Disziplinarverfahren
Erläuterungen zur Aufsichtstätigkeit der Notariatskommission und zum Disziplinarverfahren.
Das Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz sowie die Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung enthalten einzelne Bestimmungen zum Disziplinarverfahren. Im Übrigen richtet sich das Disziplinarverfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
Einleitung des Disziplinarverfahrens
Vorfälle, die ein Einschreiten gegen eine Urkundsperson als erforderlich erscheinen lassen, können der Notariatskommission angezeigt werden. Wer anzeigt, hat im Disziplinarverfahren zwar keine Parteistellung, aber Anspruch auf Beantwortung, wenn die Anzeige nicht missbräuchlich erfolgt ist. Die Notariatskommission kann das Verfahren auch von Amtes wegen einleiten.
Mögliche Disziplinarmassnahmen
Die Notariatskommission kann folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:
- Verweis
- Busse bis Fr. 20'000.–
- befristeter Entzug der Beurkundungs- oder Beglaubigungsbefugnis für die Dauer von einem Monat bis zu einem Jahr
- dauernder Entzug der Beurkundungs- oder Beglaubigungsbefugnis
Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten werden der Urkundsperson auferlegt, soweit eine Verletzung der Berufspflichten festgestellt wird. Wird von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens abgesehen oder wird das Verfahren aufgehoben, trägt in der Regel der Kanton die Verfahrenskosten