Notariatskommission
Die Notariatskommission beaufsichtigt das Beurkundungs- und Beglaubigungswesen.
Übersicht über die Notariatskommission
Sie setzt sich aus fünf Mitgliedern und der gleichen Anzahl Ersatzmitgliedern zusammen. Mindestens zwei der Mitglieder sind Urkundspersonen.
Der Regierungsrat wählt die Mitglieder und Ersatzmitglieder und bestimmt das Präsidium sowie dessen Stellvertretung auf eine Amtsdauer von vier Jahren.
Zusammensetzung und Aufgaben
Zusammensetzung
Die nachfolgend aufgezählten Mitglieder und Ersatzmitglieder wurden durch den Regierungsrat für die Amtsperiode 2021-2025 in die Notariatskommission gewählt.
Präsident
Dr. Beat Edelmann, Rechtsanwalt und Notar
Mitglieder
- MLaw Daniella Richner, Notarin und Rechtsanwältin, Vizepräsidentin
- lic. iur. Thomas Käser, Rechtsanwalt und Notar
- Johanna Moschopulos, Notarin und Standortleiterin Grundbuchamt Baden
- MLaw Andrea Schifferle, Rechtsanwältin und Notarin
Ersatzmitglieder
- Stephan Gurini, Notar
- Alain Berberat, Notar und Grundbuchverwalter Grundbuchamt Wohlen
- lic. iur. Oliver Werthmüller, Rechtsanwalt und Leiter Rechtsdienst Abteilung Register und Personenstand
- MLaw Jolanda Hartmann, Rechtsanwältin und Notarin
- lic. iur. Emanuel Meier, Rechtsanwalt und Notar
Aktuariat
- MLaw Kyriam Rokneddine, Abteilung Register und Personenstand
Aufgaben
Als Aufsichtsbehörde beschäftigt sich die Notariatskommission insbesondere mit folgenden Aufgaben:
- Sie erteilt auf Gesuch hin die Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis. Damit erhalten die Notarinnen und Notare die Berufsausübungsbewilligung als aargauische Urkundsperson bzw. Urkundsperson des Kantons Aargau. Mehr dazu erfahren Sie unter der Rubrik Register.
- Auf Gesuch hin entbindet sie eine Urkundsperson von ihrer beruflichen Schweigepflicht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.
- Auf Anzeige oder von Amtes wegen kann sie in den Büroräumlichkeiten der Urkundspersonen jederzeit Inspektionen vornehmen.
- Im Rahmen von Disziplinarverfahren prüft sie die korrekte Berufsausübung durch die ihrer Aufsicht unterstehenden Urkunds- und Beglaubigungspersonen. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung der Berufspflichten kann sie Disziplinarmassnahmen verhängen.
- Auf Antrag führt sie ein Schlichtungsverfahren zur Gebührenfestsetzung durch.
- Sie führt ein kantonales Register der Urkunds- und Beglaubigungspersonen sowie der Notarinnen und Notare.
Rechtliche Grundlagen
- Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz BeurG (SAR 295.200)
- Dekret über den Notariatstarif (SAR 295.250)
- Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung BeurV (SAR 295.211)
- Weisung der Notariatskommission
- Weisung betreffend die Grundbuchführung sowie den Geschäftsverkehr zwischen amtlicher Vermessung und Grundbuch