt auf, wie ausgehobener Boden beurteilt und verwertet werden kann und wann er als Abfall entsorgt werden muss.
Für einen einfachen und einheitlichen Vollzug dieser Vollzugshilfe stellt der Prüfperimeter Bodenaushub den Behörden (Kanton und Gemeinden) oder anderen mit Bauprojekten konfrontierten Stellen ein Instrument bereit.
Die Vollzugshilfe beurteilt die Verwertungspflicht von Ober- und Unterboden neben chemischen Bodenbelastungen auch anhand von physikalischen Eigenschaften des Bodens, Fremdstoffanteil und invasiven gebietsfremden Organismen. Die physikalischen Eigenschaften, die Fremdstoffe und die invasiven gebietsfremden Organismen werden im Prüfperimeter Bodenaushub nicht berücksichtigt und müssen fallweise beurteilt werden.
Anfallender Bodenaushub welcher Ambrosia artemisifolia enthält, ist in jedem Fall fachgerecht zu entsorgen. Er darf nicht wieder vor Ort eingesetzt werden.
Der Prüfperimeter Bodenaushub dient als Entscheidungsgrundlage für den Umgang mit mutmasslich belastetem Bodenaushub. Er wird periodisch nachgeführt und angepasst.
Zu den nachfolgenden Verdachtsflächen im Prüfperimeter Bodenaushub finden Sie hier weitere, zusätzliche Informationen:
Teile von Schiessanlagen und Schiessplätzen
Durch jahrzehntelangen Schiessbetrieb gelangen grosse Mengen an Schwermetallen – hauptsächlich Blei und Antimon – in die Böden. Vor allem Bereiche um den Kugelfang und vor dem Schützenhaus sind stark belastet. Über die Pflanzen können diese Schadstoffe direkt oder indirekt in die Nahrungskette gelangen.
Die Abteilung für Umwelt hat in Zusammenarbeit mit dem Kantonalen Laboratorium eigene Untersuchungen durchgeführt. Aus den Ergebnissen und unter Berücksichtigung der Bundeswegleitung ist das Merkblatt "Schwermetallbelastung bei Schiessanlagen" entstanden. Sämtliche notwendigen Massnahmen werden darin erläutert:
Merkblatt Schwermetallbelastung bei Schiessanlagen (PDF, 6 Seiten, 401 KB)
Schiessanlagenuntersuchungen
Im Kanton Aargau gibt es über 260 Schiessanlagen. Zum Teil sind sie schon lange stillgelegt, das Blei ist jedoch nach wie vor im Boden vorhanden. Viele Schiessanlagen wurden in letzter Zeit / werden saniert bzw. dekontaminiert.
Sondernummer UMWELT AARGAU mit Ergebnissen der Schiessanlagenuntersuchungen (PDF, 18 Seiten, 336 KB)
- Checkliste für Sanierungsprojekte bei Schiessanlagen (PDF, 2 Seiten, 88 KB)
- Checkliste Erfolgskontrolle nach der Sanierung von Schiessanlagen (PDF, 2 Seiten, 89 KB)
- Beweidung mit schweren Folgen. Artikel UMWELT AARGAU, Nr. 47, Februar 2010 (PDF, 4 Seiten, 2,3 MB)
- Belastete Standorte untersuchen und sanieren
Streifen entlang von Strassen
Die Böden entlang vielbefahrener Strassen können stark mit Schadstoffen belastet sein. Beim Strassenunterhalt und bei Bauvorhaben kann solches Bodenmaterial anfallen. Je nach Belastung kann es wieder verwertet oder umweltgerecht entsorgt werden.
In zwei aufeinander abgestimmten Untersuchungen in den Kantonen Aargau und Basel-Landschaft wurden von 57 verschiedenen Strassenabschnitten insgesamt 132 Bodenproben genommen und auf die relevantesten Schadstoffe untersucht. Die Ergebnisse sind im Synthesebericht zusammengefasst:
Schadstoffe in Böden aus dem Strassenrandbereich (PDF, 9 Seiten, 68 KB)
Familiengärten
Im Kanton Aargau gibt es über hundert Familiengartenareale. Viele Gartenböden sind mit Nährstoffen überversorgt. Sie können auch erhöhte Gehalte an Schwermetallen oder organischen Schadstoffen aufweisen. Die Ursache liegt meist in einer jahrelangen unsachgemässen Nutzung. Das nachstehende Merkblatt gibt Ihnen gute Tipps, damit das Gärtnern auch dem Boden Spass macht:
- Merkblatt Schwermetalle und Nährstoffe im Garten (PDF, 8 Seiten, 996 KB)
- Familiengartenuntersuchung 2011 (PDF, 4 Seiten, 394 KB)
Umgebung von korrosionsgeschützten Metallkonstruktionen
Damit Stahlobjekte (zum Beispiel Brücken oder Freileitungsmasten) im Freien nicht rosten, werden diese mit geeigneten Massnahmen vor dieser Gefahr geschützt. Oft werden Stahlobjekte feuerverzinkt oder sie wurden mit Bleimennigen angestrichen. Die Beschichtungen benötigen Unterhaltsarbeiten und müssen ausgebessert oder erneuert werden. Dabei gelangen in der Schutzschicht enthaltene Schadstoffe in die Umwelt. Umliegende Böden werden dadurch teilweise erheblich belastet.
