Osteopath / Osteopathin
Wer als fachlich selbstständige/r Osteopath oder Osteopathin im Kanton Aargau tätig sein will, benötigt eine gesundheitspolizeiliche Berufsausübungsbewilligung. Sie finden untenstehend die nötigen Informationen zu den Modalitäten.
Gemäss Gesundheitsberufegesetz vom 30. September 2016 zählen auch Osteopathen zu den Berufen, die bei einer fachlichen Tätigkeit in eigener Verantwortung eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung oder eine Bestätigung benötigen, bevor sie ihre Tätigkeit im Kanton aufnehmen können. Alle Modalitäten, Einreichungsadresse sowie allfällige Gebühren finden Sie dabei im nachstehenden Merkblatt:
Merkblatt Gesuchsmodalitäten Osteopath (PDF, 4 Seiten, 51 KB)
Für die Gesuchstellung wird zwingend ein Gesuchsformular benötigt. Die Gesuchstellung hat persönlich oder durch eine bevollmächtigte Vertretung zu erfolgen. Das Formular können Sie am Computer ausfüllen und ausdrucken oder handschriftlich ergänzen. Als Beilagen (Punkt 3 des Merkblattes) reichen Kopien. Originale sind nicht nötig!
- Gesuchsformular für die Berufsausübungsbewilligung als Ostepathin beziehungsweise Osteopath
- Meldung einer 90-Tage-Dienstleistung
Wiederkehrende Fragen
Ich habe eine Berufsausübungsbewilligung (BAB) eines anderen Kantons. Wie gehe ich vor, dass ich auch im Aargau arbeiten kann?
Sie haben in diesem Fall Anspruch auf ein vereinfachtes und kostenloses Verfahren. Je nach Situation können Sie wahlweise eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Aargau beantragen oder aber eine 90-Tage Bestätigung, sofern sie weniger als 90 Tage pro Kalenderjahr im Kanton Aargau tätig sein möchten. Im Gegensatz zur BAB schliesst die 90 Tage Bestätigung keine OKP Zulassung mit ein. Details entnehmen Sie dem obenstehenden Merkblatt.
Wir sind Physiotherapeuten und möchten einen Osteopathen bei uns anstellen. Dann benötigt er doch keine Bewilligung.
Osteopathen und Osteopathinnen sind mitunter mit ähnlichen Tätigkeiten vertraut. Gleichwohl muss von jedem Beruf mindestens eine Person die fachliche Verantwortung übernehmen. Sie können als Physiotherapeuten keinen Osteopathen fachlich beaufsichtigen (umgekehrt ist dies genauso wenig möglich). Der Osteopath benötigt daher zwingend selbst eine eigene Bewilligung.
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
Gesundheitsberufegesetz GesBG (SR 811.21)
Kantonsebene
- Gesundheitsgesetz GesG (SAR 301.100)
- Verordnung zum Gesundheitsgesetz GesV (SAR 301.111)
- Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen VBOB (SAR 311.121)
- Patientenverordnung PatV (SAR 333.111)