22.1.6 Anrechnung eingehender Zahlungen bei Teilzahlung des Schuldners
Gültig ab 1. Januar 2024
Gestützt auf Art. 86 Abs. 1 OR kann die unterhaltspflichtige Person bestimmen, an welche Schuld ihre Teilzahlungen anzurechnen sind. Sofern die unterhaltspflichtige Person das nicht tut, muss die zuständige Gemeinde über die Anrechnung entscheiden. Wird Inkassohilfe sowohl für den Unterhaltsbeitrag als auch für die Familienzulagen geleistet (Art. 3 Abs. 2 InkHV), so ist eine Teilzahlung vorab auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen. Bei mehreren anspruchsberechtigten Kindern hat die Anrechnung im gleichen Verhältnis zu erfolgen (vgl. BGE 137 III 59 E. 4.2). Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor (Art. 276a Abs. 1 ZGB). Kommt es im konkreten Fall zu einer Teilbevorschussung und gleichzeitig Inkassohilfe geleistet, ist bei der Anrechnung von Teilzahlungen auch der Inkassohilfeauftrag der Gemeinde zu berücksichtigen. Es ist dabei zu prüfen, an welche offenen Forderungen die jeweilige Teilzahlung angerechnet werden soll (vgl. dazu Kapitel 22.2.5.4 Zahlungsanrechnung).
Die Familien- und Ausbildungszulagen sind in erster Linie von dem Elternteil zu beantragen, welcher überwiegend mit dem Kind zusammenlebt. Hat dieser selbst keinen Anspruch auf Familien- oder Ausbildungszulagen, so sind diese vom unterhaltspflichtigen Elternteil zu beziehen und weiterzuleiten. Wird der Betrag nicht weitergeleitet, können die Zulagen mittels eines Drittauszahlungsgesuchs direkt bei der Ausgleichskasse der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers der anspruchsberechtigten Person eingefordert werden. Durch dieses Vorgehen können Inkassomassnahmen für Familienzulagen vermieden werden (vgl. Kapitel 22.2.1.2 Familienzulagen).
Gültig bis 31. Dezember 2023
Gestützt auf Art. 86 Abs. 1 OR kann die unterhaltspflichtige Person bestimmen, an welche Schuld ihre Teilzahlungen anzurechnen sind. Sofern sie das nicht tut, muss die zuständige Gemeinde über die Anrechnung entscheiden. Wird Inkassohilfe sowohl für den Unterhaltsbeitrag als auch für die Familienzulagen geleistet (Art. 3 Abs. 2), so ist eine Teilzahlung vorab auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen. Bei mehreren anspruchsberechtigten Kindern hat die Anrechnung im gleichen Verhältnis zu erfolgen (vgl. BGE 137 III 59 E. 4.2). Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor (Art. 276a Abs. 1 ZGB).
Die Familien- und Ausbildungszulagen sind in erster Linie von dem Elternteil zu beantragen, welcher überwiegend mit dem Kind zusammenlebt. Hat dieser selbst keinen Anspruch auf Familien- oder Ausbildungszulagen, so sind diese vom unterhaltspflichtigen Elternteil zu beziehen und weiterzuleiten. Wird der Betrag nicht weitergeleitet, können die Zulagen mittels eines Drittauszahlungsgesuchs direkt bei der Ausgleichskasse der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers der anspruchsberechtigten Person eingefordert werden. Durch dieses Vorgehen können Inkassomassnahmen für Familienzulagen vermieden werden (vgl. Kapitel 22.2.1.2 Familienzulagen).