Drogerie
Wer im Kanton Aargau eine Drogerie betreiben möchte, benötigt eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung. Sie finden nachstehend alle Informationen und Modalitäten der Gesuchseinreichung.
Das Führen einer Drogerie ist gemäss Gesundheitsgesetz vom 20. Januar 2009 und der Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen vom 11. November 2009 bewilligungspflichtig. Alle Modalitäten, Einreichungsadresse sowie allfällige Gebühren finden sie im folgenden Merkblatt:
Merkblatt zur Betriebsbewilligung als Drogerie (PDF, 22 KB)
Gesuchsformular für eine Betriebsbewilligung einer Drogerie(öffnet in einem neuen Fenster)
Wechselt dabei die Leitung und der Drogeriebetrieb bleibt bestehen, so handelt es sich um eine anzeigepflichtige Änderung. Sie finden die entsprechenden Vorgehensweisen beim Thema Mutation.
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
- Heilmittelgesetz HMG (SR 812.21)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung LGV (SR 817.02)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Bundesgesetz über das Messwesen MessG (SR 941.20)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Einheitenverordnung (SR 941.202)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Chemikaliengesetz ChemG (SR 813.1)(öffnet in einem neuen Fenster)
Kantonsebene
- Gesundheitsgesetz GesG (SAR 301.100)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung zum Gesundheitsgesetz GesV (SAR 301.111)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen VBOB (SAR 311.121)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Patientenverordnung PatV (SAR 333.111)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung HBV (SAR 351.115)(öffnet in einem neuen Fenster)