Passivraucherschutz
Am 1. Mai 2010 traten das Bundesgesetz und die Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen in Kraft. Der Kanton Aargau kennt keine weiterführende kantonale Gesetzgebung. Mit dem Vollzug wurde das Amt für Verbraucherschutz beauftragt.
Das Rauchverbot gilt in sämtlichen
- geschlossenen, öffentlich zugänglichen Räumen sowie
- in allen Räumen, die mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen.
Raucherräume (Fumoirs)
Die Unternehmen haben die Möglichkeit, Raucherräume (Fumoirs) einzurichten, sofern sie dicht abgetrennt, ausreichend belüftet und als Raucherraum gekennzeichnet sind, nicht als Durchgang in andere Räume dienen und über selbstschliessende Türen verfügen.
Raucherräume (Fumoirs) in Gastronomiebetrieben
Zusätzliche Anforderungen bestehen für Raucherräume in Gastwirtschaftsbetrieben. Diese dürfen höchstens einen Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume betragen. Dafür darf in diesen Räumen gearbeitet werden, sofern die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich zustimmen.
Raucherlokale
Gastwirtschaftsbetriebe, bei denen die Gesamtfläche der dem Publikum zugänglichen Räume höchstens 80 Quadratmeter beträgt, können beim Amt für Verbraucherschutz ein Gesuch als Raucherlokal einreichen. Siehe "Bewilligung von Raucherlokalen".
- Schutz vor Passivrauchen: Merkblatt für Gastronomiebetriebe (PDF, 2 Seiten, 40 KB)
- Merkblatt Schutz vor Passivrauchen in öffentlich zugänglichen Räumen und am Arbeitsplatz (PDF, 2 Seiten, 27 KB)