Tierarzt / Tierärztin
Wer als fachlich selbstständige/r Tierarzt oder Tierärztin im Kanton Aargau tätig sein will, benötigt eine gesundheitspolizeiliche Berufsausübungsbewilligung. Sie finden untenstehend die nötigen Informationen zu den Modalitäten.
Gemäss Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 zählen auch Tierärzte zu den Berufen, die bei einer fachlichen Tätigkeit in eigener Verantwortung eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung oder eine Bestätigung benötigen, bevor sie ihre Tätigkeit im Kanton aufnehmen können. Alle Modalitäten, Einreichungsadresse sowie allfällige Gebühren finden Sie dabei im nachstehenden Merkblatt:
Merkblatt Gesuchsmodalitäten Tierarzt / Tierärztin (PDF, 69 KB)
Bei nichttierärztlichen Tätigkeiten im Umgang mit Tieren finden Sie im nachfolgenden Merkblatt Informationen über erlaubte und nicht rechtmässige Behandlungen und Angebote.
Merkblatt zu Tätigkeiten im Bereich von Tieren (alles ausser Tierärzte) (PDF, 3 Seiten, 232 KB)
Merkblatt_Tierärzte_Assistententätigkeit in der Grosstierpraxis (PDF, 2 Seiten , 203 KB)
Für die Gesuchstellung wird zwingend ein Gesuchsformular benötigt. Die Gesuchstellung hat persönlich oder durch eine bevollmächtigte Vertretung zu erfolgen. Das Formular können Sie am Computer ausfüllen und ausdrucken oder handschriftlich ergänzen. Als Beilagen (Punkt 3 des Merkblattes) reichen Kopien. Originale sind nicht nötig!
- Gesuchsformular für eine Berufsausübungsbewilligung als Tierärztin oder Tierarzt
- Gesuchsformular für eine Stellvertreterbewilligung als Tierärztin oder Tierarzt
- Gesuchsformular für eine Assistentenbewilligung als Tierärztin oder Tierarzt
- Meldung einer 90-Tage-Dienstleistung
Nebst der Bewilligung müssen teilweise durch Tierärzte und Tierärztinnen Medikamente abgegeben werden, wodurch das Führen einer privaten Apotheke unungänglich wird. Je nach Situation ist daher die Erteilung einer Detailhandelsbewilligung notwendig. Die nötigen Unterlagen finden Sie im obigen Merkblatt, das Gesuchsformular finden Sie nachstehend:
Hintergrundinformation zum Thema
- Kontrollhandbuch für tierärztliche Privatapotheken
- Richtlinien der GST zum sorgfältigen Umgang mit Tierarzneimitteln
- Wichtige Bestimmungen der Betäubungsmittelgesetzgebung für Tierärztinnen und Tierärzte (PDF, 2 Seiten, 118 KB)
Wiederkehrende Fragen
Ich habe eine Berufsausübungsbewilligung (BAB) eines anderen Kantons. Wie gehe ich vor, dass ich auch im Aargau arbeiten kann?
Sie haben in diesem Fall Anspruch auf ein vereinfachtes und kostenloses Verfahren. Je nach Situation können Sie wahlweise eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Aargau beantragen oder aber eine 90-Tage Bestätigung, sofern sie weniger als 90 Tage pro Kalenderjahr im Kanton Aargau tätig sein möchten. Im Gegensatz zur BAB schliesst die 90 Tage Bestätigung keine OKP Zulassung mit ein. Details entnehmen Sie dem obenstehenden Merkblatt.
Ich komme vom Kanton Luzern stundenweise für Bestandesbetreuung auf Höfe im Kanton Aargau. Vom Kanton Luzern habe ich bereits eine Berufsausübungsbewilligung (BAB). Das genügt doch, oder?
Die Berufsausübungsbewilligungen sind kantonal gültig. Massgebend ist der Ort der Erbringung der Dienstleistung. Wer im Kanton Aargau nach anerkannten Kenntnissen der Wissenschaft Krankheiten oder Verletzungen bei Tieren diagnostiziert oder behandelt, benötigt daher wahlweise nach persönlichem Bedürftnis entweder eine 90-Tage Bewilligung (pro Kalenderjahr) oder eine BAB für den Kanton Aargau. Sie profitieren dabei von einem verschlankten und kostenlosen Verfahren. Details dazu finden Sie im obenstehenden Merkblatt.
Ich trete neu in eine Praxis ein und hätte ebenso gerne eine Detailhandelsbewilligung (DHB).
Führen mehrere Tierärztinnen und Tierärzte gemeinsam eine Praxis, so wird die Abgabewilligung auf eine fachlichverantwortliche Person (mit Berufsausübungsbewilligung) erteilt. Es wird nur eine Detailhandelsbewilligung in der gleichen Praxis erteilt. Ansonsten muss bei internen Bedürfnissen der/die entsprechende Halter/in auf die DHB schriftlich beim Departement verzichten, sodass Sie selbst eine DHB beantragen können.