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Nachführung

Hoheitsgrenzen

Landesgrenzen, Kantonsgrenzen, Bezirks- und Gemeindegrenzen werden als Hoheitsgrenzen bezeichnet. Sie sind Bestandteil der amtlichen Vermessung.

Vermessungsamt

Die Kompetenzbereiche der verschiedenen Verwaltungseinheiten werden durch die Hoheitsgrenzen voneinander getrennt. Bereits in früheren Jahrhunderten wurden die Grenzverläufe in Karten festgehalten und in Grenzverbalen beschrieben.

Der Staatsvertrag von 1808 zwischen dem Grossherzogtum Baden und dem Kanton Aargau bildet die rechtliche Grundlage zur Definition der Landesgrenze. In diesem Vertrag wurde der "Talweg" im Rhein als dynamische Landesgrenze festgelegt. Der Talweg wird durch die jeweils tiefsten Punkte im Rhein gebildet und ist durch wechselnde Wasserströmungen ständigen Veränderungen ausgesetzt.

Seit dem Jahr 2008 ist das Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) als Vertreterin des Bundes für die Landesgrenzen zuständig. Mit einem neuen Vertrag mit Deutschland soll die Landesgrenze in Zukunft eindeutig in der Rheinmitte festgelegt werden.

Die Bezirksgrenzen unterteilen den Kanton Aargau in 11 Bezirke, die Gemeindegrenzen bilden die hoheitlichen Flächen von den 198 Gemeinden.

Karte: Übersicht Gemeinden und Bezirke (PDF, 1 Seite, 2,6 MB)

Längen und Grössen

Der Umfang des Kantons Aargau beträgt 329,3 km (inkl. Kloster Fahr). Die Klosteranlage Fahr ist seit 1803 Bestandteil des Kantons Aargau und bildet eine sogenannte Exklave. Sie ist vollständig vom Kanton Zürich umschlossen. Die Hoheitsgrenzen setzen sich aus folgenden Abschnitten zusammen:

Tabelle Längen und Grössen

Tabelle Längen und Grössen

Landes- oder KantonsgrenzeLänge [km]Prozent [%]
Deutschland72.2621.9
Baselland38.1611.6
Solothurn46.7314.2
Bern5.111.6
Luzern86.9626.4
Zug13.324.0
Zürich66.9820.3
Kantonsgrenze Total
(inkl. Kloster Fahr)
329.52100

Änderungen von Hoheitsgrenzen

Ursachen oder Gründe für Änderungen von Hoheitsgrenzen sind z.B. Landumlegungen oder Meliorationen, Hoch- und Tiefbauten (Bsp. Strassenausbau), Gewässerkorrektionen oder natürliche Veränderungen von Gewässern. Hoheitsgrenzen werden bei einer Verlegung auf Grundstücksgrenzen gelegt.

Veränderungen von Hoheitsgrenzen müssen durch die zuständigen Behörden der beteiligten Gemeinden und Kantone genehmigt werden (§ 33 und § 40 KGeoIV).

Die Gemeinden können Änderungen von Gemeindegrenzen vereinbaren (§ 4 Gemeindegesetz). Zuständig für die Regulierung von Gemeindegrenzen ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres.

Das Vermessungsamt koordiniert die notwendigen Arbeitsschritte sowie die Zustimmungen und Genehmigungen durch die Gemeinden oder Nachbarkantone. Die dazu notwendigen Regulierungspläne werden vom jeweiligen Nachführungsgeometer erstellt.

Hoheitsgrenzpunkte

Vermessungsamt

Felskanten, Fliessgewässer und Seen bilden oft natürliche Grenzen und spezielle Grenzmarkierungen sind nicht nötig oder gar nicht möglich.

Die Hoheitsgrenzen auf festem Boden sind durch Grenzzeichen im Gelände vermarkt, wobei es sich oft auch um aussergewöhnlich versicherte und bedeutungsvolle Grenzsteine handelt. Viele der Grenzsteine sind kleine historische Denkmäler, die bereits ab dem 16. Jahrhundert gesetzt wurden. Sie sind kultur- und teilweise auch kunsthistorisch wertvolle Objekte und somit Zeugen unserer Geschichte. Einige dieser Grenzpunkte stehen unter kantonalem oder kommunalem Schutz.

Der Kanton und die Gemeinden sind Eigentümer der Grenzsteine ihrer Gebietsgrenzen und zuständig für die Beschaffung, den Unterhalt und Ersatz der Hoheitsgrenzpunkte (§ 34 KGeoIV).

Die Onlinekarte der Hoheitsgrenzpunkte kann hier angezeigt werden. Diese Onlinekarte wird periodisch nachgeführt bzw. ergänzt.