2.6 Einstellung der Sozialhilfe
Die Einstellung der Sozialhilfe kann sich auf materielle Leistungen und/oder auf Leistungen im Rahmen der persönlichen Hilfe beziehen.
Es gibt unterschiedliche Gründe für die Einstellung der Sozialhilfe. Zunächst gilt es zu unterscheiden, ob die Einstellung aufgrund des Wegfalls einer Anspruchsvoraussetzung erfolgt, oder ob die Einstellung Sanktionscharakter hat.
Die Sozialhilfe wird mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen eingestellt, wenn die betroffene Person nicht mehr bedürftig ist (vgl. Kapitel 2.3 Bedürftigkeit), die örtliche Zuständigkeit nicht mehr gegeben ist (§ 6 Abs. 1 SPG, vgl. Kapitel 3 Zuständigkeit) oder wenn die persönlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (beispielsweise bei Statuswechsel):
Ablösung wegen Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen
- Die Gemeinde erbringt keine Sozialhilfeleistungen mehr, wenn die unterstützte Person nicht mehr bedürftig ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Person regelmässig einen Überschuss generiert. Es wird empfohlen, bei der Berechnung dieser Überschüsse stets Einkommensfreibeträge, Integrationszulagen und wiederkehrende oder bereits absehbare situationsbedingte Leistungen miteinzurechnen (SKOS-RL C.2 Ziff. 4). Dieses Vorgehen vermindert Schwelleneffekte und negative Erwerbsanreize. Vernachlässigt die Gemeinde diese Komponenten bei der Austrittsschwelle für den Sozialhilfeanspruch, kann dies dazu führen, dass die Person trotz Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und Ablösung von der Sozialhilfe weniger Mittel zur Verfügung hat als zuvor. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Einstellung der Sozialhilfe der Gemeindesozialdienst die Prämienverbilligung im PartnerWeb der SVA Aargau abmeldet und die Prämienverbilligung individuell von der betroffenen Person beantragt werden muss. Dies kann zu einer Reduktion der effektiven Prämienverbilligung und dadurch insgesamt zu einem Defizit für die betroffene Person führen. In diesen Fällen führt der Gemeindesozialdienst das Dossier weiter und behält die Anmeldung im PartnerWeb bei.
- Zieht die unterstützte Person in eine andere Gemeinde, ist die bisher zuständige Wegzuggemeinde verpflichtet, die materielle Grundsicherung für den ersten Monat sicherzustellen, falls die Bedürftigkeit fortbesteht (SKOS-RL C.4.3 Ziff. 4, vgl. Kapitel 8.12 Wegzug aus der Gemeinde). Die Sozialhilfe kann in diesen Fällen frühestens nach der letzten erbrachten Leistung eingestellt werden und nicht unmittelbar zum Wegzugszeitpunkt. Die Wegzugsgemeinde ist verpflichtet, auf Nachfrage die erforderlichen Daten und Unterlagen zur Fallführung an die neu zuständige Gemeinde zu übergeben (§ 46 Abs. 3bis SPG, vgl. Kapitel 16.2 Automatischer Datenaustausch). Die neu zuständige Gemeinde hat ihrerseits unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, vollstreckbare Auflagen, Weisungen, Kürzungen oder Einstellungen gegenüber der unterstützten Person von der Wegzuggemeinde zu übernehmen (§ 13c SPG, vgl. Kapitel 13 Übernahme von vollstreckbaren Verfügungen bei Wohnsitzwechsel).
- Personen innerhalb einer Unterstützungseinheit werden gemeinsam unterstützt und bilden einen Unterstützungsfall. Für die Frage, ob eine Bedürftigkeit vorliegt, wird grundsätzlich die Unterstützungseinheit als Ganzes betrachtet (vgl. Kapitel 6.1 Unterstützungseinheit). Eine Ablösung aufgrund des Wegfalls einer Anspruchsvoraussetzung erfolgt deshalb grundsätzlich für die gesamte Unterstützungseinheit zum gleichen Zeitpunkt. Kinder, die aus ihrem persönlichen Einkommen regelmässig einen Überschuss generieren und Kindesvermögen bilden, sind jedoch auch dann zwingend von der Sozialhilfe abzulösen, wenn ihre Eltern weiterhin auf materielle Hilfe angewiesen sind (vgl. Kapitel 6.2 Verbuchungsgrundsätze in der Unterstützungseinheit).
Ablösung mangels nachgewiesener Bedürftigkeit oder aufgrund einer Sanktion
In einigen Fällen kommt der Einstellung Sanktionscharakter zu. So wird beispielsweise die Sozialhilfe eingestellt, wenn die betroffene Person ihre Mitwirkungs- und Meldepflichten gemäss § 2 SPG i.V.m. § 1 SPV verletzt und damit die Bedürftigkeit nicht mehr nachgewiesen ist (§ 5a Abs. 1 lit. a SPG; vgl. Kapitel 11.3.1 Reduktion Sozialhilfeanspruch und Einstellung mangels nachgewiesener Bedürftigkeit). Ebenso führt die Verletzung des Subsidiaritätsprinzips zu einer Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfe (§ 5a Abs. 1 lit. b SPG; vgl. Kapitel 11.3.2 Reduktion Sozialhilfeanspruch und Einstellung der Sozialhilfeleistung bei Verletzung der Subsidiarität). Ferner kann das wiederholte Nichteinhalten von Auflagen und Weisungen zu einer Einstellung sämtlicher Leistungen führen (§ 13b SPG; vgl. Kapitel 11.2.2 Kürzung von Sozialhilfeleistungen unter die Existenzsicherung und Einstellung von Sozialhilfe bei Nichtbefolgung von Auflagen und Weisungen):
- Handelt es sich beim Einstellungsgrund um eine Sanktion und nicht um eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips (vgl. Kapitel 1.3.2 Subsidiarität), so hat die betroffene Person unter Umständen weiterhin einen Anspruch auf Hilfe in Notlagen im Sinne von Art. 12 BV (vgl. Kapitel 11.2.2 Einstellung von Sozialhilfeleistungen bei Nichtbefolgung von Auslagen und Weisungen).
- Eine Sanktion und somit die Einstellung der Sozialhilfe zu Sanktionszwecken sollte grundsätzlich innerhalb einer Unterstützungseinheit nur jene Personen betreffen, deren Verhalten sanktioniert werden soll. Es gilt insbesondere die Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche innerhalb der Unterstützungseinheit zu berücksichtigen (SKOS-RL F.2 Ziff. 5).