Chiropraktor / Chiropraktorin
Wer als fachlich selbstständige/r Chiropraktiker oder Chiropraktikerin im Kanton Aargau tätig sein will, benötigt eine gesundheitspolizeiliche Berufsausübungsbewilligung. Sie finden untenstehend die nötigen Informationen zu den Modalitäten.
Gemäss Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 zählen auch Chiropraktiker zu den Berufen, die bei einer fachlichen Tätigkeit in eigener Verantwortung eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung oder eine Bestätigung benötigen, bevor sie ihre Tätigkeit im Kanton aufnehmen können. Alle Modalitäten, Einreichungsadresse sowie allfällige Gebühren finden Sie dabei im nachstehenden Merkblatt:
Merkblatt Gesuchsmodalitäten Chiropraktik (PDF, 70 KB)
Personen, welche eine Zulassung zur Abrechnung zur Krankenkasse beantragen, müssen unter anderem Kurzausführungen zu einem entsprechenden Qualitätsmanagement einreichen. Dazu finden Sie ausformulierte fiktive Beispiele:
Kurzausführungen Qualitätsanforderungen OKP-Zulassung (PDF, 3 Seiten, 21 KB)
Für die Gesuchstellung wird zwingend ein Gesuchsformular benötigt. Die Gesuchstellung hat persönlich oder durch eine bevollmächtigte Vertretung zu erfolgen. Das Formular können Sie am Computer ausfüllen und ausdrucken oder handschriftlich ergänzen. Als Beilagen (Punkt 3 des Merkblattes) reichen Kopien. Originale sind nicht nötig!
- Gesuchsformular für eine Berufsausübungsbewilligung als Chiropraktorin oder Chiropraktor
- Gesuchsformular für eine Stellvertreterbewilligung als Chiropraktorin oder Chiropraktor
- Gesuchsformular für eine Assistentenbewilligung als Chiropraktorin oder Chiropraktor
- Meldung einer 90-Tage-Dienstleistung
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
Kantonsebene
- Gesundheitsgesetz GesG (SAR 301.100)
- Verordnung zum Gesundheitsgesetz GesV (SAR 301.111)
- Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen VBOB (SAR 311.121)
- Patientenverordnung PatV (SAR 333.111)
- Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung HBV (SAR 351.115)