Wir möchten die öffentliche Verwaltung dabei unterstützen, dass ihre digitale Transformation im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts und des Öffentlichkeitsprinzips erfolgen kann.
Für Fragen rund um das Öffentlichkeitsprinzip und den Datenschutz steht eine Person als Beauftragte für Öffentlichkeit und Datenschutz zur Verfügung. Sie überwacht die Anwendung der massgeblichen Vorschriften und berät die Behörden bei deren Anwendung. Zudem erteilt sie Privaten Auskunft über ihre Rechte, behandelt Anzeigen und Eingaben von betroffenen Personen und nimmt Stellung zu Gesetzesentwürfen, die für das Öffentlichkeitsprinzip und den Datenschutz erheblich sind. Ebenso vermittelt sie zwischen Behörden und Privaten. Die beauftragte Person unterliegt dem Amtsgeheimnis.
Für datenschutzrechtliche Anliegen, die Datenbearbeitungen durch private Personen, Privatorganisationen (Unternehmen, Vereine etc.) und Bundesorgane betreffen, ist der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) zuständig.
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
Geltungsbereich des IDAG
Geltungsbereich des IDAG
Das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) gilt für alle öffentlichen Organe. Solche Organe sind:
1. Alle Behörden, Kommissionen und Organe von öffentlich-rechtlichen Anstalten auf kantonaler und kommunaler Ebene.
Zur Einhaltung des IDAG verpflichtet sind auf kantonaler Ebene einerseits der Regierungsrat und die ganze kantonale Verwaltung sowie die Staatsanstalten (z. B. Sozialversicherungsanstalt, Gebäudeversicherungsanstalt), anderseits der Grosse Rat sowie die Gerichte, soweit sie Verwaltungsaufgaben erfüllen. Hinzu kommen auf kommunaler Ebene die Einwohner- und die Ortsbürgergemeinden mit ihren Organen (z.B. Gemeinderäte).
2. Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen.
Beispiele sind hier Stiftungen, gemeinnützige Erziehungs- und Sonderschulheime, Spitäler, Kliniken und Heime, Amtsvormundschaften, Notare.
3. Öffentlich-rechtlich anerkannte kirchliche Körperschaften.
Solche Körperschaften sind die Reformierte, die Römisch-Katholische und die Christkatholische Landeskirche mit ihren Kirchgemeinden.
Öffentlichkeitsprinzip
Das Öffentlichkeitsprinzip umfasst neben der behördlichen Informationspflicht vor allem das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Vor Einführung des Öffentlichkeitsprinzips waren diese, abgesehen von Ausnahmefällen, grundsätzlich geheim. Mit der Einführung des Öffentlichkeitsprinzips erfolgte ein Systemwechsel und amtliche Dokumente wurden grundsätzlich öffentlich zugänglich. Sie sind nur noch ausnahmsweise geheim, wenn eine besondere Gesetzesvorschrift oder überwiegende öffentliche oder private Interessen dies verlangen. Besondere gesetzliche Geheimhaltungsbestimmungen bestehen z.B. im medizinischen Berufsrecht oder Sozialversicherungsrecht. Öffentliche Geheimhaltungsinteressen können z.B. im Bereich der öffentlichen Sicherheit bestehen oder zur Gewährleistung der freien Meinungsbildung einer Behörde. Private Geheimhaltungsinteressen können vorliegen bei personenbezogenen Daten, Geschäftsgeheimnissen etc.
Verstärkung des Datenschutzes
Damit der Persönlichkeitsschutz weiterhin gewährleistet ist, findet das Öffentlichkeitsprinzip seine Grenzen im Datenschutz (z. B. durch Anonymisierung der Dokumente). Das Gesetz regelt den Datenschutz für alle öffentlichen Organe einheitlich und auf hohem Niveau. Der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen wird verstärkt.
Für die Datenbearbeitung gilt daher der Grundsatz: Öffentliche Organe dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn
- dafür eine Rechtsgrundlage besteht
- dies zur Erfüllung einer rechtlichen Aufgabe notwendig ist oder
- die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt.
Die Personendaten müssen zudem richtig und vollständig sein und sind durch angemessene organisatorische und technische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten zu schützen.
Das öffentliche Organ hat Personendaten nach Möglichkeit bei der betroffenen Person selbst zu beschaffen. Dabei muss es auf den Zweck der Datenbearbeitung, auf allfällige Empfängerinnen oder Empfänger der Personendaten sowie auf bestehende Auskunftspflichten und die Folgen ihrer Verweigerung hinweisen.
Um Transparenz für die betroffenen Personen zu schaffen, sind diese auch dann zu informieren, wenn besonders schützenswerte Personendaten nicht direkt bei ihnen, sondern auf andere Art beschafft werden. Darüber hinaus hat jede Person ein Auskunfts- und Einsichtsrecht: Sie kann von der verantwortlichen Behörde Auskunft verlangen, welche Personendaten über sie in deren Personendatensammlung bearbeitet werden, oder kann in ihre Daten Einsicht nehmen.
Archivwesen
Neben Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz regelt das IDAG auch das Archivwesen: Öffentliche Organe haben von Gesetzes wegen für die Sicherstellung, Registrierung und Aufbewahrung aller Dokumente zu sorgen, denen für die Öffentlichkeit und Wissenschaft Bedeutung zukommt. Die Gemeinden archivieren ihre Dokumente selbst, kantonale Stellen übergeben sie dem Staatsarchiv Aargau. Dokumente, die heute öffentlich zugänglich sind, bleiben es auch nach der Archivierung. Für die Einsicht in das übrige Archivgut gelten Schutzfristen, die, insbesondere bei Dokumenten mit besonders schützenswerten Personendaten, den Bestimmungen des Datenschutzes Rechnung tragen.
Bund
Weitere Informationen
Informationssicherheit allgemein
Rechtliche Grundlagen
Bund
- Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung (SR 152.3)
- Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992 (SR 235.1)
Kanton Aargau
- Verfassung des Kantons Aargau (SAR 110.000)
- Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen IDAG (SAR 150.700)
- Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen IDAG (SAR 150.700) / Änderung vom 9. Januar 2018
- Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen VIDAG (SAR 150.711)
- Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen VIDG (SAR 150.711) / Änderung vom 23. Mai 2018