Physiotherapeut / Physiotherapeutin
Wer als fachlich selbstständige Physiotherapeutin oder Physiotherapeut im Kanton Aargau tätig sein will, benötigt eine gesundheitspolizeiliche Berufsausübungsbewilligung. Sie finden untenstehend die nötigen Informationen zu den Modalitäten.
Gemäss Gesundheitsberufegesetz vom 30. September 2016 zählen auch Physiotherapeuten zu den Berufen, die bei einer fachlichen Tätigkeit in eigener Verantwortung eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung oder eine Bestätigung benötigen, bevor sie ihre Tätigkeit im Kanton aufnehmen können. Alle Modalitäten, Einreichungsadresse sowie allfällige Gebühren finden Sie dabei im nachstehenden Merkblatt:
Merkblatt Gesuchsmodalitäten Physiotherapeuten / Physiotherapeutinnen (PDF, 6 Seiten, 37 KB)
Personen, welche eine Zulassung zur Abrechnung zur Krankenkasse beantragen, müssen unter anderem Kurzausführungen zu einem entsprechenden Qualitätsmanagement einreichen. Dazu finden Sie ausformulierte fiktive Beispiele:
Beispiele Kurzausführungen Qualitätsmanagement (PDF, 3 Seiten, 21 KB)
Für die Gesuchstellung wird zwingend ein Gesuchsformular benötigt. Die Gesuchstellung hat persönlich oder durch eine bevollmächtigte Vertretung zu erfolgen. Das Formular können Sie am Computer ausfüllen und ausdrucken oder handschriftlich ergänzen. Als Beilagen (Punkt 3 des Merkblattes) reichen Kopien. Originale sind nicht nötig!
- Gesuchformular für die Berufsausübungsbewilligung als Physiotherapeutin beziehungsweise Physiotherapeut
- Meldung einer 90-Tage-Dienstleistung (HTML)
Wiederkehrende Fragen
Ich habe eine Berufsausübungsbewilligung (BAB) eines anderen Kantons. Wie gehe ich vor, dass ich auch im Aargau arbeiten kann?
Sie haben in diesem Fall Anspruch auf ein vereinfachtes und kostenloses Verfahren. Je nach Situation können Sie wahlweise eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Aargau beantragen oder aber eine 90-Tage Bestätigung, sofern sie weniger als 90 Tage pro Kalenderjahr im Kanton Aargau tätig sein möchten. Im Gegensatz zur BAB schliesst die 90 Tage Bestätigung keine OKP Zulassung mit ein. Details entnehmen Sie dem obenstehenden Merkblatt.
Wir haben nach langer Suche einen Physiotherapeuten aus Holland gefunden. Kann er bei uns anfangen?
Ja, dies ist möglich. Zwingende Voraussetzung ist dabei die Anerkennung des niederländischen Diploms. Dieses wird vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) vorgenommen. Danach stellt er selbst ein Gesuch für eine Berufsausübungsbewilligung (er ist dann Gesuchstellerin) oder aber er arbeitet unter fachlich fremder Verantwortung, nämlich unter derjenigen von Ihnen (Sie müssen eine Berufsausübungsbewilligung haben) selbst. Kommt es bei der angestellten Person zu gesundheitsrechtlichen Auffälligkeiten, so sind Sie für das Departement Gesundheit und Soziales die verantwortliche Person. Hat er hingegen selbst eine BAB, so wird diese bei allfälligen Verfehlungen direkt kontaktiert werden. Es ist weiter Sache des Arbeitgebers, ob und wie dieser Sachlage Lohnrelevanz erwächst.