Schlichtungsverfahren
Erläuterungen zum Schlichtungsverfahren zur Festsetzung der Gebühr.
Die Partei oder die Urkundsperson kann die Festsetzung der Gebühr der Urkundsperson im Rahmen des Gebührenfestsetzungsverfahrens verlangen. Vor Einreichung einer gerichtlichen Klage ist ein Schlichtungsverfahren einzuleiten.
Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist die Notariatskommission.
Einleitung des Verfahrens
Das Schlichtungsverfahren wird durch ein schriftliches Gesuch der Partei oder der Urkundsperson bei der Notariatskommission eingeleitet. Dem Gesuch ist die Rechnung der Urkundsperson beizulegen.
Schlichtungsverfahren
Das Verfahren vor der Notariatskommission erfolgt grundsätzlich schriftlich. Die Notariatskommission kann nach eigenem Ermessen auch zur mündlichen Schlichtungsverhandlung einladen.
Die Notariatskommission versucht eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen, ohne dass direkt ein Gericht angerufen werden müsste. Dieses Schlichtungsverfahren ist der Klage zwingend vorgeschaltet, ein Verzicht der Parteien auf dieses Verfahren ist ausgeschlossen.
Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.
Klageverfahren über streitige Gebühren und Auslagen
Wird im Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt, kann beim Verwaltungsgericht ein Klageverfahren über streitige Gebühren und Auslagen eingeleitet werden.