Datenschutz
Private Personen können Einsicht in Daten über die eigene Person mündlich oder schriftlich beantragen. Auskunft, Akteneinsicht und Datensperrung sind dabei grundsätzlich gebührenfrei.
Häufige Fragen
Wie sind Personendaten beziehungsweise Dokumente zu anonymisieren?
Ein Dokument ist anonymisiert, wenn keine Rückschlüsse auf bestimmte Personen mehr möglich sind.
Dabei sind zwei verschiedene Fälle zu unterscheiden:
1. Anonymisierung einer Kopie:
Fallbeispiel: Ein amtliches Dokument, in das Einsicht verlangt wird, enthält Personendaten Dritter.
In diesem Fall kann eine Kopie angefertigt werden. Die identifizierenden Stellen sind so zu schwärzen oder abzudecken, dass die Schrift nicht sichtbar gemacht werden kann (hierzu hat der Datenschutzbeauftragte des Kantons Basel-Stadt ein Merkblatt erstellt). Es gilt zu beachten, dass nicht nur der Name der betroffenen Person, sondern auch deren Adresse und weitere Angaben zu schwärzen sind, die Rückschlüsse erlauben könnten.
Anonymisierungsbeispiel: Ein amtliches Dokument enthält Personendaten einer Lehrperson. Auf der Kopie für die Einsichtnahme ist nicht nur ihr Name, sondern auch die Information "Lehrerin an der Schule xy" zu schwärzen.
2. Anonymisierung des Originals:
Fallbeispiel: Für eine Statistik werden Personendaten bearbeitet.
In diesem Fall ist die Anonymisierung direkt im Original vorzunehmen, sobald es der Zweck erlaubt.
Anonymisierungsbeispiele: Namen werden durch Codes ersetzt, die auch rückwärts nicht aufgeschlüsselt werden können (in diesem Fall ist auch von "Pseudonymisierung" die Rede). Personendaten werden zu Gruppen zusammengefasst, die keine Rückschlüsse auf bestimmte Personen mehr erlauben.
Was sind Personendaten?
Nach der gesetzlichen Definition sind Personendaten jene Daten, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen.
Die folgenden drei Elemente müssen gegeben sein, damit Informationen als Personendaten bezeichnet werden können:
1. Daten
Unter Daten ist jede Art von Information zu verstehen, unabhängig von Inhalt oder Form. So kommt es nicht darauf an, ob es sich um objektive Informationen handelt (Beruf einer Person, Vermögen einer Person, Blutgruppe) oder subjektive (Werturteile wie fleissig oder faul, Kreditwürdigkeit einer Person). Das Format der Information und der Träger sind ebenfalls nicht relevant; die Informationen können in alphabetischer, numerischer, grafischer, fotografischer, akustischer oder sonstiger Form vorliegen.
Informationen können strukturiert (Adressdatenbank) und unstrukturiert (Informationen in einem Brief) erfasst werden.
2. Personenbezug
Erforderlich ist nur ein Bezug zu einer Person, nicht aber zur Persönlichkeit. Personendaten sind daher nicht nur Informationen über das Privatleben einer Person (Gesundheit, Freizeitbeschäftigungen, Vereinsmitgliedschaften), sondern auch Angaben über den Beruf. Selbst isoliert betrachtet sind nicht personenbezogene Angaben, die aber aufgrund des Zusammenhangs oder von Zusatzinformationen einer Person zugeordnet werden können, Personendaten (Fotografie eines falsch parkierten Autos, Kaufquittung, Schätzwert einer Liegenschaft).
3. Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der Person
Die Daten können sich auf eine ganz bestimmte, identifizierte Person beziehen oder auf eine identifizierbare Person. Bestimmt ist eine Person, wenn sie über ihren Namen, Geburtstag, Aussehen, AHV-Nummer etc. identifiziert werden kann.
Die Bestimmbarkeit hingegen ist ein relatives Kriterium, das vom jeweiligen Betrachter und seinen Möglichkeiten abhängt. Bestimmbar ist beispielsweise der Halter eines Fahrzeugs, weil die Fahrzeugnummer mit Hilfe des Autoindex einem Halter zugeordnet werden kann. Es genügt aber nicht schon jede theoretische Möglichkeit der Identifizierung. Ist der Aufwand für die Bestimmung der betreffenden Person derart gross, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht damit gerechnet werden muss, dass ein Interessent diesen auf sich nimmt, liegt keine Bestimmbarkeit vor.
