2.6.1 Die Einstellungsverfügung
Die Einstellung der Sozialhilfe – sei es persönliche und / oder materielle Hilfe – erfolgt stets in Form einer Verfügung. Die Gemeinde darf mit dem Erlass der Verfügung nicht unnötig zuwarten. Sie erlässt die Verfügung grundsätzlich zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung. Nur so ist es der betroffenen Person möglich, ein Rechtsmittel gegen den entsprechenden Entscheid zu ergreifen, falls sie mit der Leistungseinstellung nicht einverstanden sein sollte.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch der Entscheid betreffs Durchführung einer temporären Einstellung (beispielsweise das Zurückhalten einer Auszahlung aufgrund verletzter Mitwirkungspflichten) nicht formlos möglich und muss in Form einer Verfügung ergehen.
In Bezug auf die Einstellungsverfügung sind die allgemeinen Verfahrensvorschriften zu beachten. Es ist insbesondere vor dem Entscheid das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Kapitel 2.5 Entscheid, Kapitel 1.2 Grundsätze des Verwaltungsverfahrens und insbesondere Kapitel 2.4 Gewährung rechtliches Gehör).
In der Verfügung ist festzuhalten, auf welchen Zeitpunkt die Sozialhilfe eingestellt wird. Praxisgemäss weisen die Gemeinden in ihren Einstellungsverfügungen auf den Grundsatz der Rückerstattungspflicht von rechtmässig bezogener Sozialhilfe gemäss § 20 SPG hin. Es scheint sinnvoll, die betroffenen Personen in diesem Zusammenhang auf den Fortbestand ihrer Mitwirkungs- und Meldepflichten gemäss § 2 SPG i.V.m. § 1 SPV hinzuweisen. Regelmässig deklarieren die Gemeinden in der Einstellungsverfügung zudem das Total der bezogenen Leistungen. Es muss diesbezüglich aus der Verfügung klar hervorgehen, dass es sich beim Total der bezogenen Leistungen nicht um den rückerstattungspflichtigen Saldo handelt. Der rückerstattungspflichtige Saldo ergibt sich erst nach Abzug der nicht rückerstattungspflichtigen Leistungen gemäss § 20 Abs. 3 SPV und der allenfalls bereits verjährten Sozialhilfeleistungen (vgl. Kapitel 20.5 Umfang). Es ist zum Einstellungszeitpunkt nicht notwendig, bereits den rückerstattungspflichtigen Saldo zu berechnen und auszuweisen. Dies führt allenfalls unnötig zu Beschwerden, an denen mangels konkreter Rückerstattungspflicht (vgl. Kapitel 20.2 Rückerstattung Verbesserung wirtschaftliche Situation) kein schutzwürdiges Interesse besteht. Ein Bezirksgericht hat zudem in einem Einzelfall festgehalten, dass eine reine Feststellungsverfügung mit Deklaration des Totals der bezogenen Leistungen, welche nicht vorbehaltlos zu einer Zahlung verpflichte, noch keinen definitiven Rechtsöffnungstitel zur Geltendmachung einer Sozialhilfeschuld darstelle. Daraus abgeleitet kann eine Verfügung, die keine konkrete Zahlungspflicht vorsieht, nicht als Verfügung im Sinne von § 22 SPG gelten, welche zur Unverjährbarkeit des Rückerstattungsanspruchs führen würde.