Hunde im Kanton Aargau
Im Kanton Aargau gibt es fast 50'000 Hunde. Im Schnitt hat hier jede 15. Person einen Hund, was etwas über dem Schweizer Durchschnitt von 16,6 liegt. Für ein problemloses Miteinander ist gegenseitiger Respekt und Rücksichtnahme die Grundvoraussetzung.
Hunde
Die Hundegesetzgebung (Hundegesetz und Hundeverordnung) soll ein möglichst konfliktfreies Miteinander im Aargau ermöglichen und nimmt die Hundehalter und Hundehalterinnen in die Pflicht.Hundehaltende sind verpflichtet
- ihren Hund so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder übermässig belästigt werden,
- ihren Hund jederzeit unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu halten,
- ihren Hund so zu halten, dass die Umwelt nicht belastet wird,
- den Hundekot aufzunehmen und zu entsorgen,
- dafür zu sorgen, dass Dritte, denen der Hund anvertraut wird, in der Lage sind, die Hundehalterpflichten wahrzunehmen.
Ansprüche, wie Hunde für ihr eigenes Wohl richtig gehalten werden müssen, sind in der Tierschutzverordnung verankert. Im Kanton Aargau gilt die Leinenpflicht im Wald und am Waldrand vom 1. April bis 31. Juli.
Wie immer gilt: Gegenseitiger Respekt und gegenseitige Rücksichtnahme ist das Wichtigste im Umgang miteinander.
Anmeldung von Hunden
Hunde müssen spätestens 10 Tage nach der Übernahme oder den Import durch den neuen Halter / die neue Halterin auf diesen/diese registriert werden. Dazu muss der neue Halter / die neue Halterin zur Gemeinde, um einen Account bei der Hundedatenbank Amicus zu beantragen. Die Zugangsdaten kommen per Post nach Hause. Mit diesem Schreiben, dem Hund und dessen Heimtierausweis geht es dann in die tierärztliche Praxis, wo der Hund in Amicus registriert wird.
Wird ein Hund weggegeben oder stirbt, muss dies ebenfalls innert 10 Tagen bei der Gemeinde und bei Amicus gemeldet werden
Hundetaxe
Die Hundetaxe beträgt jährlich Fr. 120.- für jeden Hund. Davon gehen 20 Fr. an den Kanton, über den Rest können die Gemeinden verfügen, um z.B. Robidogs zu unterhalten.
Hunde mit bestimmten Aufgaben, sind von der Hundetaxe befreit:
- einsatzfähige Schweisshunde
- einsatzfähige Rettungshunde (IRO, ARS)
- einsatzfähige Blindenführhunde
- einsatzfähige Assistenzhunde
- Diensthunde von Militär, Polizei und Grenzschutz
- einsatzfähige Herdenschutzhunde und Koppelgebrauchshunde auf direktzahlungsberechtigten Betrieben
- Hunde, die offiziell für öffentliche Aufgaben ausgebildet und eingesetzt werden (z.B. Seuchenschutz, Artenschutz)
Je nach Einsatzfeld, müssen die Hunde bestimmte Prüfungen erfolgreich abgeschlossen haben und es müssen Bestätigungen von offiziellen Stellen vorliegen. Die Details sind § 22 der Hundeverordung zu entnehmen.
Nicht befreit von der Hundetaxe sind z.B. Schulhunde und Therapiehunde.
- Hundebroschüre "Hunde im Aargau" (PDF, 10 Seiten, 1,9 MB)
- KVAK - Kantonalverband Aargauer Kynologen
- ATs - Aargauischer Tierschutzverein
- SKG - Schweizer kynologische Gesellschaft