Zahnarzt / Zahnärztin
Wer als fachlich selbstständige/r Zahnarzt oder Zahnärztin im Kanton Aargau tätig sein will, benötigt eine gesundheitspolizeiliche Berufsausübungsbewilligung. Sie finden untenstehend die nötigen Informationen zu den Modalitäten.
Gemäss Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 zählen auch Zahnärzte zu den Berufen, die bei einer fachlichen Tätigkeit in eigener Verantwortung eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung oder eine Bestätigung benötigen, bevor sie ihre Tätigkeit im Kanton aufnehmen können. Alle Modalitäten, Einreichungsadresse sowie allfällige Gebühren finden Sie dabei im nachstehenden Merkblatt:
Merkblatt Gesuchsmodalitäten Zahnärztin / Zahnarzt (PDF, 8 Seiten, 46 KB)
Personen, welche eine Zulassung zur Abrechnung zur Krankenkasse beantragen, müssen unter anderem Kurzausführungen zu einem entsprechenden Qualitätsmanagement einreichen. Dazu finden Sie ausformulierte fiktive Beispiele:
Beispiele Kurzausführungen OKP-Zulassungen (PDF, 3 Seiten, 21 KB)
Merkblatt OKP-Zulassung Zahnärztinnen und Zahnärzte (PDF, 4 Seiten, 110 KB)
Für die Gesuchstellung wird zwingend ein Gesuchsformular benötigt. Die Gesuchstellung hat persönlich oder durch eine bevollmächtigte Vertretung zu erfolgen. Das Formular können Sie am Computer ausfüllen und ausdrucken oder handschriftlich ergänzen. Als Beilagen (Punkt 3 des Merkblattes) reichen Kopien. Originale sind nicht nötig!
- Gesuchsformular für eine Berufsausübungsbewilligung als Zahnärztin oder Zahnarzt
- Gesuchsformular für eine Stellvertreterbewilligung als Zahnärztin oder Zahnarzt
- Gesuchsformular für eine Assistentenbewilligung als Zahnärztin oder Zahnarzt
- Meldung einer 90-Tage-Dienstleistung
Wiederkehrende Fragen
Ich habe eine Berufsausübungsbewilligung (BAB) eines anderen Kantons. Wie gehe ich vor, dass ich auch im Aargau arbeiten kann?
Sie haben in diesem Fall Anspruch auf ein vereinfachtes und kostenloses Verfahren. Je nach Situation können Sie wahlweise eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Aargau beantragen oder aber eine 90-Tage Bestätigung, sofern sie weniger als 90 Tage pro Kalenderjahr im Kanton Aargau tätig sein möchten. Im Gegensatz zur BAB schliesst die 90 Tage Bestätigung keine OKP Zulassung mit ein. Details entnehmen Sie dem obenstehenden Merkblatt.
Ich habe ein Zahnarztdiplom aus einem Nicht-EU/EFTA Land, welches von der MEBEKO registriert wurde. Kann ich als Zahnarzt arbeiten?
Sie verfügen wahrscheinlich über einen Entscheid der MEBEKO bezüglich einer Eintragung eines nicht-anerkennbaren Diploms. Das heisst, Ihr Diplom wurde zwar registriert, aber nicht als nicht anerkennbar eingestuft und gilt daher in der Schweiz nicht.
Ohne das Vorliegen eines Diploms können Sie in Bezug als Zahnarzt nicht als ein solcher arbeiten. Effektive zahnärztliche Arbeiten sind Ihnen ausdrücklich untersagt.
Ich möchte eine Zahnärztin mit Universitätsdiplom aus Serbien, deren Diplom nicht anerkannt wurde nicht als Zahnärztin, sondern als Assistentin anstellen. Geht das?
Für eine Assistententätigkeit im Kanton Aargau unter Anleitung eines Zahnarztes mit Berufsausübungsbewilligung wird die Erlangung eines eidgenössischen oder ausdrücklich von der MEBEKO anerkannten ausländischen Diploms benötigt. Ebenso benötigen Sie bezüglich Sprachkenntnissen das Niveau B2 gemäss europäischen Referenzrahmen für Sprachen.
Es steht Ihnen aber offen, die eidgenössische Prüfung nachzuholen. Womöglich können Sie aufgrund Ihrer Ausbildung in einem fortgeschrittenen Semester oder gar direkt vor den Prüfungen einsteigen. Der Entscheid dazu trifft die jeweilige Universität. Bitte richten Sie sich für die Modalitäten an das entsprechende Dekanat der Universität.
Es steht Ihnen, Stand heute, dabei frei, als Dentalhygieniker/in unter Aufsicht und Anleitung eines Zahnarztes zu wirken. Dabei sind Ihnen aber jegliche zahnärztlichen Arbeiten strikte untersagt. Ebenfalls ist hinsichtlich der Auskündigung dann zu vermerken, dass Sie kein Zahnarzt sind, sondern als Dentalhygieniker arbeiten (Verbot von sogenannten Übergriffen in andere Berufsfelder). Ebenfalls ist zu beachten, dass die Auskündigung korrekt ist. So darf sich z.B. nur "diplomierte Dentalhygieniker HF" nennen, wer einen entsprechenden Abschluss hat.
Informationsschreiben Kantonszahnarzt
Informationsschreiben Kantonszahnarzt
Informationsschreiben Kantonszahnarzt
QMS-QSS-System-Kapitel (PDF, QSM, 28 KB)
QMS-QSS Erläuterungen Kantonszahnarzt (PDF, Erläuterungen, 132 KB)
Selbstdeklaration Hygiene in Zahnarztpraxis September 2019 (HTML)
Informationsschreiben Kantonszahnarzt Arbeitssicherheit in Zahnarztpraxen
Formular Arbeitssicherheit gemäss EKAS Richtlinie September 2019 (HTML)