Kantonsapotheker Dienst

Die Kantonsapothekerin arbeitet mit dem von den Nordwestschweizer Kantonen betriebenen regionalen Heilmittelinspektorat (RHI), den Kantonsapotheken sowie verschiedenen Bundesbehörden, zum Beispiel mit Swissmedic und dem Bundesamt für Gesundheit, zusammen.
Der Kantonsapothekerin obliegt die Aufsicht über die pharmazeutischen Berufe und die Heilmittelabgabestellen. Dazu gehören Apotheken, Drogerien, Praxisapotheken, Spitäler und Heime. Sie führt die entsprechenden Inspektionen durch oder organisiert sie.
Die Kantonsapothekerin betreibt keine eigene Apotheke; bei ihr können keine Heilmittel eingekauft oder besorgt werden. Sie führt auch keine Laboranalysen von Produkten durch. Bei Bedarf wird ein akkreditiertes Labor mit der analytischen Prüfung von Heilmitteln beauftragt.
Hauptthemen
Herstellung
Swissmedic ist die Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für Heilmittel. Für ein Heilmittel besteht grundsätzlich eine Bewilligungspflicht, bevor es hergestellt oder verkauft werden darf. Das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte, kurz Heilmittelgesetz, regelt Ausnahmen wie zum Beispiel kantonale Herstellungsbewilligungen. Die Kantonsapothekerin kann neben der eidgenössischen eine kantonale Herstellungsbewilligung erteilen für Heilmittel, die aufgrund individueller Vorschriften beziehungsweise Rezepte in Apotheken und Drogerien hergestellt werden.
Versand
Der Versand von Arzneimitteln ist gemäss Art. 27 Heilmittelgesetz grundsätzlich verboten. Es sind jedoch Ausnahmen möglich:
Eine Bewilligung für den Versandhandel mit Arzneimitteln kann nur öffentlichen Apotheken erteilt werden, wenn die im Art. 29 der Arzneimittelverordnung festgelegten Anforderungen erfüllt werden. Die Kantonsapothekervereinigung hat dazu eine Leitlinie herausgegeben:
Arznei- und Lebensmittel
In diesem Bereich besteht eine Schnittstelle mit dem Amt für Verbraucherschutz. In Apotheken und Drogerien dürfen nur Präparate abgegeben werden, die dem Heilmittelgesetz oder dem Lebensmittelgesetz entsprechen.
Nahrungsergänzungsmittel unterstehen dem Lebensmittelgesetz. Darum dürfen sie beispielsweise nicht als Heil- oder Schlankheitsmittel angepriesen und beworben werden.
Betäubungsmittelretouren
Für Lagerartikel, die verfallen sind oder aus anderen Gründen retourniert werden müssen, genügt ein Lieferschein an die Kantonsapothekerin. Betäubungsmittel zur Entsorgung müssen der Kantonsapothekerin per Einschreiben gesendet werden.
- Lieferschein Entsorgung von kontrollierten Substanzen (PDF, 1 Seite, 78 KB)
- Lieferschein Entsorgung von kontrollierten Substanzen (HTML)(öffnet in einem neuen Fenster)
Schengenbescheinigung
Informationen zu Reisen von Kranken und zum Mitführen von Betäubungsmitteln im Schengenraum finden Sie bei Swissmedic(öffnet in einem neuen Fenster).
Betriebsbewilligungen
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
- Medizinalberufegesetz MedBG (SR 811.11)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Betäubungsmittelgesetz BetmG (SR 812.121(öffnet in einem neuen Fenster)
- Betäubungsmittelkontrollverordnung BetmKV (SR 812.121.1) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Betäubungsmittelverzeichnisverordnung BetmVV-EDI (SR 812.121.11)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Betäubungsmittelsuchtverordnung BetmSV (SR 812.121.6)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Heilmittelgesetz HMG (SR 812.21)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Arzneimittel-Bewilligungsverordnung AMBV (SR 812.212.1)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Arzneimittelverordnung VAM (SR 812.212.21)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Arzneimittel-Zulassungsverordnung AMZV (SR 812.212.22)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und die Zulassung von Arzneimitteln im Meldeverfahren VAZV (SR 812.212.23)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung KPAV (SR 812.212.24)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Tierarzneimittelverordnung TAMV (SR 812.212.27)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Arzneimittel-Werbeverordnung AWV (SR 812.212.5)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Medizinprodukteverordnung MepV (SR 812.213) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Lebensmittelgesetz LMG (SR 817.0)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung LGV (SR 817.02)(öffnet in einem neuen Fenster)
Kantonsebene
- Gesundheitsgesetz GesG (SAR 301.100)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung zum Gesundheitsgesetz GesV (SAR 301.111)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen VBOB (SAR 311.121)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung HBV (SAR 351.115)(öffnet in einem neuen Fenster)