Eheschliessung im Ausland
Heiraten im Ausland ist für Schweizerinnen und Schweizer mit einigen Behördengängen verbunden. Die folgenden Hinweise sollen dazu beitragen, dass Sie diese Formalitäten so reibungslos wie möglich erledigen können.
Vor der Eheschliessung
Bitte klären Sie rechtzeitig folgende Fragen:
Bei den ausländischen Behörden
Erkundigen Sie sich beim ausländischen Standesamt, wo Sie heiraten wollen oder beim zuständigen ausländischen Konsulat in der Schweiz über die Dokumente, die Sie aus der Schweiz mitbringen müssen. Die Eheschliessung erfolgt nach den dortigen Gesetzen und Vorschriften.
Beim schweizerischen Regionalen Zivilstandsamt
Wie möchten Sie nach der Eheschliessung heissen? Erkundigen Sie sich beim zuständigen Regionalen Zivilstandsamt Ihres Wohnortes über die Möglichkeiten der Namensführung nach der Eheschliessung. Bitte beachten Sie, dass die entsprechenden Dokumente unbedingt vor der Eheschliessung im Ausland unterschrieben werden müssen. (siehe auch Rubrik Name nach der Eheschliessung).
Bei der schweizerischen Vertretung (Botschaft, Generalkonsulat oder Konsulat) im Ausland
Erkundigen Sie sich bei der für den Eheschliessungsort zuständigen schweizerischen Vertretung darüber, welche Formalitäten nach der Eheschliessung im Ausland notwendig sind, damit die Zivilstandsänderung auf amtlichem Wege in die Schweiz gemeldet wird. (siehe auch Rubrik Auslandsereignisse).
Nach der Eheschliessung
Haben Sie im Ausland geheiratet, klären Sie bitte beim betreffenden Zivilstandsamt im Ausland ab, ob dieses aufgrund eines Staatsvertrages von Amtes wegen die Eheschliessung der zuständigen schweizerischen Vertretung meldet.
Ist dies nicht der Fall, müssen Sie aufgrund Ihrer Meldepflicht Ihre Eheschliessung umgehend der zuständigen schweizerischen Vertretung im Ausland melden. Falls nötig sorgt diese für die Übersetzung und Beglaubigung der ausländischen Dokumente und leitet sie an die zuständige Behörde in der Schweiz weiter.
War die Vorsprache bei der zuständigen schweizerischen Vertretung im Ausland nicht möglich, kann die Eheschliessung von Aargauer Bürgerinnen und Bürgern oder ausländischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Kanton Aargau im Sinne einer Ausnahme auch der Zivilstandsaufsicht des Kantons Aargau gemeldet werden. Je nach Situation können zusätzliche Gebühren anfallen, wenn die Dokumente in der Schweiz eingereicht werden. Nehmen Sie bitte umgehend nach Ihrer Rückkehr in die Schweiz mit der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen des Heimatkantons (bei ausländischen Staatsangehörigen: Wohnsitzkanton) Kontakt auf.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat ein Merkblatt über die Eheschliessung im Ausland herausgegeben.
Merkblatt über die Eheschliessung im Ausland, Nr. 150.2
Schweizer Vertretungen im Ausland
Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen
Liste der Zivilstandsämter in der Schweiz
Regionale Zivilstandsämter des Kantons Aargau
Ausländische Vertretungen in der Schweiz
Rechtliche Grundlagen
Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht IPRG (SR 291)
Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB (SR 210)
Zivilstandsverordnung ZStV (SR 211.112.2)
Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen ZStGV (SR 172.042.110)
Dekret über die Zivilstandskreise (SAR 210.170)
Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch EG ZGB (SAR 210.300)
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch V EG ZGB (SAR 210.311)