Technische Änderungen
Der Halter oder die Halterin hat der Zulassungsbehörde Änderungen an den Fahrzeugen zu melden. Geänderte Fahrzeuge sind vor der Weiterverwendung nachzuprüfen.
Ausserordentliche Prüfungspflicht bei technischen Änderungen
- nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Räder/Felgen
- Änderungen am Fahrwerk
- Änderungen an der Lenkanlage, der Bremsanlage
- Anbau von Aerodynamischen Bauteilen wie Spoiler, Stossstangen, usw…
- das Anbringen einer Anhängevorrichtung
- Erhöhen der Motorleistung (Chiptuning, usw…)
- Änderungen der Abmessungen, des Achsabstands, der Spurweite, der Gewichte
- Änderungen der Fahrzeugeinteilung (z.B. Lieferwagen zu Wohnwagen)
- Eingriffe, die die Abgas- oder Geräuschemissionen verändern
- das Ausserbetriebsetzen von Rückhaltesystemen oder Teilen davon (z. B. Airbag, Gurtstraffer)
- alle weiteren wesentlichen Änderungen