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Schutzräume

Technische Weisungen zur Erstellung von Schutzbauten

Die gesetzlichen Grundlagen zur Erstellung von Schutzbauten sind geregelt in:

  • Kapitel 5 des Gesetzes über den Bevölkerungs- und Zivilschutz des Bundes (BZG)
  • Kapitel 9 der Zivilschutzverordnung des Bundes (ZSV)
  • Kapitel 3.5 des Gesetzes über den Bevölkerungs- und Zivilschutz im Kanton Aargau (BZG-AG)
  • Kapitel 3.3 der Zivilschutzverordnung im Kanton Aargau (BZV-AG)

Hier finden Sie alle technischen Weisungen des Bundesamts für Bevölkerungsschutz zur Erstellung von Schutzbauten. Nachfolgend sind die Weisungen für Pflichtschutzräume, spezielle Schutzräume und die Weisungen für die Konstruktion und Bemessung von Schutzbauten aufgelistet.

Bewehrungsabnahmen im Schutzraumbau erfolgen seit dem 01. Januar 2010 durch den am Bau beteiligten Bauingenieur erfolgen. Weitere Informationen dazu, finden Sie auf dem Merkblatt "Bewehrungsabnahme SR" und auf dem Bewehrungsabnahmeprotokoll.

Der Kanton Aargau fordert zusätzlich zu den Weisungen des Bundes den Einbau einer Steigleiter unterhalb des Panzerdeckels, wenn die Brüstung höher als 90 cm ist und einen Haltegriff.

© Kanton Aargau

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