Grundwassertangierende Bauvorhaben
Bauten im Grundwasser
Bauten unter dem Grundwasserspiegel können die Durchflusskapazität des Grundwassers verringern, zu einer Erhöhung des Grundwasserspiegels führen und die Grundwasserqualität gefährden.
Deshalb dürfen im Gewässerschutzbereich Au (Au = Gebiet mit nutzbaren Grundwasservorkommen) keine Bauten erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. In der Grundwasserschutzzone S3 (S3 = weitere Schutzzone um eine Trinkwasserfassung) darf nicht unter den höchsten Grundwasserspiegel gebaut werden. Informationen über den mittleren Grundwasserspiegel in Ihrer Gemeinde liefert die Grundwasserkarte.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Fachstelle Grundwasser Einbauten unter den mittleren Grundwasserspiegel bewilligen. Dazu ist mit der Fachstelle frühzeitig Kontakt aufzunehmen.
Bauwasserhaltung
Durch Betonierarbeiten im Grundwasserbereich besteht die Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers. Es sind Massnahmen zu treffen, welche die Gefahr verringern (Bauwasserhaltung mit Neutralisation).
Eine Absenkung des Grundwasserspiegels während der Bauphase (Bauwasserhaltung) sowie der Betrieb einer Neutralisationsanlage ist bewilligungspflichtig. Das Gesuchsformular mit Beilagen ist per Mail an grundwasser@ag.ch einzureichen. Die Abteilung für Umwelt erteilt die gewässerschutzrechtliche Bewilligung mit Auflagen.
- Gesuch Bauwasserhaltung (PDF, 2 Seiten , 221 KB)
- Auflagen bei Bauwasserhaltungen (PDF, 2 Seiten, 56 KB)
- Merkblatt Baustellenabwasser (PDF, 2 Seiten, 20 KB)
Bauten in Grundwasserschutzzonen
Befinden sich Bauvorhaben innerhalb oder unmittelbar neben Grundwasserschutzzonen, ist grösste Vorsicht geboten. Projektleiter, Bauleiter, Unternehmer und Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden.
Für Bauvorhaben in Grundwasserschutzzonen gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen gemäss Anhang 4 Ziffer 22 und 23 GSchV sowie die Bestimmungen des jeweiligen Schutzzonenreglements.
Merkblatt "Bauten in Grundwasserschutzzonen" (PDF, 1 Seite, 38 KB)
Sondierbohrungen
Für Sondierbohrungen ist eine Bewilligung der Abteilung für Umwelt erforderlich. Ausgenommen sind Rammsondierungen, Rammkernsondierungen (bis 80 mm Bohraussendurchmesser) und nicht ins Grundwasser reichende Baggerschlitze. Weitere Angaben und das Gesuchsformular sind hier zu finden.