Aargauer Waldrecht
Die Aargauische Waldgesetzgebung stützt sich auf die Waldgesetzgebung des Bundes. Sie hat zum Ziel, den Wald als intakten Lebensraum zu erhalten, zu schützen, aufzuwerten und die Nutzung dieses Raumes nachhaltig zu regeln.
Besonderheiten des Aargauischen Waldrechts
Die Aargauische Waldgesetzgebung enthält spezifische Bestimmungen für den Aargau:
- der Begriff Wald wird abhängig von Fläche und Breite definiert: Minimalfläche 600 m², Mindestbreite 12 m (Waldgesetz des Kantons Aargau AWaG , Paragraph 3)
- Ausführungsbestimmungen zum Ausgleich erheblicher Vorteile durch Rodungsbewilligungen (siehe Mehrwert)
- Verbot von Biken und Reiten abseits von Waldstrassen (siehe Reiten und Biken im Wald)
Waldfunktionen
Der Wald erfüllt sowohl eine Schutzfunktion als auch eine Nutz- und Wohlfahrtsfunktion. In den eidgenössischen und kantonalen Erlassen werden diese verschiedenen Funktionen unter dem Begriff "Waldfunktionen" zusammengefasst. Die wichtigsten sind:
- der Wald als Lebensraum für Pflanzen, Pilze und Tiere: Biodiversität (Artenvielfalt), Vielfalt von Lebensräumen, Vernetzung
- Holznutzung: Nutzung des wertvollen, erneuerbaren Rohstoffs Holz
- Erholungs-, Freizeit- und Erlebnisraum: Spazieren, Wandern, Joggen, Biken, Reiten, Grillieren, OL, Jagen, Pilzsammeln etc.
- Schutzwirkung: Schutz des Grundwassers, Schutz vor Steinschlag, Überschwemmungen und Erosion, Luftfilter, Schutz vor Lärm etc.
- ideelle Werte: Teil des Landschaftsbildes, Heimat
Ziele der Waldgesetzgebung
Die Waldgesetzgebung hat zum Ziel, die verschiedenen Funktionen des Waldes nachhaltig sicherzustellen. Auch kommende Generationen sollen sich an einem intakten Lebensraum Wald erfreuen können. So hält Paragraph 1 des Waldgesetzes des Kantons Aargau AWaG (SAR 931.100) den Zweck dieses Gesetzes sehr anschaulich fest. Es hat zum Ziel:
- "den Wald zu erhalten, zu schützen und aufzuwerten, namentlich als Teil einer naturnahen, vernetzten Landschaft, als Lebensraum von Tieren und Pflanzen, als Produzent eines nachwachsenden Rohstoffs sowie zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen;" (§ 1 Ziff. 2a AWaG)
- "zweckmässige Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Nutzung des Waldes zu schaffen;" (§ 1 Ziff. 2b AWaG)
- "die Nutzung des Waldes als Erholungsraum so zu ordnen, dass die Ruhe im Wald gewahrt bleibt und die anderen Waldfunktionen möglichst wenig beeinträchtigt werden." (§ 1 Ziff. 2c AWaG)
Waldrechtliche Erlasse
Die Aargauische Waldgesetzgebung stützt sich auf die Waldgesetzgebung des Bundes und besteht aus folgenden Erlassen:
- Waldgesetz des Kantons Aargau AWaG (SAR 931.100)
- Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau AWaV (SAR 931.111)
- Walddekret (SAR 931.110)
Sicherheit und Haftung im Wald
Am 27. Februar 2024 fand im Rahmen der Weiterbildung Wald Aargau eine Infoveranstaltung mit dem Juristen Prof. Dr. Jaun statt, welcher für das BAFU das Rechtsgutachten "Sicherheits- und Haftungsfragen im Wald mit Blick auf grossflächige Waldschäden" (PDF, 56 Seiten, 1,8 MB) verfasst hat. Anhand vorgängig eingereichter Fallbeispiele der Teilnehmenden erläuterte der Jurist praxisnah die Rechtslage. Die Präsentation von Prof. Dr. Jaun (PDF, 58 Seiten, 4,4 MB) richtet sich an Försterinnen und Förster, Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer, Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sowie weitere Interessierte.
Im Umweltbulletin UMWELT AARGAU ist zudem ein Artikel zur Veranstaltung erschienen.