Der Begriff der Personendaten ist also sehr weit. Er umfasst sowohl Daten mit sehr geringem Personenbezug und geringer Gefährdung der Persönlichkeit als auch besonders schützenswerte Personendaten. Als besonders schützenswert gelten Personendaten, bei denen eine besondere Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung besteht (§ 3 lit. k IDAG).
Das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) stuft daher die Anforderungen für die korrekte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten höher ein, als diejenigen für die Bearbeitung von nicht besonders schützenswerten Personendaten. Anwendung findet das IDAG aber auf beide.
Besonders schützenswerte Personendaten sind gemäss § 7 der Verordnung zum IDAG (VIDAG) vom 26. September 2007 (SAR 150.711) Daten über
- die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Tätigkeiten,
- die Gesundheit, die Intimsphäre oder die ethnische Zugehörigkeit,
- Massnahmen der sozialen Hilfe,
- administrative oder strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen.
Wie kann ich meine Daten sperren lassen?
Siehe dazu das Merkblatt zur Datensperre (PDF, 1 Seite, 23 KB).
Dürfen öffentliche Organe Dokumente, z.B. Berichte mit persönlichen Daten, per Mail verschicken (verwaltungsintern; an externe Fachstellen; an Dritte, z.B. Eltern von betroffenen Schülerinnen und Schülern etc.)?
Personendaten sind vertraulich und dürfen nicht mit unverschlüsselten E-Mails versandt werden. Zwischen Mailadressen, die auf @ag.ch oder @xxx.ag.ch enden, können vertrauliche Inhalte per E-Mail ausgetauscht werden.
Der Mailaustausch zwischen anderen Verwaltungsstellen, externen Fachstellen oder privaten Empfängern (z.B. Eltern betroffener Schülerinnen und Schülern) ist zu unsicher. Der Versand im Mailtext oder auch als Anhang ist nur zulässig, wenn eine genügende Verschlüsselung gewählt wurde.
Es wird daher empfohlen, für den Austausch vertraulicher Daten mit externen Stellen den WebTransfer-Dienst oder eine Verschlüsselungslösung wie Secure Mail Aargau zu nutzen.
Weitere Informationen finden Sie unter den folgenden Links:
Wann darf die Einwohnerkontrolle Privaten Listenauskünfte erteilen?
Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006 können Einwohnerkontrollen Personendaten nach bestimmten Kriterien geordnet bekanntgeben (sog. Listenauskunft), wenn die Daten ausschliesslich für ideelle Zwecke verwendet werden. Eine nähere Umschreibung nimmt § 9 Abs. 2 lit. b der Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) vom 26. September 2007 vor. Demnach sind ideelle Zwecke insbesondere gegeben bei:
- politischen Parteien zur Förderung des politischen Interesses
- gemeinnützigen Organisationen zur Mitgliederwerbung und für Spendenaufrufe; das ZEWO-Gütesiegel oder die entsprechende Anerkennung durch das Steueramt des Kantons Aargau gilt als Nachweis der Gemeinnützigkeit,
- lokalen und regionalen Vereinen und Organisationen zur Förderung des Gemeinschaftslebens, der Gesundheitsvorsorge, des Sports oder der Kultur.
Dürfen Wortprotokolle von Gemeindeversammlungen im Internet publiziert werden?
Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung garantiert das Recht auf Datenschutz. Zentral ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung; gemeint ist das Recht jeder Person, selbst zu bestimmen, wer welche der sie betreffenden Daten zu welchem Zweck wie bearbeiten darf. Eine Publikation von Äusserungen einer Person ohne ihre Einwilligung stellt einen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung dar.
Wie bei allen Grundrechten darf die Verwaltung nicht nach eigenem Gutdünken entscheiden, ob sie einen Eingriff vornehmen will. Sie benötigt dafür eine Legitimation durch den Souverän, das heisst die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger. Je nach Schwere des Eingriffs reicht die Notwendigkeit für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe aus oder es ist eine ausdrückliche Erlaubnis durch einen demokratisch zustandegekommenen Erlass – ein Gesetz – notwendig.
