Ausserkantonale Pflege
Die kantonale Clearingstelle richtet die Restkostenfinanzierung der Hilfe und Pflege zu Hause für Patientinnen und Patienten aus, die ihren Wohnsitz in einer Gemeinde des Kantons Aargau haben.
Für die Restkostenfinanzierung von Pflegeverhältnissen, bei denen der Leistungsbezug nicht in der Wohnsitzgemeinde stattfindet, ist gemäss § 12c Ziffer 2b) des Pflegegesetzes eine Kostengutsprache erforderlich.
Durch den neuen Gesetzesartikel Art 25a Abs. 5 KVG, welcher per 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, erübrigt sich die bisherige Kostengutsprache. Es müssen die Tarife des Standortskantons des Leistungserbringers von den Gemeinden übernommen werden.
Merkblatt Abrechnung der Pflegekosten und der Patientenbeteiligung (PDF, 2 Seiten, 230 KB)
Pflegeverhältnisse, bei denen ein Leistungserbringer mit einer dem Kanton Aargau zugeordneten Konkordatsnummer die Pflege eines Patienten mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Aargau übernimmt, werden nicht über die kantonale Clearingstelle abgerechnet. Restkostenansprüche sind in diesen Fällen direkt mit der Wohnsitzgemeinde abzuklären.