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Berufsausübungsbewilligungen

Naturheilpraktiker / Naturheilpraktikerin

Wer als fachlich selbstständige/r Naturheilpraktiker oder Naturheilpraktikerin im Kanton Aargau tätig sein will, benötigt eine gesundheitspolizeiliche Berufsausübungsbewilligung. Sie finden untenstehend die nötigen Informationen zu den Modalitäten.

Gemäss kantonalem Gesundheitsgesetz vom 20. Juni 2009 zählen auch Naturheilpraktiker oder Naturheilpraktikerin zu den Berufen, die bei einer fachlichen Tätigkeit in eigener Verantwortung eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung oder eine Bestätigung benötigen, bevor sie ihre Tätigkeit im Kanton aufnehmen können. Alle Modalitäten, Einreichungsadresse sowie allfällige Gebühren finden Sie dabei im nachstehenden Merkblatt:

Merkblatt Gesuchsmodalitäten Naturheilpraktiker (PDF, 255 KB)

Bei alternativ- und komplementärmedizinischen Tätigkeiten bestehen immer wieder Unsicherheiten über die Bewilligungspflicht und die Rechtmässigkeit der Anwendungen. Sie finden Sie im nachfolgenden Merkblatt Informationen über erlaubte und bewilligungsfreie Behandlungen und Angebote.

Merkblatt zu Tätigkeiten im Bereich Alternativmedizin (PDF, 145 KB)

Für die Gesuchstellung wird zwingend ein Gesuchsformular benötigt. Die Gesuchstellung hat persönlich oder durch eine bevollmächtigte Vertretung zu erfolgen. Das Formular können Sie am Computer ausfüllen und ausdrucken oder handschriftlich ergänzen. Als Beilagen (Punkt 3 des Merkblattes) reichen Kopien. Originale sind nicht nötig!

Wiederkehrende Fragen

Ich habe eine Berufsausübungsbewilligung (BAB) eines anderen Kantons. Wie gehe ich vor, dass ich auch im Aargau arbeiten kann?

Sie haben in diesem Fall Anspruch auf ein vereinfachtes und kostenloses Verfahren. Je nach Situation können Sie wahlweise eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Aargau beantragen oder aber eine 90-Tage Bestätigung, sofern sie weniger als 90 Tage pro Kalenderjahr im Kanton Aargau tätig sein möchten. Im Gegensatz zur BAB schliesst die 90-Tage Bestätigung keine OKP-Zulassung mit ein. Details entnehmen Sie dem obenstehenden Merkblatt.

Ich habe gehört, dass im Aargau im Moment die Naturheiltätigkeit noch bewilligungsfrei ausgeübt werden kann, aber bald die Frist endet. Was ist hier die genaue Sachlage?

Die fachlich selbständige Tätigkeit als Naturheilpraktikerin oder Naturheilpraktiker (TCM, TEN, Ayurveda-Medizin und Homöopathie) ist im Kanton Aargau seit dem 1. Januar 2018 bewilligungspflichtig. Das heisst alle Methoden, die zu den vier darunterfallenden Disziplinen gehören, sind bewilligungspflichtig. Allerdings gilt für die Erlangung des eidgenössischen Diploms als Naturheilpraktikerin oder Naturheilpraktiker eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2022. Während dieser Übergangsfrist kann die Tätigkeit noch bewilligungsfrei ausgeübt werden. In Bezug auf die Übergangsfrist besteht bei Bedarf einer Prüfungsablegung zur Erlangung des eidg. Diploms eine lange Warteliste für die Prüfungen bei der OdA AM. Dies ist dem Kanton bekannt.

Die Übergangsfrist ist daher auf Anfang 2025 verlängert worden. Weitere Details finden Sie im oberen Merkblatt.

Ich bin seit längerer Zeit Naturärztin. Nun habe ich vernommen, dass dies nicht mehr gehe?

Auf die Begriffe Naturärztin/Naturarzt oder Naturmedizinerin/Naturmediziner ist zu verzichten, suggerieren sie doch eine ärztliche Dienstleistung und medizinische Ausbildung, über welche Sie nicht verfügen.

Alternativen sind der Titel Naturheilpraktikerin/Naturheilpraktiker zulässig (sofern Sie über das entsprechende eidgenössische Diplom verfügen) oder andere Begriffe wie etwa Fachperson Naturheilkunde.