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22.1 Alimentenbevorschussung

22.1.4 Berechnung der Alimentenbevorschussung

Gültig ab 1. Januar 2024

Die Alimentenbevorschussung berechnet sich anhand der Differenz zwischen den voraussichtlichen Jahreseinkünften und dem Grenzbetrag gemäss § 27 SPV. Zur Bestimmung dieser Werte ist die Zusammensetzung des Haushaltes massgebend (vgl. Kapitel 22.1.3.5 Einkommens- und Vermögensgrenzen).

Für die Alimentenbevorschussung gelten drei Begrenzungskriterien. Bevorschusst wird höchstens:

  • in Höhe der Differenz zwischen den voraussichtlichen Jahreseinkünften und dem Grenzbetrag,

  • in Höhe der gerichtlich oder vertraglich festgelegten Unterhaltsbeiträge (Bar- und Betreuungsunterhalt),

  • in Höhe der maximalen Waisenrente.

Für die Berechnung der Alimentenbevorschussung ist gemäss § 27 Abs. 4 SPV das voraussichtliche jährliche Nettoerwerbseinkommen massgebend, zuzüglich:

a) Familienzulagen
b) Leistungen von privaten und öffentlich-rechtlichen Versicherungen
c) Vermögenserträge
d) erhältliche familienrechtliche Unterhaltsbeiträge

abzüglich:

a) Berufsauslagen gemäss Richtlinien des Obergerichts des Kantons Aargau für die Berechnung des betreibungsamtlichen Existenzminimums (PDF, Richtlinien Obergericht, 93 KB), soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt. Dazu gehören Auslagen für:

  • erhöhten Nahrungsbedarf bei Schwerarbeit, Schicht- und Nachtarbeit: Fr. 5.50 pro Arbeitstag.

  • auswärtige Verpflegung, sofern Nachweis für Mehrauslagen besteht:
    Fr. 9.– bis Fr. 11.– für jede Hauptmahlzeit.

  • überdurchschnittlichen Kleider- und Wäscheverbrauch (beispielsweise bei Servicepersonal, Handelsreisenden etc.): bis
    Fr. 50.– pro Monat.

  • Fahrten zum Arbeitsplatz:
    Öffentliche Verkehrsmittel: effektive Auslagen
    Fahrrad: Fr. 15.– pro Monat für Abnützung
    Mofa/Moped: Fr. 30.– pro Monat für Abnützung, Betriebsstoff usw.
    Motorrad: Fr. 55.– pro Monat für Abnützung, Betriebsstoff usw.
    Automobil: Sofern einem Automobil Kompetenzqualität (notwendig zur Ausübung des Berufes
    oder für die Fahrten zum Arbeitsplatz) zukommt, sind die festen und veränderlichen Kosten
    ohne Amortisation zu berechnen. Bei Benützung eines Automobils ohne Kompetenzqualität:
    Auslagenersatz wie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

b) Kosten für familienergänzende Kinderbetreuung, abzüglich der kommunalen Unterstützungsbeiträge gemäss dem Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG vom 12.01.2016) für Kinder bis zum 12. Lebensjahr.

c) Einkommensfreibetrag nach Massgabe des Arbeitspensums, max.
Fr. 300.– pro Monat bei 100% Erwerbstätigkeit; dies gilt auch für Minderjährige mit Lehrlingslohn. Für Beschäftigte im Stundenlohn ist bei 42 Arbeitsstunden pro Woche von einer Vollzeitbeschäftigung auszugehen.

d) Prämien der obligatorischen Krankenversicherung (KVG), auch bei Bezug von Ergänzungsleistungen.

Nicht zu berücksichtigen für die Berechnung der Alimentenbevorschussung sind gemäss Art. 27 Abs. 4bis SPV:

  • Prämienverbilligung,

  • Ergänzungsleistungen,

  • Stipendien,

  • Sozialhilfe,

  • Elternschaftsbeihilfe,

  • freiwillige Zuwendungen Dritter.

Kann aufgrund der resultierenden Differenz zwischen Jahreseinkünften und Grenzbetrag oder aufgrund der Limite in der Höhe der maximalen einfachen Waisenrente nur ein Teil der im Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge bevorschusst werden, so spricht man von einer Teilbevorschussung. Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Barunterhalt dem Betreuungsunterhalt vorgeht, scheint es angezeigt, bei einer Teilbevorschussung den Barunterhalt vorrangig zum Betreuungsunterhalt zu bevorschussen. Für den restlichen Unterhaltsbeitrag besteht nach Art. 290 ZGB ein Anspruch auf Inkassohilfe (vgl. Kapitel 22.1.2 Verfahren und Kapitel 22.2 Inkassohilfe).

Gültig bis 31. Dezember 2023

Die Alimentenbevorschussung berechnet sich anhand der Differenz zwischen den voraussichtlichen Jahreseinkünften und dem Grenzbetrag gemäss § 27 SPV. Für die Alimentenbevorschussung gelten drei Begrenzungskriterien. Bevorschusst wird höchstens:

  • in Höhe der Differenz zwischen voraussichtlichen Jahreseinkünften und dem Grenzbetrag,
  • in Höhe der gerichtlich oder vertraglich festgelegten Beträge,
  • in Höhe der maximalen Waisenrente.

