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Luft

Luftreinhaltung auf Baustellen

Lufthygienische Anforderungen an Baustellen, Baumaschinen und Baustellentransporte.

Auf Baustellen entstehen verschiedene Luftschadstoffe. Sichtbare Zeichen sind zum Beispiel Rauch- und Staubfahnen. Unsichtbar – aber umso gefährlicher – sind die lungengängigen Feinpartikel im Abgas von Baumaschinen mit Dieselmotoren sowie Lösungsmittel und Dämpfe. Diese Stoffe beeinträchtigen die Gesundheit der auf dem Bau beschäftigten Personen und das Wohlbefinden der Bevölkerung in der Umgebung.

Baustellen können bei nicht fachgerechtem Einsatz von Baumaschinen, Arbeitsabläufe und Materialien starke Luftbelastungen verursachen. (© Kanton Aargau)

Die schweizerische Gesetzgebung (Luftreinhalte-Verordnung LRV) unterscheidet zwischen Anforderungen an die Baustelle und Anforderungen an die auf der Baustelle eingesetzten Maschinen und Geräte.

Emissionen von Baustellen sind insbesondere durch Emissionsbegrenzungen bei den eingesetzten Maschinen und Geräten sowie durch geeignete Betriebsabläufe so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Dabei müssen die Art, Grösse und Lage der Baustelle sowie die Dauer der Bauarbeiten berücksichtigt werden.

Anforderungen an Baustellen

Die Richtlinie des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) "Luftreinhaltung auf Baustellen" (Baurichtlinie Luft, BauRLL) konkretisiert die allgemein gehaltene Vorschrift in Ziffer 88 Anhang 2 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV). Sie dient der vorsorglichen Reduktion der Luftschadstoffbelastung während der Bauphase und soll die Anwohnenden, die Bauarbeiter und die Umwelt vor baustellenbedingten Emissionen schützen.

Die Baurichtlinie Luft ist im Kanton Aargau gemäss § 51 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (V EG UWR) verbindlich, das heisst, die in der Baurichtlinie Luft aufgeführten Massnahmen sind verbindlich und müssen von der Bauherrschaft und der Bauunternehmung umgesetzt werden.

Die lufthygienischen Anforderungen an Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme sind nicht in der Baurichtlinie Luft, sondern in der LRV geregelt. Bei Baustellen, welche die Zustimmung des Kantons erfordern, ist der Baubeginn vorgängig mittels Meldeblatt (RTF, 1 Seite, 729 KB) mitzuteilen. Die ausgefüllte Maschinenliste (RTF, 1 Seite, 800 KB) ist ebenfalls einzureichen.

Anforderungen an Maschinen und Geräte

Grundsätzlich dürfen auf Baustellen nur Maschinen und Geräte eingesetzt werden, die den Anforderungen der LRV entsprechen (Art. 19a sowie Anhang 4 Ziffer 3 LRV). Dieselbetriebene Baumaschinen müssen einen Partikel-Anzahl-Grenzwert einhalten, der nach dem heutigen Stand der Technik nur mit einem geschlossenen und geregelten Partikelfiltersystem eingehalten werden kann.

Je nach Leistung und Baujahr der Maschine gelten die Anforderungen der LRV ab unterschiedlichen Zeitpunkten:

  • Für Baumaschinen mit Nennleistung ab 37kW gilt der Partikel-Anzahl-Grenzwert für alle Maschinen (unabhängig vom Baujahr)
  • Für Baumaschinen mit Nennleistung 18-37kW gilt der Partikel-Anzahl-Grenzwert ab Baujahr 2010.
  • Für Baumaschinen mit Nennleistung kleiner 18kW gilt der Partikel-Anzahl-Grenzwert nicht.

Das BAFU (Bundesamt für Umwelt) veröffentlicht eine Liste mit konformen Partikelfiltersystemen bzw. mit konformen Motoren.

Bundesamt für Umwelt (BAFU): Filterliste

Bei Baumaschinen, unabhängig von Baujahr und Nennleistung, muss mindestens alle 24 Monate eine Abgaswartung durchgeführt werden. Das Ergebnis der Abgaswartung muss während mindestens zwei Jahren aufbewahrt werden und den Behörden auf Verlangen vorgewiesen werden (Anhang 4 Ziffer 34 LRV).

Anforderungen an Baustellentransporte

Baustellen verursachen erhebliche Luftschadstoff-Emissionen, die einerseits auf der Baustelle selbst, andererseits aber auch bei den baubedingten Transporten auftreten. Der Bericht "Luftreinhaltung bei Bautransporten" will sowohl mögliche Massnahmen gegen übermässig Immissionen aufzeigen, als auch den Grundstein zur vorsorglichen Verminderung der Emissionen dank einer standardisierten Planung der Bauprozesse legen:

Bericht "Luftreinhaltung bei Bautransporten" (PDF, 71 Seiten, 546 KB)