Ernährungsberater / Ernährungsberaterin
Wer als fachlich selbstständige Ernährungsberaterin oder Ernährungsberater im Kanton Aargau tätig sein will, benötigt eine gesundheitspolizeiliche Berufsausübungsbewilligung. Sie finden untenstehend die nötigen Informationen zu den Modalitäten.
Gemäss Gesundheitsberufegesetz vom 30. September 2016 zählen auch Ernährungsberater zu den Berufen, die bei einer fachlichen Tätigkeit in eigener Verantwortung eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung oder eine Bestätigung benötigen, bevor sie ihre Tätigkeit im Kanton aufnehmen können. Alle Modalitäten, Einreichungsadresse sowie allfällige Gebühren finden Sie dabei im nachstehenden Merkblatt:
Merkblatt Gesuchsmodalitäten Ernährungsberater / Ernährungsberaterin (PDF, 5 Seiten, 57 KB)
Personen, welche eine Zulassung zur Abrechnung zur Krankenkasse beantragen, müssen unter anderem Kurzausführungen zu einem entsprechenden Qualitätsmanagement einreichen. Dazu finden Sie ausformulierte fiktive Beispiele:
Beispiele Kurzausführungen OKP-Zulassung (PDF, 3 Seiten, 21 KB)
Für die Gesuchstellung wird zwingend ein Gesuchsformular benötigt. Die Gesuchstellung hat persönlich oder durch eine bevollmächtigte Vertretung zu erfolgen. Das Formular können Sie am Computer ausfüllen und ausdrucken oder handschriftlich ergänzen. Als Beilagen (Punkt 3 des Merkblattes) reichen Kopien. Originale sind nicht nötig!
- Gesuch für die Berufsausübungsbewilligung als Ernährungsberaterin beziehungsweise Ernährungsberater
- Meldung einer 90-Tage-Dienstleistung
Wiederkehrende Fragen
Ich habe eine Berufsausübungsbewilligung (BAB) eines anderen Kantons. Wie gehe ich vor, dass ich auch im Aargau arbeiten kann?
Sie haben in diesem Fall Anspruch auf ein vereinfachtes und kostenloses Verfahren. Je nach Situation können Sie wahlweise eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Aargau beantragen oder aber eine 90-Tage Bestätigung, sofern sie weniger als 90 Tage pro Kalenderjahr im Kanton Aargau tätig sein möchten. Im Gegensatz zur BAB schliesst die 90 Tage Bestätigung keine OKP Zulassung mit ein. Details entnehmen Sie dem obenstehenden Merkblatt.
Ich habe keinen Bachelor in Ernährung und Diätetik FH. Kann ich trotzdem tätig werden?
Wer in fachlich eigener Verantwortung Krankheiten, Verletzungen, sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen, Störungen der physischen oder psychischen Gesundheit oder Schwangerschaften nach den Erkenntnissen der anerkannten Wissenschaften feststellt oder behandelt benötigt eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung. In Ermangelung des verlangten Diplomes ist eine Tätigkeit von Ihnen in den obgenannten Feldern nicht möglich. Der Begriff "Ernährungsberater/in" und "Therapie" darf von Ihnen nicht verwendet werden.
Offen stehen Ihnen dabei aber die Tätigkeit bezüglich Coaching oder Beratung bei gesunden Personen im Sinne einer Gewichtsabnahme aus Schönheitsgründen. Unter gesunden Personen sind solche zu verstehen, welche keinen BMI von über 30 aufweisen und keine Diagnose einer Krankheit/gesundheitlichen Beeinträchtigung vorweisen. Verletzungen dürfen nicht mit dem Gewichtsverlust in Verbunden stehen. Mit anderen Worten können Sie jemanden, der sich klar am Zeh verletzt hat oder Asthmatiker gleichwohl bei der Gewichtsreduktion unterstützen, sofern die entsprechende Person im Übrigen gesund ist. Bei Unklarheiten und etwaigen Vorerkrankungen (wie sie teilweise von der Seite selbst genannt ist) muss die Person von Ihnen an einen Arzt oder Ärztin verwiesen und von dieser vorher untersucht werden.
Ich bin Ernährungsberater SPA. Damit bin ich doch Ernährungsberater, oder?
In Ermangelung des verlangten Diplomes "Bachelor in Ernährung und Diätetik FH" ist eine Tätigkeit von Ihnen in den obgenannten Feldern bei Kranken/Verletzten und gesundheitlich Beeinträchtigten nicht möglich. Eine Berufsausübungsbewilligung kann Ihnen auch nicht auf freiwilliger Basis erteilt werden. Der Begriff "Ernährungsberater/in" muss daher von Ihnen zwingend zusammen mit dem Kürzel SPA verwendet werden, ansonsten Sie unstattlicherweise in einen anderen Beruf übergreifen.
Offen stehen Ihnen dabei aber die Tätigkeit bezüglich Coaching oder Beratung bei gesunden Personen im Sinne einer Gewichtsabnahme aus Schönheitsgründen. Unter gesunden Personen sind solche zu verstehen, welche keinen BMI von über 30 aufweisen und keine Diagnose einer Krankheit/gesundheitlichen Beeinträchtigung vorweisen. Verletzungen dürfen nicht mit dem Gewichtsverlust in Verbunden stehen. Mit anderen Worten können Sie jemanden, der sich klar am Zeh verletzt hat oder Asthmatiker gleichwohl bei der Gewichtsreduktion unterstützen, sofern die entsprechende Person im Übrigen gesund ist. Bei Unklarheiten und etwaigen Vorerkrankungen (wie sie teilweise von der Seite selbst genannt ist) muss die Person von Ihnen an einen Arzt oder Ärztin verwiesen und von dieser vorher untersucht werden.