Hauptmenü

Fahrzeug Import

Zoll Informationen

Einfuhrbestimmungen und Vorschriften

Kontakt Zollstelle

Eidgenössische Zollverwaltung

Zoll Nord – Brugg
Wildischachenstrasse 14
5200 Brugg AG
Tel.: 058 467 15 15

Dienststelle Brugg (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG)

Zollveranlagungsverfügung

Gemäss Weisungen über die Befreiung von der Typengenehmigung vom 17. September 2010 (Artikel 45 Abs. 1 TGV, Artikel 220 Absatz 2 VTS), sind zum Eigengebrauch importierte Fahrzeuge und Fahrgestelle von der Typengenehmigung befreit.

Dies bedeutet, dass importierte Fahrzeuge immer auf den Importierenden gemäss Zollveranlagung zugelassen werden müssen (Zollpflichtige Person, Empfänger).

Bei einer Zulassung eines importierten Fahrzeuges sind deshalb sämtliche Nachweise des Zolls beim Strassenverkehrsamt vorzulegen (Veranlagungsverfügung Zoll, Veranlagungsverfügung MWST bei elektronischen und schriftlichen Zollmeldungen oder von der Zollstelle beglaubigte Formulare 18.44/18.45/18.46 bei Fahrzeugen als Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut).

Übersiedlungsgut, Ausstattungsgut, Erbschaftsgut und zollfreie Einfuhr

Für Fahrzeuge, die von den Zollbehörden als Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut abgefertigt werden oder deren Halter eine Bewilligung zur zollfreien Verwendung besitzt, sind die Bestimmungen betreffend Import mit bzw. ohne EG-Übereinstimmungsbescheinigung zu beachten, jedoch ohne Bestätigung über Frontpartie, Front- und Seitenaufprallschutz sowie der Abgas- und Geräuschvorschriften.

Falls kein COC vorliegt erfolgt eine Einschränkung bei Halterwechsel. Diese wird im Fahrzeugausweis eingetragen.