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Berufsausübungsbewilligungen

Optometrist / Optometristin

Wer als fachlich selbstständige/r Optometrist oder Optometristin im Kanton Aargau tätig sein will, benötigt eine gesundheitspolizeiliche Berufsausübungsbewilligung. Sie finden untenstehend die nötigen Informationen zu den Modalitäten.

Ein Untersuchungsapparat wird positioniert

Gemäss Gesundheitsberufegesetz vom 30. September 2016 zählen auch Optometristen zu den Berufen, die bei einer fachlichen Tätigkeit in eigener Verantwortung eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung oder eine Bestätigung benötigen, bevor sie ihre Tätigkeit im Kanton aufnehmen können. Alle Modalitäten, Einreichungsadresse sowie allfällige Gebühren finden Sie dabei im nachstehenden Merkblatt:

Merkblatt Gesuchsmodalitäten Optometrist (PDF, 4 Seiten, 50 KB)

Für die Gesuchstellung wird zwingend ein Gesuchsformular benötigt. Die Gesuchstellung hat persönlich oder durch eine bevollmächtigte Vertretung zu erfolgen. Das Formular können Sie am Computer ausfüllen und ausdrucken oder handschriftlich ergänzen. Als Beilagen (Punkt 3 des Merkblattes) reichen Kopien. Originale sind nicht nötig!

Gesuchsformular für die Berufsausübungsbewilligung als Optometristin beziehungsweise Optometrist
Meldung einer 90-Tage-Dienstleistung

KAV – Verzeichnis Arzneimittel Optometristinnen/Optometristen V01-2024"

Gestützt auf die Empfehlung der Kantonsapothekervereinigung ist es den Optometristinnen und Optometristen mit einem Bachelor in Optometrie FH und einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung gestattet, die im "Verzeichnis der ohne ärztliche Verordnung oder auf Anweisung des Ophthalmologen anzuwendenden Arzneimittel durch Optometristinnen und Optometristen" der KAV (Kantonsapothekervereinigung) enthaltenen Arzneimittel für die topische diagnostische Anwendung zu verwenden. Darin wird zwischen Arzneimittel ohne ärztliche Verordnung und Notfallmedikamente, die nur auf ärztliche Anweisung und nachzureichender schriftlicher Verschreibung ausschliesslich in den umschriebenen Notfallsituationen angewendet werden dürfen, unterschieden. Für diese Anwendung braucht es keine separate kantonale Bewilligung.

KAV-Verzeichnis (PDF, 3 Seiten, 86 KB)

Wiederkehrende Fragen

Ich habe eine Berufsausübungsbewilligung (BAB) eines anderen Kantons. Wie gehe ich vor, dass ich auch im Aargau arbeiten kann?

Sie haben in diesem Fall Anspruch auf ein vereinfachtes und kostenloses Verfahren. Je nach Situation können Sie wahlweise eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Aargau beantragen oder aber eine 90-Tage Bestätigung, sofern sie weniger als 90 Tage pro Kalenderjahr im Kanton Aargau tätig sein möchten. Im Gegensatz zur BAB schliesst die 90 Tage Bestätigung keine OKP Zulassung mit ein. Details entnehmen Sie dem obenstehenden Merkblatt.

Ich habe vor langer Zeit ein Augenoptikerdiplom gemacht. Nun möchte ich im Kanton Aargau tätig werden. Geht das?

In Bezug auf das Diplom wird ein Bachelor of Science in Optometrie FH verlangt. Haben Sie ein Augenoptikerdiplom, kann dies je nach Umständen mit einem heutigen Bachelor gleichwertig sein. Eine fachliche Tätigkeit in eigener Verantwortung ist dann möglich. Zuständig für die Anerkennung (insbesondere von ausländischen Optikerdiplomen) ist das Schweizerische Rote Kreuz (SRK). Haben Sie von einem anderen Kanton eine altrechtliche Bewilligung nach kantonalem Recht erhalten, muss dies im Einzelfall angeschaut werden.