Drogerie
Wer im Kanton Aargau eine Drogerie betreiben möchte, benötigt eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung. Sie finden nachstehend alle Informationen und Modalitäten der Gesuchseinreichung.
Das Führen einer Drogerie ist gemäss Gesundheitsgesetz vom 20. Januar 2009 und der Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen vom 11. November 2009 bewilligungspflichtig. Alle Modalitäten, Einreichungsadresse sowie allfällige Gebühren finden sie im folgenden Merkblatt:
Merkblatt zur Betriebsbewilligung als Drogerie (PDF, 22 KB)
Gesuchsformular für eine Betriebsbewilligung einer Drogerie
Wechselt dabei die Leitung und der Drogeriebetrieb bleibt bestehen, so handelt es sich um eine anzeigepflichtige Änderung. Sie finden die entsprechenden Vorgehensweisen beim Thema Mutation.
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
- Heilmittelgesetz HMG (SR 812.21)
- Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung LGV (SR 817.02)
- Bundesgesetz über das Messwesen (SR 941.20)
- Einheiten-Verordnung (SR 941.202)
- Chemikaliengesetz ChemG (SR 813.1)
Kantonsebene
- Gesundheitsgesetz GesG (SAR 301.100)
- Verordnung zum Gesundheitsgesetz (SAR 301.111)
- Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen VBOB (SAR 311.121)
- Patientenverordnung PatV (SAR 333.111)
- Verordnung über die Gebühren in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Zivilschutz (SAR 301.151)
- Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung HBV (SAR 351.115)
- Lebensmittelverordnung (SAR 361.111)