6.2 Verbuchungsgrundsätze in der Unterstützungseinheit
Liegt eine Unterstützungseinheit vor, so bedeutet dies, dass mehrere unterstützte Personen gemeinsam einen Unterstützungsfall bilden. Bei einer Unterstützungseinheit werden Vermögen und Einkommen in der Buchhaltung aller zu der Unterstützungseinheit gehörigen Personen berücksichtigt (vgl. Kapitel 6.1 Unterstützungseinheit).
In gewissen Fallzusammensetzungen sind für einzelne Familienangehörige individuell zuordenbare Verbuchungen zu führen (z.B. wenn Kinder Teil der Unterstützungseinheit sind). In diesen Fällen ist zu prüfen, ob die Ausgaben oder Einnahmen alle Personen der Unterstützungseinheit oder nur ein bestimmtes Mitglied betreffen. Die Ausgaben und Einnahmen, welche die gesamte Unterstützungseinheit betreffen, werden nach Köpfen aufgeteilt (Kopfteilung). Demgegenüber sind Ausgaben und Einnahmen, die von einer bestimmten Person der Unterstützungseinheit verursacht werden oder dieser alleine zukommen, nicht aufzuteilen, sondern fallen vollumfänglich bei der betreffenden Person an.
Klare Vorgaben zur Führung individuell zuordenbarer Verbuchungen gelten für die Fallführung im Zusammenhang mit Flüchtlingen, für welche die Gemeinden Kostenersatz vom Kanton erhalten (vgl. Kapitel 19.2 Kostenersatz für anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge). Diese Vorgaben sind anzuwenden, wenn nicht alle Mitglieder der Unterstützungseinheit das gleiche Kostenersatzende aufweisen sowie für alle Kinder innerhalb einer Unterstützungseinheit. Entscheidend ist dabei, dass zwischen Leistungen an Personen mit laufendem und abgelaufenem Kostenersatz beziehungsweise zwischen Leistungen an Erwachsene und Kinder unterschieden wird. Den Gemeinden steht es demnach frei, alle Leistungen für die Erwachsenen einer Unterstützungseinheit auf ein Konto zu verbuchen und alle Leistungen für die Kinder innerhalb der Unterstützungseinheit auf ein anderes Konto. Es wird nicht verlangt, dass die Gemeinde für jede einzelne Person der Unterstützungseinheit eine separate Buchhaltung führt, es steht der Gemeinde aber frei, dies so zu handhaben.
Die nachstehenden Verbuchungsgrundsätze sind zudem in allen Unterstützungseinheiten mit Kindern von Relevanz. Seit dem 1. Januar 2023 sind Leistungen zugunsten von Minderjährigen und Volljährigen in Erstausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr von der Rückerstattungspflicht ausgenommen (§ 20 Abs. 4 lit. a SPV). Um die Rückerstattung richtig berechnen zu können, ist nun – unabhängig von den Quartalsabrechnungen beziehungsweise der Dauer des Kostenersatzes – für alle Minderjährigen eine separate Buchhaltung zu führen. Dies gilt ebenso für Minderjährige mit eigenständigem Unterstützungswohnsitz (z.B. Kinder, die bei nur einem Elternteil wohnen gemäss Art. 7 Abs. 2 Zuständigkeitsgesetz [ZUG]) und volljährige Kinder im gleichen Haushalt wie die Eltern (vgl. Kapitel 6.1 Unterstützungseinheit).
Verbuchungsgrundsätze bezüglich der an die unterstützten Personen ausgerichteten Leistungen
In Bezug auf die Leistungen der materiellen Hilfe ist zu unterscheiden, welche Unterstützungsleistungen dem Unterhalt aller unterstützter Personen in der Unterstützungseinheit dienen und welche Auslagen ausschliesslich durch die persönlichen Bedürfnisse einer einzelnen Person verursacht werden.
Die Kosten für jene Leistungen, die für alle Personen der Unterstützungseinheit bestimmt sind, werden anteilsmässig für jede der unterstützten Personen errechnet, indem der Gesamtbetrag für den entsprechenden Haushalt innerhalb der Gemeinschaft nach Köpfen aufgeteilt wird (Kopfteilung). Dies gilt beispielsweise für Grundbedarf, Wohnkosten, Nebenkosten und situationsbedingte Leistungen, die dem ganzen Haushalt zugutekommen.
Diejenigen Unterstützungsleistungen, die ausschliesslich für die persönlichen Bedürfnisse einer unterstützten Person beziehungsweise eines Familienmitglieds bestimmt sind, werden personenbezogen der verursachenden Person zugeordnet. Dies gilt insbesondere für situationsbedingte Leistungen wie Kosten der Krankenversicherung, Gesundheitskosten oder Erwerbsunkosten. Situationsbedingte Leistungen, welche für die gesamte Unterstützungseinheit gedacht sind, werden nach Kopfteilung angerechnet.
Folgende, nicht abschliessende Tabelle enthält häufig auftretende Sozialhilfeleistungen. Sie dient empfehlungsweise als Hilfsmittel, wie die Leistungen zu verbuchen sind (Kopfteilung oder personenbezogen).
Verbuchungsgrundsätze bezüglich der Einnahmen der unterstützten Personen
Unter Einnahmen werden sämtliche Einkommen verstanden, welche eine unterstützte Person generiert, sei es aufgrund ihrer eigenen Arbeitsleistung (vgl. Kapitel 9.1 Einkommen) oder aus Ansprüchen gegenüber Dritten (vgl. Kapitel 10 Finanzielle Ansprüche gegenüber Dritten). Anders als bei den Sozialhilfeleistungen kommt bei der Verbuchung von Einnahmen grundsätzlich keine Kopfteilung zur Anwendung. Das Einkommen ist jeweils jener Person zuzuordnen, welche dieses generiert bzw. für deren Bedarfsdeckung eine Versicherungsleistung gedacht ist. Gleiches gilt für Unterhaltsbeiträge, welche grundsätzlich der unterhaltsberechtigten Person zuzuordnen sind. Führt die personenbezogene Verbuchung des Einkommens zu einem Überschuss bei einer Person innerhalb der Unterstützungseinheit (vgl. Kapitel 6.1 Unterstützungseinheit), ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um eine erwachsene Person oder ein Kind handelt. Handelt es sich um eine erwachsene Person, wird deren Überschuss vorrangig der Ehegattin / dem Ehegatten zugeordnet und zweitrangig den Kindern in der Unterstützungseinheit. Übersteigen in einem Monat die Einnahmen den Bedarf der gesamten Unterstützungseinheit, wird dieser Überschuss zur Deckung der Mankos der Folgemonate herangezogen. Generiert ein minderjähriges Kind einen Überschuss, so bildet dieser Kindesvermögen. Der Überschuss kann nicht auf die anderen Mitglieder der Unterstützungseinheit umgebucht werden und es ist zu prüfen, ob das Kind von der Sozialhilfe abgelöst werden kann (vgl. Ausnahmen dazu in Kapitel 9.1.2 Einkommen Minderjähriger und Kapitel 9.2.1 Kindesvermögen).