Sozialhilfe – Informationen für Gemeinden, Sozialbehörden, Sozialdienste und Institutionen
Gemäss § 6 Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) ist die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz zur wirksamen Hilfeleistung verpflichtet. Bei Personen ohne Unterstützungswohnsitz und im Notfall ist die Gemeinde am Aufenthaltsort der hilfesuchenden Person zuständig. Die Zuständigkeit für die Ausrichtung von Sozialhilfe orientiert sich nach dem Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 4 Zuständigkeitsgesetz (ZUG). Für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene gelten besondere Bestimmungen (vgl. § 16 ff. SPG).
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
- Bundesverfassung BV (SR 101)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Zuständigkeitsgesetz ZUG (SR 851.1)(öffnet in einem neuen Fenster)
Kantonsebene
- Sozialhilfe- und Präventionsgesetz SPG (SAR 851.200)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Sozialhilfe- und Präventionsverordnung SPV (SAR 851.211)(öffnet in einem neuen Fenster)
- SKOS-Richtlinien(öffnet in einem neuen Fenster)
- Richtlinien über die Geltendmachung von Verwandtenunterstützung VUR (SAR 851.253)(öffnet in einem neuen Fenster)