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Finanzkontrolle

Zweck und Aufgaben

Die Finanzkontrolle gewährleistet die unabhängige Überprüfung der Haushaltsführung.

Zwei Frauen besprechen per Videoanruf eine Tabelle.
Foto: René Rötheli (© Finanzkontrolle Kanton Aargau)

Gemäss dem Gesetz der Finanzkontrolle gewährleistet die Finanzkontrolle die unabhängige Überprüfung der Führung des Finanzhaushalts durch die Behörden. Dabei wird unterschieden zwischen den ständigen Aufgaben (verschiedene Arten von Prüfungen) und den weiteren Aufgaben (insbesondere Sonderprüfungen und Beratungen). Bei den Prüfungsarten differenziert die Finanzkontrolle zwischen den Revisionsarten Jahresrechnungsprüfung, Jahresberichtsprüfung, Schwerpunktprüfung (inklusive IT-Prüfung), Kreditabrechnungsprüfung, Prüfung von Revisionsstellenmandaten und Sonderprüfungen. Die Beratungsaufgabe der Finanzkontrolle umfasst im Besonderen die Erstellung von Mitberichten.

Jahresrechnungsprüfung

Eine Kernaufgabe der Finanzkontrolle ist die Prüfung der Rechnungsführung und Rechnungslegung des Grossen Rats und des Regierungsrats, des Parlamentsdiensts, der kantonalen Verwaltung und der Gerichte (§ 7 Abs. 1 Lit a) bis d) GFK). Dazu wird die Ordnungsmässigkeit der Buchführung und der Rechnungslegung der Kantonsbuchhaltung, gestützt auf die Vorgaben des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) und den darauf basierenden Folgeerlassen, beurteilt. Bei diesen Prüfungen stützt sich die Finanzkontrolle zudem auf die Ausführungen im Handbuch über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (HAF) ab. Die Prüfung des Jahresberichts mit Jahresrechnung des Kantons Aargau erfolgt in Übereinstimmung mit den Schweizer Prüfungsstandards (PS).

Jahresberichtsprüfung

Gemäss § 8 Abs. 1 Lit a) GFK gehört zu den ständigen Aufgaben der Finanzkontrolle die Prüfung der dem Grossen Rat unterbreiteten Jahresberichte und Jahresrechnung. In einem 4-Jahresrhythmus überprüft die Finanzkontrolle den Jahresbericht jedes Aufgabenbereichs detailliert. Es wird beurteilt, ob der jeweilige Aufgabenbereich aussagekräftig, plausibel, ordnungsgemäss und im Einklang mit den relevanten Vorgaben des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) dargestellt ist.

Schwerpunktprüfung

Zu den ständigen Aufgaben der Finanzkontrolle gehören gemäss § 8 Abs. 1 Lit. b) bis d) GFK, neben den Jahresrechnungs- und Jahresberichtsprüfungen, die Prüfung des internen Kontrollsystems (IKS), die Vornahme von Schwerpunktprüfungen (System-, Programm- und Projektprüfungen u.ä.) und allfällige Prüfungen im Auftrag des Bundes. Schwerpunktprüfungen umfassen insbesondere Rechnungsführungs-, Ordnungs- und Rechtmässigkeits- sowie Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

Kreditabrechnungsprüfung

Gemäss § 26 Abs. 1 des Dekrets über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF) sind die Schlussabrechnungen der vom Grossen Rat mit Einzelvorlage beschlossenen Verpflichtungskredite von der Finanzkontrolle zu prüfen und von der für den Vollzug eines Aufgabenbereichs zuständigen Instanz zu genehmigen.

Revisionsstellenmandat

Gemäss § 7 Abs. 1 Lit. g) GFK kann die Finanzkontrolle durch Gesetz oder Dekret als Revisionsstelle beauftragt werden. Ausserdem können gemäss § 8 Abs. 1 Lit. h) GFK desselben Artikels Personen und Organisationen die Finanzkontrolle als Revisionsstelle beauftragen. Die Abwicklung der Revisionsstellenmandate erfolgt in der Regel nach dem Schweizer Standard zur eingeschränkten Revision. Die Einschränkung bezieht sich auf den Prüfungsumfang. Dieser fällt gegenüber einer ordentlichen Revision deutlich geringer aus.

Sonderprüfung

Die Finanzkontrolle nimmt gemäss § 9 Abs. 1 Lit. b) GFK Sonderprüfungen im Auftrag von parlamentarischen Untersuchungskommissionen, der für die Finanzkontrolle zuständigen Kommission des Grossen Rats oder deren Ausschusses gemäss § 12 Abs. 1, der übrigen ständigen Kommissionen und des Büros des Grossen Rats, des Regierungsrats oder der Justizleitung wahr.

Beratungen / Mitberichte

Zu den weiteren Aufgaben gemäss § 9 Abs. 1 GFK gehört auch die Beratungstätigkeit der Finanzkontrolle. Diese Aufgabe nimmt die Finanzkontrolle im Speziellen durch die Teilnahme an Mitberichtsverfahren wahr.