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Hunde

Verhaltensauffällige Hunde

Meldepflicht nach eidgenössischer Tierschutzverordnung

Kommt es zu einem Zwischenfall mit einem Hund, bei dem ein Mensch, ein Hund oder ein anderes Tier verletzt und (tier)ärztlich behandelt werden muss, so ist der (Tier-)Arzt / die (Tier-)Ärztin verpflichtet, Meldung beim Veterinärdienst zu machen.

Auch Tierheimverantwortliche, Hundeausbildner und Hundeausbildnerinnen, sowie Zollorgane, Polizei und Gemeinden unterliegen dieser Meldepflicht.

Nach der Meldung einer Bissverletzung oder einer Meldung, dass ein Hund unangemessenes oder übermässiges Aggressionsverhalten zeigt, trifft der Veterinärdienst die nötigen Abklärungen, um die Gefährlichkeit des Hundes abschätzen zu können.

Ist das Risiko, das von einem Hund ausgeht, überdurchschnittlich hoch, ordnet der Veterinärdienst die Massnahmen an, um die Öffentlichkeit zu schützen (z. B. Leinenpflicht, Maulkorbpflicht, Hundetraining, etc.).

Hunde, die gebissen haben, sind keine bösen Hunde, sondern sie hatten einen Grund zu beissen.

Der Halter / die Halterin muss künftig dafür sorgen, dass der Hund keiner Situation ausgesetzt wird, in der er meint, beissen zu müssen. Ist dies nicht möglich, sind solche Hunde so zu führen und/oder zu sichern (z.B. Leine, Maulkorb), dass niemand gefährdet wird. Das Verantwortungsbewusstsein des Halters / der Halterin kommt nicht nur anderen zugute, sondern auch dem eigenen Hund.

Denn so ist ein gemeinsames Miteinander möglich.

Für Lärm- oder Geruchsbelästigung durch Hunde sind die Gemeinden zuständig.