Honorarordnung / HO 33
Die Honorarordnung HO 33 ist ein gesamtschweizerischer Richttarif für die Verrechnung von Leistungen in der Nachführung der amtlichen Vermessung. Der Tarif ist weitgehend auf genormten Arbeitsabläufen als Bemessungsgrundlage aufgebaut.
Erläuterungen zur Honorarordnung HO 33 für die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung
- Die Regierung des Kantons Aargau hat mit Beschluss vom 20. Februar 2008 die Honorarordnung HO 33 für die Entschädigung der laufenden Nachführung der Bestandteile der amtlichen Vermessung verabschiedet und per 1. Juli 2008 in Kraft gesetzt (siehe rechtliche Grundlagen).
- Die Honorarordnung HO 33 ist ein gesamtschweizerischer Richttarif. Die Kantone entscheiden über die Einführung und allfällige Modifikationen.
- Der Preisüberwacher hat die Honorarordnung HO 33 als Richttarif anerkannt und den Kantonen empfohlen, die erforderlichen Anpassungen an die jeweiligen Kostengrundlagen vorzunehmen.
- Die Honorarordnung HO 33 wird zurzeit in 19 Kantonen und insbesondere von sämtlichen Nachbarkantonen des Kantons Aargau angewendet.
- Die vollständige Fassung des Richttarifs der Honorarordnung HO 33 liegt beim Vermessungsamt auf und kann dort eingesehen werden.
Grundsätze
- Eine nachhaltige periodische Überprüfung der Tarifgrundlagen (Katalog der Arbeiten, Leistungen, Personaleinsatz, Arbeitszeiten bzw. Einheitspreise) wird durch die periodische Nachkalkulation des "Richttarifs Aargau" sichergestellt.
- Die Honorarordnung HO 33 ist ein Leistungstarif. Es dürfen nur diejenigen Arbeiten verrechnet werden, welche für die fachtechnische korrekte Ausführung des Auftrages notwendig waren.
- Damit der Standort des Auftraggebers und des Nachführungsgeometers keinen Einfluss auf die Reisekosten haben, werden diese prozentual entschädigt (Dislokationsentschädigung).
- Damit sichergestellt ist, dass die Entschädigungsansätze kostengünstig und kundenfreundlich sind, wird auf alle Nachführungsaufträge generell ein Rabatt von 4 % gewährt.
Zu einzelnen Positionen
Anwendungsfaktor
Die Tarifpreise der HO33 basieren auf dem Konsumentenpreisindex vom Oktober 1995. Die Anpassung des Anwendungsfaktors an die Teuerung erfolgt nach der SIA-Norm 126 "Preisänderungen infolge Teuerung bei Planer-Leistungen". Der Anwendungsfaktor wird jeweils von der Eidgenössischen Vermessungsdirektion bekannt gegeben. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres legt die jährliche Anpassung fest.
Der generell gewährte Rabatt von 4 % in den Anwendungsfaktor eingerechnet.
Reisekosten
Die Reisekosten betragen 9 % der gemäss Honorarordnung HO 33 ermittelten Feldkosten.
Staatszuschlag
Auf den Nachführungsrechnungen wird gemäss § 21 KGeoIG ein Zuschlag von derzeit 5 % erhoben.
Arbeitspositionen und Einheitspreise
Sämtliche Arbeitspositionen mit den entsprechenden Einheitspreisen können der beiliegenden Abrechnungstabelle entnommen werden.
- HO33: AV93-Formular für die Abrechnung von Nachführungsrechnungen:
AV93-Formular (PDF, 1 Seite, 64 KB) - HO33: Erläuterungen (PDF, 6 Seiten, 196 KB) zu den Tarifpositionen