Politische Meinungsäusserungen gehören zu den besonders schützenswerten Personendaten. Ihre Publikation durch die Verwaltung stellt deshalb einen schweren Eingriff dar. Dies gilt in besonderem Mass, wenn die Publikation im Internet erfolgt, so dass über eine personenbezogene Suche grundsätzlich jedermann ohne zeitliche und örtliche Begrenzung die politischen Meinungsäusserungen einer bestimmten Person ausfindig machen und ausforschen kann. Eine gesetzliche Grundlage, die der Verwaltung die Veröffentlichung der Wortmeldungen an der Gemeindeversammlung im Internet erlauben würde, ist nicht vorhanden. Dem Gemeindegesetz ist nur zu entnehmen, dass ein Protokoll zu führen ist, jedoch nicht, welche Art von Protokoll (Beschlussprotokoll, zusammenfassendes Protokoll, Wortprotokoll).
Nach der Lehre gibt es einen gewissen Mindestinhalt: Ort und Datum der Versammlung, Namen des Versammlungspräsidiums und der Gemeindeschreiberin oder des Gemeindeschreibers, Zahl der anwesenden Stimmberechtigten, Reihenfolge der Traktanden, Anträge, angewandte Abstimmungs- und Wahlverfahren, Beschlüsse und Wahlergebnisse, Zusammenfassung der Beratung etc. Diese zusammenfassenden Protokolle sind in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen. Auch ihre Publikation im Internet ist zulässig, weil kein Eingriff in die Persönlichkeit der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger erfolgt. Hingegen gehören die Wortmeldungen der einzelnen Versammlungsteilnehmenden nicht zum erforderlichen Inhalt. Für deren Publikation gibt es keine gesetzliche Grundlage und die Verwaltung kann, wie bereits erwähnt, die fehlende Erlaubnis des Souveräns nicht durch eine eigene Beurteilung der Wünschbarkeit einer Publikation ersetzen.
Es wäre auch nicht erstrebenswert, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen. Bereits die Notwendigkeit, sich an der Gemeindeversammlung vor einer grösseren Anzahl von Einwohnern zu äussern, kann unter psychologischen und sozialen Gesichtspunkten zu einem Konformitätsdruck führen. Das heisst die Meinung wird unter Umständen nicht mehr frei geäussert. Ziel der Gemeindeversammlung ist es aber, den wahren und unverfälschten Willen der Mehrheit der stimmberechtigten Teilnehmenden festzustellen. Im Rahmen der Gemeindeversammlung selbst ist es unvermeidlich und für die politische Willensbildung notwendig, dass sich die Sprechenden der Kritik durch andere Mitbürgerinnen und Mitbürger aussetzen. Die Publikation der Wortmeldungen im Internet erfolgt hingegen nach durchgeführter Versammlung und dient nicht mehr dem Meinungsbildungsprozess. Das Bewusstsein einer Veröffentlichung im Internet kann die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger während der Versammlung davon abhalten, sich zu melden. So könnten sie beispielsweise befürchten, ihre Wortmeldungen nicht druckreif zu formulieren, sich gehässigen Kommentaren von Unbeteiligten auszusetzen, eine andere politische Meinung zu vertreten als der Arbeitgeber etc.
Die Publikation im Internet ist auch nicht für die Wahrung politischer Rechte notwendig. Interessierten Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern steht die Möglichkeit offen, das Protokoll auf der Gemeindekanzlei einzusehen. Zulässig ist auch das Versenden des Protokolls an Stimmbürgerinnen und Stimmbürger für den persönlichen Gebrauch und die Wahrnehmung politischer Rechte.
Eine zeitlich unbeschränkte Bekanntgabe der politischen Meinungsäusserungen an Gemeindeversammlungen an nicht Stimmberechtigte erzeugt somit einen unnötigen Druck, der weniger öffentlichkeitsgewohnte oder schüchterne Personen von der Abgabe eines Votums abhalten kann. Dies wäre mit den Zielen der direkten Demokratie schwer vereinbar. Zusammenfassend ist der Schutz der Persönlichkeit der Votanten klar höher zu gewichten als die Interessen von Personen, die gar nicht in der Gemeinde stimmberechtigt sind, etwas über die einzelnen Votanten und deren Meinung zu erfahren.
