Apotheke

Wer im Kanton Aargau eine Apotheke betreiben möchte, benötigt zwingend eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung. Sie finden nachstehend alle Informationen und Modalitäten zur Berechtigung der Führung eines Betriebs sowie Informationen zu weiteren gesundheitspolizeilichen Bewilligungen
Der Betrieb einer Apotheke ist gemäss Gesundheitsgesetz vom 20. Januar 2009 und der Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen vom 11. November 2009 bewilligungspflichtig. Aufgrund des kantonalen Rechts müssen die gesamtverantwortliche Leitungsperson wie auch die Stellvertretung des Betriebes eine aargauische Berufsausübungsbewilligung haben oder parallel eine solche beantragen.Diese finden Sie bei Bedarf in der Ansicht (öffnet in einem neuen Fenster)für Fachpersonen in der Apotheke.
Alle Modalitäten, Einreichungsadresse sowie allfällige Gebühren für den Betrieb finden Sie dabei im folgenden Merkblatt:
Merkblatt zur Betriebsbewilligung einer Apotheke (PDF, 5 Seiten, 97 KB)
Für die Gesuchstellung wird zwingend ein Gesuchsformular benötigt. Die Gesuchstellung hat persönlich oder durch eine bevollmächtigte Vertretung zu erfolgen. Das Formular können Sie am Computer ausfüllen und ausdrucken oder handschriftlich ergänzen. Als Beilagen (Punkt 3 des Merkblattes) reichen Kopien. Originale sind nicht nötig!
Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung als Apotheke(öffnet in einem neuen Fenster)
Alsdann kann in der heutigen Zeit ein Bedürfnis entstehen, dass Sie als Apotheke über digitale Kanäle Heilmittel bewerben und verschicken möchten.
- Merkblatt zur Versandhandelsbewilligung (PDF, 132 KB)
- Formular zum Erhalt einer Versandhandelsbewilligung(öffnet in einem neuen Fenster)
Verwandte Themen innerhalb des DGS:
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
- Medizinalberufegesetz MedBG (SR 811.11)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Heilmittelgesetz HMG (SR 812.21)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Bundesgesetz über das Messwesen MessG (SR 941.20)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Einheitenverordnung (SR 941.202)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung LGV (SR 817.02)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Chemikaliengesetz ChemG (SR 813.1)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Betäubungsmittelgesetz BetmG (SR 812.121)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Betäubungsmittelkontrollverordnung BetmKV (SR 812.121.1)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Betäubungsmittelsuchtverordnung BetmSV (SR 812.121.6)(öffnet in einem neuen Fenster)
Kantonsebene
- Gesundheitsgesetz GesG (SAR 301.100)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung zum Gesundheitsgesetz GesV (SAR 301.111)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen VBOB (SAR 311.121)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Patientenverordnung PatV (SAR 333.111)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung HBV (SAR 351.115)(öffnet in einem neuen Fenster)