Spitäler und Kliniken
Der Kanton Aargau strebt eine dem gesetzlichen Versorgungsauftrag entsprechende, bedarfsgerechte, qualitativ gute und wirtschaftliche Gesundheitsversorgung an. Dazu stellt er für seine Bevölkerung ein angemessenes Angebot in der Akutmedizin, Rehabilitation und Psychiatrie sicher.
Bewilligungspflicht
Nach § 8a Spitalgesetz (SpiG) bedürfen Eröffnung und Betrieb eines Spitals einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde, des Departements Gesundheit und Soziales. Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Spital die Voraussetzungen gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. a-c KVG erfüllt. Jeder Spitalstandort muss über eine eigene Betriebsbewilligung als Spital vom Standortkanton verfügen.
Dem Departement Gesundheit und Soziales ist schriftlich ein vollständiges medizinisches Konzept zuzustellen. Ebenfalls sind Angaben zur Organisation und den Fachleuten sowie zu deren Qualifikationen zu machen.
Eine Betriebsbewilligung ist eine rein gesundheitspolizeiliche Bewilligung. Die Erteilung dieser Bewilligung allein verschafft weder Anspruch auf Aufnahme in die Spitalliste noch Anspruch auf Ausrichtung von Staatsbeiträgen.
Versorgungsberichte / Patientenmonitoring
Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) überträgt den Kantonen die Aufgabe, die Versorgung der Kantonsbevölkerung mit bedarfsgerechten Spitalleistungen sicherzustellen (Art. 39 Abs. 1 lit. d KVG). Gleichzeitig sind die Kantone aufgefordert, ihre Spitalplanung untereinander zu koordinieren (Art. 39 Abs. 2 KVG).
Das Projekt „Monitoring der regionalen und überregionalen Patientenströme“ der Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn knüpft an die bisherigen versorgungsbezogenen Arbeiten und die im Jahr 2010 gemeinsam veröffentlichten Versorgungsberichte an. Im Fokus stand dabei die Entwicklung von Angebot und Nachfrage von Spitalleistungen in den Bereichen Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation und die daraus resultierenden Schlussfolgerungen bezüglich der Versorgungslage in der Region. Untersucht wurden die Jahre 2011 bis 2013, um Veränderungen der Patientenströme abzubilden, die im Zusammenhang mit der per 1. Januar 2012 umgesetzten KVG-Revision und der damit einhergehenden freien Spitalwahl entstanden sind. Erstmals wurde auch der ambulante Sektor mit niedergelassenen Ärzten und spitalambulanten Behandlungen untersucht.
Die Abwanderung aus der Nordwestschweiz blieb für alle Versorgungsbereiche (Akutsomatik, Psychiatrie, Rehabilitation und ambulante Versorgung) über die Jahre 2011 bis 2013 konstant und bewegt sich im einstelligen bzw. knapp zweistelligen Prozentbereich. Insbesondere die Region nördlich des Juras (Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt, aargauisches Fricktal und die Bezirke Thierstein und Dorneck des Kantons Solothurn) ist eine weitgehend in sich geschlossene Planungsregion. Die Gebiete südlich des Juras zeigen insofern ein anderes Bild, als die aargauischen Kantonsangehörigen je nach Wohnort auch die Versorgungsangebote in den Kantonen Zürich, Luzern und Zug nutzen.
Es wurden sechs Berichte erarbeitet: Ein Bericht für die gesamte Versorgungsregion, je ein kantonaler Bericht sowie ein Bericht für die Region nördlich des Jura.
Die Versorgungsberichte für die Region nördlich des Juras sowie für die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn können als Vollversion oder in der Zusammenfassung bei der Abteilung Gesundheit elektronisch im PDF-Format bezogen werden. Die Berichte für den Kanton Aargau und das Gesamtgebiet sowie der Methodenbericht können direkt heruntergeladen werden.
- Versorgungsbericht Aargau (PDF, 189 Seiten, 7,4 MB)
- Versorgungsbericht Aargau (Zusammenfassung) (PDF, 27 Seiten, 1,2 MB)
- Versorgungsbericht Gesamtgebiet (PDF, 185 Seiten, 7,2 MB)
- Versorgungsbericht Gesamtgebiet (Zusammenfassung) (PDF, 26 Seiten, 1,1 MB)
- Methodenbericht (PDF, 48 Seiten, 1,5 MB)
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung KVG (SR 832.10)
- Verordnung über die Krankenversicherung KVV (SR 832.102)