Anders verhält es sich bei Wortprotokollen von Einwohnerratssitzungen. Stimmbürgerinnen und Stimmbürger haben ein legitimes Interesse, auf einfache Art die Voten der von ihnen gewählten Vertreterinnen und Vertreter zu erfahren. Diese begeben sich als Politikerinnen und Politiker freiwillig in die Öffentlichkeit. Die Grenze für einen unzulässigen Eingriff in die Persönlichkeit liegt entsprechend höher als bei einer Privatperson.
Wann und wie kann ich meine Daten löschen lassen?
Für den Datenschutz ist jenes öffentliche Organ verantwortlich, das Personendaten bearbeitet oder bearbeiten lässt (§ 29 Abs. 1 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen [IDAG; SAR 150.700]). Unter Bearbeitung ist nicht nur Beschaffen, Umarbeiten oder Bekanntgeben, sondern auch Vernichten von Personendaten zu verstehen.
Werden Personendaten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe oder zu Sicherungs- und Beweiszwecken nicht mehr benötigt, sind sie von der verantwortlichen Behörde zu vernichten (vgl. § 21 Abs. 1 IDAG; Archivbestimmungen bleiben vorbehalten).
Werden Personendaten über die Löschfristen hinaus bearbeitet, kann die betroffene Person bei der verantwortlichen Behörde mündlich oder schriftlich Folgendes verlangen (§ 28 IDAG):
"Die betroffene Person kann vom öffentlichen Organ verlangen, dass es
- a) das widerrechtliche Bearbeiten unterlässt, insbesondere dass die widerrechtlich bearbeiteten Personendaten gelöscht werden,
- b) die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt,
- c) die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt,
- d) den Entscheid Dritten mitteilt oder veröffentlicht, wenn sie ein schützenswertes Interesse hat."
Lässt das öffentliche Organ Personendaten durch Dritte bearbeiten (Outsourcing), bleibt es für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich und die Ansprüche gemäss § 28 IDAG sind ihm gegenüber geltend zu machen (§ 18 Abs. 2 IDAG). Das öffentliche Organ hat bei Vergabe von Aufträgen zur Bearbeitung von Personendaten vertraglich sicherzustellen, dass die Ansprüche betroffener Personen durchgesetzt werden können (§ 12a lit. d Verordnung zum IDAG [VIDAG; SAR 150.711]).
Ob die Voraussetzungen für eine Löschung vorliegen, hat das verantwortliche öffentliche Organ selbst zu prüfen und auf Verlangen der betroffenen Person eine anfechtbare (begründete) Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu erlassen.
Dokument | Datum |
---|---|
Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) (PDF, 5 Seiten, 160 KB) | 05.07.2023 |
Leitfaden für öffentliche Organe
Das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) regelt die im Titel genannten drei Bereiche. Für die Beratung, Vermittlung und Durchsetzung in Bezug auf das Öffentlichkeitsprinzip und den Datenschutz wurde die Stelle der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz geschaffen. Das Archivwesen untersteht besonderen Aufsichtsverhältnissen. Der vorliegende Leitfaden soll die Grundzüge des Öffentlichkeitsprinzips und des Datenschutzes vermitteln und eine praktische Anwendungshilfe für öffentliche Organe bieten..
Die kurz gehaltenen theoretischen Ausführungen werden möglichst durch Beispiele konkretisiert. Im Anhang werden Musterbriefe und Ablaufschemata zur Verfügung gestellt. Das Archivwesen wird nur so weit dargestellt, wie dies für die Datenbearbeitung schon vor der eigentlichen Archivierung und in Bezug auf Schnittstellen zum Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz notwendig ist. Die Beratung der öffentlichen Organe in Archivfragen erfolgt durch das Staatsarchiv (§ 44 Abs. 2 Satz 2 IDAG).
