Sozialhilfe – Informationen für Gemeinden, Sozialbehörden, Sozialdienste und Institutionen
Gemäss § 6 Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) ist die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz zur wirksamen Hilfeleistung verpflichtet. Bei Personen ohne Unterstützungswohnsitz und im Notfall ist die Gemeinde am Aufenthaltsort der hilfesuchenden Person zuständig. Die Zuständigkeit für die Ausrichtung von Sozialhilfe orientiert sich nach dem Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 4 Zuständigkeitsgesetz (ZUG). Für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene gelten besondere Bestimmungen (vgl. § 16 ff. SPG).