Für die Berechnung der Alimentenbevorschussung ist gemäss § 27 Abs. 4 SPV das voraussichtliche jährliche Nettoerwerbseinkommen massgebend, zuzüglich:

a) Familienzulagen
b) Leistungen von privaten und öffentlich-rechtlichen Versicherungen
c) Vermögenserträge
d) erhältliche familienrechtliche Unterhaltsbeiträge

abzüglich:

a) Berufsauslagen, gemäss Richtlinien des Obergerichtes des Kantons Aargau für die Berechnung des betreibungsamtlichen Existenzminimums (PDF, Richtlinien Obergericht, 93 KB), soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt) für:

  • erhöhten Nahrungsbedarf bei Schwerarbeit, Schicht- und Nachtarbeit: Fr. 5.50 pro Arbeitstag.
  • Auslagen für auswärtige Verpflegung
    Bei Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung: Fr. 9.– bis Fr. 11.– für jede Hauptmahlzeit.
  • überdurchschnittlicher Kleider- und Wäscheverbrauch (beispielsweise bei Servicepersonal, Handelsreisenden etc.): bis Fr. 50.– pro Monat.
  • Fahrten zum Arbeitsplatz:
    Öffentliche Verkehrsmittel: effektive Auslagen
    Fahrrad: Fr. 15.– pro Monat für Abnützung
    Mofa/Moped: Fr. 30.– pro Monat für Abnützung, Betriebsstoff usw.
    Motorrad: Fr. 55.– pro Monat für Abnützung, Betriebsstoff usw.
    Automobil: Sofern einem Automobil Kompetenzqualität (notwendig zur Ausübung des Berufes oder für die Fahrten zum Arbeitsplatz) zukommt, sind die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen. Bei Benützung eines Automobils ohne Kompetenzqualität: Auslagenersatz wie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

b) Kosten Kinderbetreuung abzüglich kommunaler Unterstützungsbeiträge.
c) Einkommensfreibetrag nach Massgabe des Arbeitspensums, max. Fr. 300.– pro Monat bei 100% Erwerbstätigkeit; dies gilt auch für Minderjährige mit Lehrlingslohn. Für Beschäftigte im Stundenlohn ist bei 42 Arbeitsstunden pro Woche von einer Vollzeitbeschäftigung auszugehen.
d) Prämien der obligatorischen Krankenversicherung (KVG), auch bei Bezug von Ergänzungsleistungen.

nicht zu berücksichtigen sind gemäss Art. 27 Abs. 4bis SPV:

  • Prämienverbilligung
  • Ergänzungsleistungen
  • Stipendien
  • Sozialhilfe
  • Elternschaftsbeihilfe
  • freiwillige Zuwendungen Dritter

22.1.4.1 Indexierung der Unterhaltsbeiträge

Unterhaltsbeiträge sind gemäss Urteil in den meisten Fällen indexiert, das heisst sie werden jährlich dem Indexstand der Konsumentenpreise angepasst. Oft wird auf den 1. Januar per Indexstand November des Vorjahres angepasst. Der Unterhaltsbeitrag ist entsprechend der Formel im Urteil zu berechnen und zu runden. Unterstützung dabei bietet auch der LIK-Teuerungsrechner des Bundes: Die unterhaltspflichtigen Personen sollten sinnvollerweise spätestens im Dezember durch die zuständige Gemeinde über die neue Indexierung informiert werden, damit der angepasste Unterhaltsbeitrag für den Januar rechtzeitig bezahlt werden kann.

Mehr zum Thema:
LIK-Teuerungsrechner des Bundes

22.1.4.2 Anpassung des Unterhaltsanspruchs nach Alter des berechtigten Kindes

Unterhaltsbeiträge werden im Unterhaltstitel oft dem Alter des Kindes angepasst. Sind nicht genaue Termine für die jeweilige Anpassung auf Monatsende definiert, wird empfohlen, den Betrag pro rata zu berechnen. Mit dem Abstellen auf das exakte Geburtsdatum werden alle unterhaltsberechtigten Kinder rechtsgleich behandelt.

Beispiel Berechnung pro rata
Ein Kind, geboren am 20.05.2011, erhält Fr. 500.− Unterhaltsbeiträge. Gemäss Unterhaltstitel erhält es ab dem 10. Lebensjahr Fr. 700.−. Für den Monat Mai 2021 erhält das Kind folgende Unterhaltsbeiträge: Fr. 500.− bis 19.05.2021 (500:31 x 19 Tage) und Fr. 700.− ab 20.05.2021 (700:31 x 12 Tage) = Fr 577.−

Auch Familienzulagen werden je nach Kanton im Alter zwischen 12 und 16 Jahren erhöht. Hier ist die entsprechende Verfügung der Ausgleichskasse zu berücksichtigen beziehungsweise sind bei der zuständigen Ausgleichskasse entsprechende Abklärungen zu tätigen.

22.1.4.3 Fremdplatzierte Kinder

Ist das Kind in einem Heim, einer Anstalt oder einer Pflegefamilie untergebracht, erfolgt die Bevorschussung innerhalb der in § 27 Abs. 1bis lit. d SPV festgelegten Grenzen nur bis zum Betrag, der zur Deckung des Kostgeldes einschliesslich der erforderlichen Nebenauslagen notwendig ist (§ 27 Abs. 5 SPV).

Beim Kostgeld sind sämtliche mit der Platzierung verbundenen Kosten zu berücksichtigen (bspw. Elternbeiträge oder Pflegegeld). Individuelle Nebenkosten sind bei der Kostgeldberechnung einzubeziehen, sofern sie nicht in den Platzierungskosten enthalten sind. Zu den Nebenkosten gehören insbesondere Kosten für Kleidung, Taschengeld, individuelle Freizeitaktivitäten ausserhalb des Angebots der Einrichtung, Fahrkosten, Krankenkassenprämien, Selbstbehalt, Franchise, Kosten für externe Therapien oder individuelle ärztliche und zahnärztliche Behandlungen sowie Kosten für Medikamente.