Gesetzliche Abzüge für natürliche Personen
Tabellarische Übersicht der gesetzlichen Abzüge für natürliche Personen (Stand 11/2023)
Es wird unterschieden zwischen unselbstständiger Erwerbstätigkeit und selbstständiger Erwerbstätigkeit. Im ersten Fall können Berufskosten und im zweiten Fall Geschäftsunkosten von den Steuern abgezogen werden.
Zum Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (beispielsweise Arbeitnehmende, Angestellte) gehören alle Einkünfte aus Haupt- und/oder Nebenerwerb sowie sonstige Vergütungen.
Beispiele dafür sind:
Alle Einkünfte sind durch die Arbeitgebenden mittels Lohnausweis zu bescheinigen. In der Steuererklärung deklarieren die Arbeitnehmenden den Nettolohn.
Als Berufskosten in der Steuererklärung abziehbar sind die während des Kalenderjahrs zur Einkommenserzielung unmittelbar notwendigen Auslagen, soweit sie von den Arbeitnehmenden selbst getragen wurden.
Bei einzelnen Berufskosten können die effektiven Kosten zum Abzug geltend gemacht werden. Hier ist jedoch ein Nachweis notwendig.
Bei anderen Berufskosten sind Pauschalansätze gesetzlich festgesetzt, was von einer Nachweispflicht befreit. (Beispiel: Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung).
Beispiele für Berufskosten sind:
Zur Abgeltung der allgemeinen Berufskosten des Haupterwerbs wird ein Pauschalabzug von drei Prozent des Nettolohns gewährt. Seit den Steuerjahren 2009 sind dies mindestens 2'000 Franken und maximal 4'000 Franken.
Beispiele hierfür sind:
Zur Abgeltung der Kosten bei gelegentlich ausgeübtem Nebenerwerb wird eine Pauschale von 20 Prozent der Einkünfte gewährt (seit Steuerjahr 2009 sind dies mindestens 800 Franken und maximal 2'400 Franken).
Betragen die Einkünfte weniger als 800 Franken pro Jahr, kann nur der niedrigere Betrag abgezogen werden.
Zum Einkommen gehört der im Haupt- und/oder Nebenerwerb erzielte Gewinn aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Landwirtschafts- oder Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jedem anderen selbstständigen Erwerb.
Das Einkommen bemisst sich nach dem Ergebnis des im Kalenderjahr abgeschlossenen Geschäftsjahrs.
Im Handelsregister eingetragene Steuerpflichtige unterliegen der Buchführungspflicht; die übrigen Steuerpflichtigen unterliegen der Aufzeichnungspflicht.
Die Mindestanforderungen zur Aufzeichnungspflicht sind im Dokument Hinweise betreffend Buchführungs- und Aufbewahrungspflicht von Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Version 11/2024) (PDF, 261 KB) publiziert. Die Mindestanforderungen gelten auch für Landwirtinnen und Landwirte. Das Formular 101.10 Fragebogen Landwirte kann übers Internet heruntergeladen werden. Auf Anfrage wird es durch das Gemeindesteueramt zugestellt.
Mit der Steuererklärung sind folgende Unterlagen und Belege einzureichen:
Das Formular 101.08 Fragebogen selbstständig Erwerbende kann übers Internet heruntergeladen werden. Auf Anfrage wird durch es das Gemeindesteueramt zugestellt. Der Fragebogen ist vollständig auszufüllen, soweit die Angaben nicht direkt aus dem Geschäftsabschluss ersichtlich sind.
Das Einkommen aus einfacher Gesellschaft ist anteilmässig zu deklarieren. Bilanz und Erfolgsrechnung sind beizulegen.
Das Einkommen aus Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften ist anteilmässig zu deklarieren. Der Fragebogen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften kann beim Kantonalen Steueramt, Sektion Natürliche Personen / Bereich Buchprüfung, bestellt werden.
Als Geschäftsunkosten abziehbar sind geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten (beispielsweise Rückstellungen).
Tabellarische Übersicht der gesetzlichen Abzüge für natürliche Personen (Stand 11/2023)