Beim Neu- oder Abbau solcher Stahlobjekte kann der Boden auch durch physikalische Beeinträchtigungen geschädigt werden.
geogen belastete Flächen
Böden enthalten natürlicherweise Schwermetalle. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen lokal stark angereichert sein. Man spricht von so genannten geogen bedingten Belastungen. Die Schwermetalle stammen dabei aus dem Ausgangsgestein (Gesteinsverwitterung) oder wurden in geologischen Zeiträumen durch heisses, aufsteigendes Wasser «heraufgespült» und abgelagert (hydrothermale Bildung).
Geogene Schadstoffbelastungen können je nach Region im Ober- und Unterboden sowie im darunterliegenden Aushubmaterial vorkommen. Solche Belastungsgebiete sind nicht im Prüfperimeter Bodenaushub dargestellt. In folgenden Gemeinden ist geogen belastetes Aushubmaterial (C-Horizont) bekannt. Demzufolge muss vor Abtransport auch der Bodenabtrag (A-, und B-Horizont) untersucht werden:
(Tabelle ohne Anspruch auf Vollständigkeit)
Schadstoffbelasteter Bodenabtrag (unabhängig von der Herkunft der Schadstoffe) muss gemäss der Vollzugshilfe «Beurteilung von Boden im Hinblick auf seine Verwertung» (BAFU, 2021) beurteilt und verwertet resp. entsorgt werden. Dabei steht für schwach belasteten Bodenabtrag die Wiederverwertung am Entnahmeort oder auf Böden mit mindestens gleicher Belastung (Prinzip «Gleiches zu Gleichem»; Berücksichtigung von Zonenvorschriften und Baubewilligungspflicht gemäss §49 BauV) im Vordergrund. Der Abnehmer ist schriftlich zu informieren und es ist sein Einverständnis einzuholen. Stark geogen belasteter Bodenabtrag darf nicht andernorts wiederverwertet, sondern muss beim Abtransport entsorgt werden. Dies gilt auch für Boden mit Schadstoffbelastungen, die in der VBBo nicht geregelt sind.
Folgende Verdachtsflächen sind ebenfalls im Prüfperimter Bodenaushub enthalten:
- Teile grösserer Siedlungsgebiete (Altbaugebiete, Industrie und Gewerbezonen)
- Streifen entlang Eisenbahnlinien
- Rebbaugebiete und Hopfenanbaugebiete
- Flächen von Gärtnereiarealen
- bekannte Belastungen aus Untersuchungen (die Resultate können bei der Abteilung für Umwelt nachgefragt werden)
Ausser zu den geogen belasteten Flächen wird zu jeder Fläche die Ausdehnung der vermuteten Belastung angegeben und die primär zu erwartenden Schadstoffe aufgeführt.
- Prüfperimeter Bodenaushub (Online-Karte)
- Hinweise zum Prüfperimeter Bodenaushub (PDF, 3 Seiten, 85 KB)
Der Prüfperimeter Bodenaushub hat nichts mit dem Kataster der belasteten Standorte (KBS) nach Altlastenverordnung zu tun. Bauprojekte auf Flächen, die im KBS eingetragen sind, werden nach Altlastenrecht beurteilt. Der Prüfperimeter Bodenaushub stellt lediglich eine Hinweiskarte dar, das heisst er hat keine rechtliche Verbindlichkeit und daher rein informativen Charakter. Die erhobenen Flächen sind nicht parzellenscharf.
Ablauf bei einer Verdachtsfläche
Befindet sich das geplante Bauvorhaben innerhalb einer Verdachtsfläche des Prüfperimeters Bodenaushub und wird anfallender Bodenaushub abgeführt, ist eine Beprobung des Bodens notwendig. Die Verwertung respektive Entsorgung richtet sich nach der der Vollzugshilfe Verwertungseignung von Boden (VHVB).
Bei der Beurteilung von Baugesuchen können die folgenden Textbausteine verwendet werden: Textbausteine Prüfperimeter Bodenaushub (RTF, 2 Seiten, 317 KB)
Rechtliche Grundlagen
- Verordnung über Belastungen des Bodens VBBo Art. 4 (SR 814.12) regelt die Überwachung der Bodenbelastung durch die Kantone.
- Verordnung über Belastungen des Bodens VBBo Art. 7 (SR 814.12) regelt den Umgang mit abgetragenem Boden und verhindert die Verlagerung von chemisch belastetem Boden.
- Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen VVEA Art. 18 (SR 814.600) regelt die Verwertungspflicht von abgetragenem Ober- und Unterboden.
- Richtplan L 1.3 Boden (PDF, 2 Seiten, 525 KB) Der Kanton erhebt die noch fehlenden bodenkundlichen Grundlagen innerhalb von 3 Jahren.