2.6.4 Rechtsfolgen der Einstellung
Die Einstellung der Sozialhilfe führt dazu, dass die Gemeinde ab dem Zeitpunkt der Einstellung keine Leistungen mehr erbringt. Dies gilt namentlich für Rechnungen, die einen Zeitraum während der Unterstützungsperiode betreffen, aber erst nach der Einstellung der Sozialhilfe fällig sind. Einen Sonderfall bilden erteilte Kostengutsprachen gegenüber Dritten. Die zuständige Gemeinde geht mit der Kostengutsprache eine zivilrechtliche Verpflichtung gegenüber Leistungserbringenden ein. Diese Verpflichtung hat auch nach Einstellung der Sozialhilfe Fortbestand, sofern diese nicht ausdrücklich von der Gemeinde widerrufen wird. Der Widerruf sollte schriftlich erfolgen und Leistungserbringende haben Anspruch auf Ersatz der Kosten, die bis zum Widerruf angefallen sind. Um Kostenrisiken zu minimieren, wird empfohlen, Kostengutsprachen von vornherein zeitlich zu befristen.
2.6.4.1 Rechtsfolgen im Todesfall
Die genannten Grundsätze gelten auch für Rechnungen, die erst nach dem Tod der betroffenen Person gestellt oder fällig werden. Allfällige Erbinnen und Erben der unterstützten Person haben keinen Anspruch auf Leistung von materieller Hilfe zugunsten des Nachlasses, weil der Anspruch aus Sozialhilfe nicht vererbbar ist. Da der Anspruch der bedürftigen Person auf Bedarfsdeckung mit deren Tod endet, können auch Bestattungskosten oder nachträglich in Rechnung gestellte Heimkosten nicht über die Sozialhilfe gedeckt werden. Rechnungen mit Fälligkeit nach dem Todeszeitpunkt fallen in den Nachlass und stellen Erbschaftsschulden dar (Art. 560 ZGB). Einzige Ausnahme kann unter strengen Voraussetzungen ein nachträglich gestelltes Gesuch um Kostengutsprache eines Leistungserbringers darstellen, wenn eine bedürftige Person während einer medizinischen Behandlung verstirbt (vgl. Kapitel 5.1 Geldleistungen und Kostengutsprachen).
Vorbehalten bleiben zudem zivilrechtliche Verpflichtungen der Gemeinde aufgrund von allfällig erteilten Kostengutsprachen. Diese behalten ihre Gültigkeit bis zum expliziten Widerruf und gehen nicht automatisch mit dem Tod der vormals unterstützten Person unter. In gewissen Konstellationen kann dies demnach dazu führen, dass auch nach dem Tod noch eine Rechnung durch die Gemeinde zu bezahlen ist. Es handelt sich diesfalls nicht mehr um Sozialhilfeleistungen.
Erhalten Dritte aufgrund des Todes der unterstützten Person Kapitalleistungen aus der zweiten oder dritten Säule, so werden die Begünstigten unter Umständen rückerstattungspflichtig (vgl. Kapitel 20.3.2 Begünstigte Freizügigkeitsleistungen). Auch Erben der unterstützten Person können allenfalls rückerstattungspflichtig werden (vgl. Kapitel 20.3.1 Erben).
2.6.4.2 Rechtsfolgen in Bezug auf die Rückerstattungspflicht
Die Ablösung von der Sozialhilfe begründet an sich noch keine Rückerstattungspflicht der betroffenen Person. Die tatsächliche Rückerstattungspflicht entsteht erst, wenn die Rückerstattungsvoraussetzungen gemäss § 20 SPG erfüllt sind (vgl. Kapitel 20.2 Rückerstattung Verbesserung wirtschaftliche Situation). Um die soziale und wirtschaftliche Integration nicht zu gefährden, wird empfohlen, die Rückerstattung aus Einkommen frühestens ein Jahr nach Unterstützungsende zu prüfen.
2.6.4.3 Erneute Bedürftigkeit
Sollte nach erfolgter Ablösung wieder eine Bedürftigkeit entstehen, so muss die bedürftige Person für die erneute Unterstützung ein neues Gesuch um materielle Hilfe stellen und der Gemeindesozialdienst muss die Anspruchsvoraussetzungen von Neuem prüfen.