Datenschutz
Datenschutz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden. Jede Bearbeitung von Personendaten durch ein öffentliches Organ stellt eine Einschränkung von Grundrechten dar, besonders des Rechts auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Bundesverfassung (BV) und des Rechts auf Privatsphäre gemäss Art. 13 BV. Grundrechte von Personen dürfen nur eingeschränkt werden, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht, wenn es im öffentlichen Interesse liegt oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt ist und wenn diese Einschränkung verhältnismässig ist. Diese Grundsätze werden durch das IDAG konkretisiert.
Muster Datenschutz
Muster Datenschutz
Musterreglemente
Musterreglemente
Auskunfts- und Einsichtsrechte der Betroffenen
Einsicht in amtliche Dokumente
Gesuche um Zugang zu amtlichen Dokumenten müssen Sie schriftlich oder mündlich bei derjenigen Behörde einreichen, die über das Dokument verfügt, und es näher bezeichnen (z.B. "ich möchte gerne Einsicht in den Ortsplan der Gemeinde xy haben" und nicht "ich möchte alles einsehen, was die Behörde hat").
Die Behörde nimmt so rasch wie möglich Stellung zum Gesuch und teilt Ihnen das Ergebnis mit. Die Einsichtnahme erfolgt vor Ort, durch Zustellung einer Kopie oder auf elektronischem Weg. Falls die Behörde Ihr Gesuch einschränken, aufschieben oder abweisen möchte, muss sie Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Sie können innert 30 Tagen seit der Mitteilung der beabsichtigten Einschränkung, des Aufschubs oder der Abweisung eine anfechtbare Verfügung verlangen.
Auskunft über Daten über die eigene Person
Gesuche um Auskunft oder Einsicht in Personendaten, die eine Behörde über Sie in einer Datensammlung bearbeitet, müssen Sie an die verantwortliche Behörde stellen (z.B. Einwohnergemeinde für das Einwohnerregister, Kantonspolizei Aargau für Polizeidatensammlungen).
Stellen Sie Ihr Gesuch schriftlich und beschreiben Sie genau, worüber Sie Auskunft oder Einsicht wünschen (z.B. "ich hätte gerne Einsicht in meine Daten im Einwohnerregister" und nicht "ich möchte Auskunft über alle über mich vorhandenen Daten"). Legen Sie Ihrem Gesuch die Kopie eines amtlichen Ausweises (Pass, ID) als Nachweis Ihrer Berechtigung bei. Statt einer Auskunft können Sie auch persönliche Einsicht in die Datensammlung verlangen und dafür einen Termin mit der Behörde vereinbaren.
Soll die Auskunft oder Einsicht eingeschränkt, aufgehoben oder verweigert werden, muss die Behörde Ihnen dies mitteilen. Sie können sich dann zur weiteren Klärung des Sachverhaltes mit der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz in Verbindung setzen.
Falls Sie bei der von der Behörde erhaltenen Auskunft oder bei Ihrer Einsicht in die Datensammlung eine widerrechtliche Bearbeitung Ihrer Personendaten feststellen, können Sie von der Behörde verlangen, dass sie
- unrichtige Personendaten berichtigt, ergänzt oder vernichtet oder
- das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt.
Auskunft Schengener Informationssystem (SIS/VIS)
Sie haben das Recht auf Auskunft über Ihre Daten im Schengener- und Visa-Informationssystem (SIS/VIS) und können diese berichtigen oder löschen lassen.
Access Schengen Information System (SIS)
You have the right to request access to your data in the Schengen Information System (SIS). You can request correction or deletion of your data if they are not accurate or unlawfully entered.
Einsichtnahme in archivierte Unterlagen
Gesuche um Einsichtnahme in archivierte Dokumente aus kommunalen Beständen können schriftlich oder mündlich bei der zuständigen kommunalen Behörde, bei kantonalen Angelegenheiten beim Staatsarchiv in Aarau gestellt werden.
Gebühren
Auskunft, Akteneinsicht und Datensperrung sind grundsätzlich gebührenfrei. Bei aufwändigen Verfahren oder beim Erstellen von Kopien kann eine Gebühr erhoben werden.
Ein Verfahren gilt als aufwändig, wenn es das öffentliche Organ eine halbe Stunde und mehr beschäftigt. Die Gebühr richtet sich nach dem Dekret über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Die Gemeinden regeln selbst, ob eine Gebührenpflicht besteht und in welcher Höhe.