Apotheker / Apothekerin
Wer als fachlich selbstständige/r Apothekerin oder Apotheker im Kanton Aargau tätig sein will, benötigt eine gesundheitspolizeiliche Berufsausübungsbewilligung. Sie finden untenstehend die nötigen Informationen zu den Modalitäten.
Gemäss Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 zählen auch Apothekerinnen und Apotheker zu den Berufen, die bei einer fachlichen Tätigkeit in eigener Verantwortung eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung oder eine Bestätigung benötigen, bevor sie ihre Tätigkeit im Kanton aufnehmen können. Alle Modalitäten, Einreichungsadresse sowie allfällige Gebühren finden Sie dabei im nachstehenden Merkblatt:
Merkblatt Gesuchsmodalitäten Apothekerin / Apotheker (PDF, 7 Seiten, 69 KB)
Personen, welche eine Zulassung zur Abrechnung zur Krankenkasse beantragen, müssen unter anderem Kurzausführungen zu einem entsprechenden Qualitätsmanagement einreichen. Dazu finden Sie ausformulierte fiktive Beispiele:
Beispiele für Kurzausführungen zur OKP-Zulassung (PDF, 3 Seiten, 21 KB)
Für die Gesuchstellung wird zwingend ein Gesuchsformular benötigt. Die Gesuchstellung hat persönlich oder durch eine bevollmächtigte Vertretung zu erfolgen. Das Formular können Sie am Computer ausfüllen und ausdrucken oder handschriftlich ergänzen. Als Beilagen (Punkt 3 des Merkblattes) reichen Kopien. Originale sind nicht nötig!
Gesuchsformular für die Berufsausübungsbewilligung als Apothekerin oder Apotheker
Gesuchsformular für eine Stellvetreterbewilligung als Apotheker oder Apothekerin
Gesuchformular für eine Assistenbewilligung als Apothekerin oder Apotheker (HTML)
Meldung einer 90-Tage-Dienstleistung
Impfen durch Apothekerinnen und Apotheker
Apothekerinnen und Apotheker sind nach vorgängiger Meldung und Erhalt des entsprechenden Bestätigungsschreibens gemäss § 22a der Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung (HBV) zur Vornahme von Impfungen berechtigt. Unter Einhaltung der im Meldeformular aufgeführten Voraussetzungen sind Apothekerinnen und Apotheker befugt, ohne ärztliche Verschreibung an gesunden Personen, die das 16. Altersjahr vollendet haben, die in der HBV aufgeführten Impfungen vorzunehmen. Die Impftätigkeit darf erst nach Erhalt des Bestätigungsschreibens aufgenommen werden.
Merkblatt Durchführung von Impfungen durch Apothekerinnen und Apotheker (PDF, 3 Seiten, 133 KB)
Meldeformular zur Durchführung von Impfungen durch Apothekerinnen und Apotheker (HTML)
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
- Medizinalberufegesetz MedBG (SR 811.11)
- Heilmittelgesetz HMG (SR 812.21)
- Bundesgesetz über das Messwesen MessG (SR 941.20)
- Einheitenverordnung (SR 941.202)
- Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung LGV (SR 817.02)
- Chemikaliengesetz ChemG (SR 813.1)
- Betäubungsmittelgesetz BetmG (SR 812.121)
- Betäubungsmittelkontrollverordnung BetmKV (SR 812.121.1)
- Betäubungsmittelsuchtverordnung, BetmSV (SR 812.121.6)