Auslandsereignisse
Schweizerinnen und Schweizer haben die Pflicht, im Ausland erfolgte Zivilstandsereignisse zeitnah der zuständigen schweizerischen Vertretung (Botschaft, Konsulat) zu melden. Ausländische Urkunden werden erst nach Überprüfung und Beglaubigung durch die schweizerische Vertretung im Ausland und mit Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen im schweizerischen Personenstandsregister beurkundet.
Ausländische Behörden
Die Beurkundung oder Registrierung im Ausland untersteht den jeweiligen Bestimmungen des Ereignisstaates. Die Behörden dieses Staates bestimmen die vorzulegenden Dokumente.
Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich direkt bei den Behörden des Ereignisstaates oder bei der Vertretung dieses Staates in der Schweiz (Botschaft, Konsulat) danach zu erkundigen. Nur diese Stellen können Ihnen verbindliche Auskünfte erteilen.
Beachten Sie auch unsere Infos unter Eheschliessung, Heirat im Ausland
Schweizerische Behörden
Ausländische Amtsstellen melden Zivilstandsereignisse von Schweizerinnen und Schweizer meist nicht oder nur mit grosser Verspätung den schweizerischen Behörden. Aufgrund der Mitwirkungspflicht müssen Sie deshalb die Ereignisse zeitnah der zuständigen schweizerischen Vertretung im Ausland melden. Diese sorgt für die Übersetzung und Beglaubigung der ausländischen Dokumente und leitet sie an die zuständige Behörde in der Schweiz weiter.
Bitte melden Sie der zuständigen schweizerischen Vertretung sämtliche im Ausland erfolgten Zivilstandsereignisse wie
- Geburt
- Eheschliessung
- Eintragung der Partnerschaft
- Todesfall
- Kindesanerkennung
- Vaterschaftsurteil
- Scheidung
- Namensänderung
- Adoption
- etc.
Falls Sie keinen festen Wohnsitz im Ausland haben und somit bei der schweizerischen Vertretung des Ereignislandes (Land in dem die Geburt, Eheschliessung, Kindesanerkennung, usw. erfolgte) nicht immatrikuliert sind, ist es wichtig, dass Sie sich ausweisen und Ihre Personalien umfassend belegen können. Erkundigen Sie sich bei geplanten Ereignissen im Ausland vor der Abreise bei der Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen Ihres Heimatkantons (bei ausländischen Staatsangehörigen: Wohnsitzkanton), welche Dokumente Sie nebst den Ereignisurkunden bei der schweizerischen Vertretung vorlegen müssen. Korrekte Angaben zur Abstammung und zu den Heimatorten sind notwendig. Geben Sie auf jeden Fall immer Ihre aktuellen Kontaktdaten an. Auch allfällige Namenserklärungen, welche Sie vor der Abreise ins Ausland in der Schweiz abgegeben haben, sind der zuständigen schweizerischen Vertretung vorzulegen.
War die Vorsprache bei der zuständigen schweizerischen Vertretung im Ausland nicht möglich, und sind Sie im Kanton Aargau heimatberechtigt oder als ausländische Staatsangehörige im Kanton Aargau wohnhaft, kann das Zivilstandsereignis im Sinne einer Ausnahme auch über die Zivilstandsaufsicht des Kantons Aargau gemeldet werden. Je nach Situation können zusätzliche Gebühren anfallen, wenn die Dokumente in der Schweiz eingereicht werden. Nehmen Sie bitte umgehend nach Ihrer Rückkehr in die Schweiz mit der kantonalen Aufsichtsbehörde des Heimatkantons (bei ausländischen Staatsangehörigken: Wohnsitzkanton) Kontakt auf.
Schweizer Vertretungen im Ausland
Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen
Rechtliche Grundlagen
Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht IPRG (SR 291)
Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB (SR 210)
Zivilstandsverordnung ZStV (SR 211.112.2)
Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen ZStGV (SR 172.042.110)
Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch EG ZGB (SAR 210.300)
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch V EG ZGB (SAR 210.311)