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Biosicherheit

Freisetzungsverordnung (FrSV)

© Kanton Aargau

Die Freisetzungsverordnung regelt den beabsichtigten Umgang mit pathogenen, gentechnisch veränderten und gebietsfremden Organismen in der Umwelt.

Organismen dürfen nur für den Umgang in der Umwelt in Verkehr gebracht werden, wenn dadurch keine Gefährdungen oder Beeinträchtigungen für den Menschen, Tiere, die Umwelt oder die biologische Vielfalt zu erwarten ist. Mit Organismen, welche im Anhang 2 der FrSV aufgelistet sind, ist der direkte Umgang in der Umwelt verboten.Verbotsliste Anhang 2, FrSV

Gebietsfremde Pflanzen und Tiere, die sich bei uns stärker und schneller ausbreiten als in ihrer Heimat, werden als invasive Neobiota bezeichnet. Einige invasive Neobiota verursachen gesundheitliche Probleme, Schäden an Bauten und Infrastruktur oder Ertragsverluste in der Landwirtschaft. Andere bedrohen den Lebensraum einheimischer Arten oder haben die Möglichkeit Krankheiten zu übertragen. Die kantonalen Aktivitäten zur Eindämmung invasiver gebietsfremder Organismen werden durch die Koordinationsstelle Neobiota koordiniert.

Freisetzungsversuche

Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen sowie mit gebietsfremden wirbellosen Kleintieren benötigen eine Bewilligung vom Bund. Aktuell gibt es im Kanton Aargau keine Freisetzungsversuche. Informationen zu Gesuchen und Bewilligungen für Freisetzungsversuche finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), Thema Freisetzungsversuche.

Invasive Neophyten im Pflanzenhandel

Für den Verkauf von invasiven gebietsfremden Pflanzen, sogenannte Neophyten, bestehen folgende Einschränkungen (Direktverkauf und Online-Handel):

  • Verbot: Gemäss Verbotsliste Anhang 2, FrSV ist der Umgang mit bestimmten invasiven Neophyten verboten. Wer sich nicht daran hält, macht sich strafbar.

  • Verkaufs-Verzicht: Invasive Neophyten, die in ihrer Ausbreitung nicht kontrolliert werden können und dadurch Schäden anrichten, sollen nicht verkauft werden. Stattdessen sollen interessierten Kunden alternative, unproblematische Pflanzen vorgeschlagen werden. Jeder Betrieb ist verpflichtet, selbständig das Risiko der Pflanzen in seinem Sortiment zu beurteilen. Als Hilfsmittel wurde durch Branchenvertreter und Behörden eine (nicht abschliessende) Liste mit Beispielen von problematischen Pflanzenarten erarbeitet.

  • Informations-Pflicht: Um die Ausbreitung von weiteren invasiven Neophyten zu verhindern, müssen Kunden über die Problematik und über die notwendigen Pflegemassnahmen informiert werden. Die Kunden sollen diese Informationen vor dem Kaufentscheid erhalten und mitsamt der Pflanze nach Hause nehmen. Daher soll ein entsprechender Informationstext an jeder einzelnen Pflanze angebracht werden.

Eine Übersicht zu den Einschränkungen beim Verkauf von gebiestfremden Problempflanzen bietet eine Empfehlung des Cercle Exotique: Einschränkungen beim Verkauf gebietsfremder Problem-Pflanzen (PDF, Empfehlung des Cercle Exotique zum Verkauf invasiver gebietsfremder Pflanzen, 152 KB)

Koordinationsstelle Neobiota

Die Koordinationsstelle Neobiota wird am Landwirtschaftlichen Zentrum Liebegg geführt. Sie ist die zentrale Anlaufstelle des Kantons Aargau für sämtliche Anliegen betreffend Neophyten und Neozoen, also gebietsfremde Arten mit invasivem Charakter (Pflanzen und Tiere).

Webseite der Koordinationsstelle Neobiota: www.ag.ch/neobiota

Kontakt Koordinationsstelle Neobiota: neobiota@ag.ch