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Eingetragene Partnerschaft

Eintragung der Lebenspartnerschaft im Ausland

Ab 1. Juli 2022 können im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaften von verschiedengeschlechtlichen und gleichgeschlechtlichen Paaren im schweizerischen Personenstandsregister als eingetragene Partnerschaft registriert werden, wenn die Lebenspartnerschaft ein Zivilstandsverhältnis mit ähnlicher Wirkung wie die Ehe begründet.

Vor der Beurkundung (Eintragung der Lebenspartnerschaft im Ausland)

Bitte klären Sie rechtzeitig folgende Fragen:

Bei den ausländischen Behörden

Erkundigen Sie sich beim ausländischen Standesamt, wo die Beurkundung der Eintragung der Partnerschaft stattfinden soll oder bei der entsprechenden ausländischen Vertretung in der Schweiz, über die Dokumente, die Sie aus der Schweiz mitbringen müssen. Die Beurkundung der Eintragung der Partnerschaft erfolgt nach den dortigen Gesetzen und Vorschriften.

Bei der schweizerischen Vertretung (Botschaft, Generalkonsulat oder Konsulat) im Ausland

Erkundigen Sie sich bei der zuständigen schweizerischen Vertretung, welche im Ausland für den Ort der eingetragenen Partnerschaft zuständig ist, welche Formalitäten nach der eingetragenen Partnerschaft notwendig sind, damit die Zivilstandsänderung auf amtlichem Wege in die Schweiz gemeldet wird. (Siehe auch Rubrik Auslandsereignisse).

Namensführung nach der Eintragung einer Lebenspartnerschaft im Ausland

Grundsätzliche kommt das Namensrecht des Wohnsitzstaats zur Anwendung.

Kommt Schweizer Recht zur Anwendung hat die im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaft grundsätzlich keinen Einfluss auf die Namensführung. Jede Person behält seinen Familiennamen, welcher vor der Eintragung der Partnerschaft geführt wurde.

Wird nach Schweizer Namensrecht ein gemeinsamer Familienname gewünscht, kann nur der Ledigname der einen oder der anderen Person bestimmt werden.

Die zuständige Schweizer Vertretung berät Sie über die mögliche Namensführung nach der Beurkundung der Lebenspartnerschaft im Ausland.

Nach der Beurkundung (Eintragung einer Lebenspartnerschaft im Ausland)

Ausländische Amtsstellen melden Ihre Eintragung der Lebenspartnerschaft meist nicht oder nur mit grosser Verspätung den zuständigen schweizerischen Behörden. Aufgrund der Mitwirkungspflicht müssen Sie deshalb die eingetragene Partnerschaft zeitnah der zuständigen schweizerischen Vertretung im Ausland melden. Falls nötig sorgt diese für die Übersetzung und Beglaubigung der ausländischen Dokumente und leitet diese an die zuständige Behörde in der Schweiz weiter.

War die Vorsprache bei der zuständigen schweizerischen Vertretung im Ausland nicht möglich, nehmen Sie bitte umgehend nach Ihrer Rückkehr in die Schweiz mit der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen des Heimatkantons (im Kanton Aargau: Departement Volkswirtschaft und Inneres, Abteilung Register und Personenstand, Zivilstandsaufsicht, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau, Tel. 062 835 14 51, E-Mail kif@ag.ch ) oder mit dem für Ihren Heimatort zuständigen Regionalen Zivilstandsamt Kontakt auf.