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Walderhaltung

Bauen im und am Wald

Der Wald soll möglichst frei bleiben von Bauten und Anlagen. Wenn eine Baute oder Anlage auf einen bestimmten Waldstandort angewiesen ist, kann ausnahmsweise eine Bewilligung erteilt werden. Nichtforstliche Bauten oder Anlagen benötigen zusätzlich zur Baubewilligung eine Rodungsbewilligung. Das Baugesetz des Kantons Aargau legt fest, welche Abstände Bauten am Waldrand einhalten müssen.

Grundsatz

Der Wald ist das letzte grossflächige Rückzugsgebiet für Tiere und Pflanzen und soll deshalb möglichst frei von Bauten und Anlagen gehalten werden.

Neue Bauten und Anlagen im Wald

Ist eine Baute oder Anlage zwingend auf einen bestimmten Standort im Wald angewiesen, so kann diese im entsprechenden Bewilligungsverfahren (in der Regel im Baubewilligungsverfahren) und mit dem Einverständnis der Abteilung Wald bewilligt werden (siehe Bauen ausserhalb Bauzone).

Bauten und Anlagen, die nicht der Waldbewirtschaftung dienen, werden als "nichtforstliche Bauten" bzw. "nichtforstliche Anlagen" bezeichnet. Diese benötigen je nach Flächenbeanspruchung zusätzlich zur Baubewilligung eine Rodungsbewilligung. Nichtforstliche Bauten, die maximal 30 Quadratmeter Waldboden beanspruchen, erfordern keine Rodungsbewilligung. Derartige Bauten werden als "nichtforstliche Kleinbauten" bezeichnet. In jedem Fall ist die Flächenbeanspruchung soweit als möglich zu minimieren.

Bestehende Bauten und Anlagen im Wald

Frontansicht einer Waldhütte. Im Hintergrund ist Wald zu sehen, Neben der Hütte noch eine Sitzbank.
Eine bewilligte Waldhütte. Copyright: Kanton Aargau

Im Wald bestehen verschiedene Bauten, die nach heutiger Gesetzgebung nicht mehr bewilligt werden könnten. Sollen an derartigen Bauten Änderungen, Ausbauten oder Umnutzungen vorgenommen werden, muss im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geklärt werden, ob Besitzstand vorliegt und welche Massnahmen bewilligt werden können.

Gesetzlicher Waldabstand

Bauten am Waldrand müssen grundsätzlich die in Paragraph 48 des Baugesetzes des Kantons Aargau festgehaltenen Abstände einhalten. Diese betragen für Gebäude, gebäudeähnliche Bauten und dergleichen mindestens 18 Meter, für Kleinbauten mindestens 8 Meter. Diese Abstandsvorschriften stellen sicher, dass der Wald nicht zur Gefährdung für Menschen und Sachgüter wird, dass der Wald erhalten bleibt und dass die Nutzung des Waldes durch Bauten in Waldnähe nicht erschwert wird. In begründeten Ausnahmefällen können Waldabstandsunterschreitungen bewilligt werden. Baubewilligungspflichtige Massnahmen, die nicht unter Paragraph 48 des Baugesetzes fallen, werden nach Artikel 17 des Eidgenössischen Waldgesetzes beurteilt (zum Beispiel Stützmauern oder Parkplätze).

Auskunft

Für detaillierte Auskünfte stehen Ihnen die Kreisforstämter (PDF, 2 Seiten, 543 KB) (Bauen am Wald) sowie die Sektion Walderhaltung (Bauen im Wald) der Abteilung Wald als Ansprechpartner zur Verfügung.