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Berufsausübungsbewilligungen

Medizinischer Masseur / Medizinische Masseurin

Wer als fachlich selbstständige/r medizinische/r Masseur/in im Kanton Aargau tätig sein will, benötigt eine gesundheitspolizeiliche Berufsausübungsbewilligung. Sie finden untenstehend die nötigen Informationen zu den Modalitäten.

Gemäss kantonalem Gesundheitsgesetz vom 20. Juni 2009 zählen auch medizinische Masseurinnen und Masseure zu den Berufen, die bei einer fachlichen Tätigkeit in eigener Verantwortung eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung oder eine Bestätigung benötigen, bevor sie ihre Tätigkeit im Kanton aufnehmen können. Alle Modalitäten, Einreichungsadresse sowie allfällige Gebühren finden Sie dabei im nachstehenden Merkblatt:

Merkblatt Gesuchsmodalitäten Medizinischer Masseur / Medizinische Masseurin (PDF, 51 KB)

Für die Gesuchstellung wird zwingend ein Gesuchsformular benötigt. Die Gesuchstellung hat persönlich oder durch eine bevollmächtigte Vertretung zu erfolgen. Das Formular können Sie am Computer ausfüllen und ausdrucken oder handschriftlich ergänzen. Als Beilagen (Punkt 3 des Merkblattes) reichen Kopien. Originale sind nicht nötig!

Gesuchsformular für die Berufsausübungsbewilligung als Medizinische(r) Masseurin bzw. Masseur
Meldung einer 90-Tage-Dienstleistung

Wiederkehrende Fragen

Ich habe keinen eidgenössischen Fachausweis. Kann ich trotzdem tätig werden?

Wer in fachlich eigener Verantwortung Krankheiten, Verletzungen, sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen, Störungen der physischen oder psychischen Gesundheit oder Schwangerschaften nach den Erkenntnissen der anerkannten Wissenschaften feststellt oder behandelt benötigt eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung. In Ermangelung des verlangten Diplomes ist eine Tätigkeit von Ihnen in den obgenannten Feldern nicht möglich. Der Begriff "medizinischer Masseur" und "Therapie" darf von Ihnen nicht verwendet werden.

Offen stehen Ihnen dabei aber die Tätigkeit bezüglich Massagen bei gesunden Personen im Sinne einer Entspannung und Wohlbefinden. Unter gesunden Personen sind solche zu verstehen, welche keine Diagnose einer Krankheit/gesundheitliche Beeinträchtigung vorweisen. Verletzungen dürfen nicht mit der Massage in Verbundenheit stehen. Mit anderen Worten können Sie jemanden, der sich klar am Zeh verletzt hat oder Asthmatiker gleichwohl bei der Rückenmassage unterstützen, sofern die entsprechende Person im Übrigen gesund ist. Bei Unklarheiten und etwaigen Vorerkrankungen muss die Person von Ihnen an einen Arzt oder Ärztin verwiesen und von dieser vorher untersucht werden.

Ich bin medizinische Masseurin mit einer Berufsausübungsbewilligung (BAB) und möchte eine Kollegin anstellen. Ich wäre dann aber nicht ihre Chefin. Arbeitet sie dann unter fachlich eigener Verantwortung?

Personen mit einer BAB führen eine Tätigkeit unter eigener fachlicher Verantwortung aus. Sollte nun eine Kollegin angestellt werden, so arbeitet diese entweder auch unter eigener fachlicher Verantwortung und muss eine BAB beantragen. Alternativ arbeitet sie unter fachlich fremder Verantwortung, nämlich unter Ihrer, und benötigt keine BAB. Bei etwaigen Verfehlungen oder Beanstandungen nimmt das Departement dann mit Ihnen Kontakt auf. Ob und wie dieser Sachlage (fremde oder eigene Verantwortung) Lohnrelevanz erwächst, ist Sache der beiden Parteien.