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Berufsausübungsbewilligungen

Psychotherapeut / Psychotherapeutin

Wer als fachlich selbstständige/r Psychotherapeutin oder Psychotherapeut im Kanton Aargau tätig sein will, benötigt eine gesundheitspolizeiliche Berufsausübungsbewilligung. Sie finden untenstehend die nötigen Informationen zu den Modalitäten.

Gemäss dem Psychologieberufegesetz vom 18. März 2011 zählen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen zu den Berufen, die bei einer fachlichen Tätigkeit in eigener Verantwortung eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung oder eine Bestätigung benötigen, bevor sie ihre Tätigkeit im Kanton aufnehmen können. Alle Modalitäten, Einreichungsadresse sowie allfällige Gebühren finden Sie dabei im nachstehenden Merkblatt:

Modalitäten Gesuchseinreichung Psychotherapie mit Berücksichtigung des Anordnungsmodells (PDF, 48 KB)

Provisorischer Tarif für Leistungen der psychologischen Psychotherapie ab 1. Juli 2022

Seit dem 1. Juli 2022 können psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten selbstständig zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen. Voraussetzung ist eine ärztliche Anordnung. Damit Psychotherapeuten eigenständig gegenüber der OKP abrechnen können, wird ein Tarif für die psychologische Psychotherapie benötigt. Eine Einigung betreffend Tarif kam bis am 1. Juli 2022 nicht zwischen allen Tarifpartnern zustande. Damit die psychologischen Therapeutinnen und Therapeuten ab diesem Datum ihre Leistungen trotzdem abrechnen können, hat die Abteilung Gesundheit einen provisorischen Tarif für Leistungen der psychologischen Psychotherapie von Fr. 2.58 pro Minute festgesetzt.

Zulassung zur OKP für Ihren Beruf

Das entsprechende Formular für psychologische Psychtherapeutinnen und Psychotherapeuten für die Beantragung einer Bewilligung und / oder einer OKP-Zulassung wurde Ende Februar 2022 hier aufgeschaltet. Nach positiver Prüfung des Gesuches erhalten Sie im Anschluss eine entsprechende Verfügung, welche ab 1. Juli 2022 Rechtswirkung entfaltet. Bitte beachten Sie bezüglich einer OKP-Zulassung den Punkt 6 des aktualisierten Merkblattes.

Für die Gesuchstellung wird zwingend ein Gesuchsformular benötigt. Die Gesuchstellung hat persönlich oder durch eine bevollmächtigte Vertretung zu erfolgen. Das Formular können Sie am Computer ausfüllen und ausdrucken oder handschriftlich ergänzen. Als Beilagen (Punkt 3 des Merkblattes) reichen Kopien. Originale sind nicht nötig!