Sozialhilfe
Befindet sich in der Schweiz eine Person in einer Notlage, so hat sie Anspruch auf persönliche und/oder materielle Hilfe. Alle bedürftigen Menschen haben Anspruch auf Hilfe in Notlagen. Dies gilt auch für Ausländerinnen und Ausländer, Flüchtlinge, vorläufig aufgenommene Personen, Personen mit Schutzstatus S und Sans-Papiers.
Der Kanton Aargau erlässt die kantonalen Rechtsgrundlagen zur Sozialhilfe. Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen sowie für die persönliche Hilfe ist die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz der betroffenen Person zuständig. Der Kantonale Sozialdienst unterstützt und berät die Gemeinden bei Fragen zur Umsetzung der Sozialhilfe. Für Personen im Asylverfahren oder ohne geregelten Aufenthalt gelten besondere Regelungen.
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
- Bundesverfassung BV (SR 101)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Zuständigkeitsgesetz ZUG (SR 851.1)(öffnet in einem neuen Fenster)
Kantonsebene
- Sozialhilfe- und Präventionsgesetz SPG (SAR 851.200)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Sozialhilfe- und Präventionsverordnung SPV (SAR 851.211)(öffnet in einem neuen Fenster)
- SKOS-Richtlinien(öffnet in einem neuen Fenster)
- Richtlinien über die Geltendmachung von Verwandtenunterstützung VUR (SAR 851.253)(öffnet in einem neuen Fenster)